Antwort in 30 Sekunden: Für PV-Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen 1. Februar und 31. Juli 2026 gilt eine Einspeisevergütung von 7,78 ct/kWh (Teileinspeisung bis 10 kWp) bzw. 12,34 ct/kWh (Volleinspeisung bis 10 kWp). Die Vergütung wird 20 Jahre lang garantiert und sinkt halbjährlich um ein Prozent für Neuanlagen. Größere Anlagen und die Klassen bis 40 bzw. 100 kWp erhalten abgestufte Sätze.
Die Einspeisevergütung ist die gesetzliche Grundlage dafür, dass Betreiber von Photovoltaik-Anlagen Geld für den ins öffentliche Netz eingespeisten Solarstrom erhalten. Sie wird im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt und basiert auf festen, über 20 Jahre garantierten Vergütungssätzen. Seit Februar 2024 werden die Sätze halbjährlich automatisch abgesenkt – der Satz, mit dem eine Anlage startet, bleibt jedoch über die gesamte Vergütungsdauer konstant.
Dieser Leitfaden zeigt Ihnen die aktuellen Sätze für Inbetriebnahmen zwischen 1. Februar 2026 und 31. Juli 2026, erklärt den Unterschied zwischen Teil- und Volleinspeisung, liefert konkrete Rechenbeispiele und geht auf die anstehenden Änderungen durch das Solarpaket I ein.
Einspeisevergütung 2026: Aktuelle Sätze nach Anlagengröße
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht halbjährlich die anzulegenden Werte nach § 48 EEG 2023. Für Anlagen, die zwischen dem 1. Februar 2026 und dem 31. Juli 2026 in Betrieb gehen, gelten folgende Vergütungen für Gebäude-PV-Anlagen:
| Anlagenleistung | Teileinspeisung (Überschuss) | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,78 ct/kWh | 12,34 ct/kWh |
| über 10 bis 40 kWp | 6,73 ct/kWh | 10,28 ct/kWh |
| über 40 bis 100 kWp | 5,50 ct/kWh | 10,35 ct/kWh |
| Quelle: Bundesnetzagentur – EEG-Förderung und Fördersätze, anzulegende Werte Februar bis Juli 2026 (§ 48 EEG 2023, Stand 2026-04-25). Sätze gelten für Inbetriebnahme im angegebenen Zeitraum und bleiben 20 Jahre lang festgeschrieben. | ||
Die Vergütung wird anteilig berechnet: Eine 15-kWp-Anlage mit Teileinspeisung erhält für die ersten 10 kWp den Satz von 7,78 ct/kWh und für die verbleibenden 5 kWp den Satz von 6,73 ct/kWh. Diese Mischkalkulation trifft auf alle Stufen zu.
Teileinspeisung oder Volleinspeisung: Welches Modell lohnt sich?
Das EEG 2023 unterscheidet zwei Betriebsmodelle mit unterschiedlichen Vergütungssätzen. Die Entscheidung muss vor Inbetriebnahme getroffen werden und bleibt für ein Jahr verbindlich (§ 48a EEG 2023).
Teileinspeisung (Überschusseinspeisung)
Der Solarstrom fließt zuerst in den Haushalt. Was nicht selbst verbraucht oder im Speicher zwischengelagert wird, geht ins öffentliche Netz. Gemessen wird über einen Zweirichtungszähler, der Einspeisung und Netzbezug saldiert.
Typisch für: Einfamilienhäuser mit normalem Verbrauch (3.000 bis 5.000 kWh/Jahr) und Speicher. Der selbstverbrauchte Strom spart Stromkosten (aktuell etwa 35 ct/kWh), während der eingespeiste Überschuss 7,78 ct/kWh bringt – der Eigenverbrauch lohnt sich also etwa viermal so stark wie die Einspeisung.
Volleinspeisung
Die gesamte Erzeugung wird ins Netz eingespeist. Der Haushalt bezieht seinen Strom unverändert aus dem Netz. Dies erfordert eine getrennte Messung (zweiter Zähler oder spezielle Zählerkonstruktion) und schließt die Nutzung eines Solarstrom-Speichers im klassischen Sinn aus.
Typisch für: Objekte ohne Stromverbrauch (unbewohnte Dachflächen, Gewerbehallen mit Wochenendbetrieb, Zweitwohnsitze). Der höhere Satz von 12,34 ct/kWh gleicht den fehlenden Eigenverbrauchs-Vorteil aus. Volleinspeisung kann auch gewählt werden, wenn der Stromverbrauch im Vergleich zur Anlagenleistung sehr gering ist.
Vergleich in Zahlen: 7-kWp-Anlage auf Einfamilienhaus
Annahmen: 7 kWp-Anlage, 7.000 kWh Jahresertrag, 30 Prozent Eigenverbrauchsquote bei Teileinspeisung (also 2.100 kWh eigen, 4.900 kWh Einspeisung), 35 ct/kWh Strombezugskosten.
| Position | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| Eigenverbrauchs-Ersparnis | 2.100 kWh × 35 ct = 735 € | 0 € |
| Einspeise-Erlös | 4.900 kWh × 7,78 ct = 381 € | 7.000 kWh × 12,34 ct = 864 € |
| Jahresnutzen (Jahr 1) | 1.116 € | 864 € |
| Hochrechnung 20 Jahre (Strompreis +2 %/Jahr) | ≈ 26.400 € | ≈ 17.280 € |
Im Standard-Einfamilienhaus liegt die Teileinspeisung über die Laufzeit deutlich vorn – wegen der steigenden Netzstrompreise wächst der Eigenverbrauchsvorteil im Zeitverlauf sogar weiter. Die Volleinspeisung rechnet sich fast ausschließlich bei Objekten ohne eigenen Stromverbrauch oder mit großer Anlage und kleinem Lastprofil.
20 Jahre garantiert: So funktioniert die Vergütungsdauer
§ 25 EEG 2023 garantiert jeder förderfähigen PV-Anlage die festgeschriebene Einspeisevergütung für 20 volle Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Wer seine Anlage im Juni 2026 in Betrieb nimmt, erhält den dann gültigen Satz bis zum 31. Dezember 2046.
Der einmal festgesetzte Cent-Betrag bleibt konstant, selbst wenn:
- die Degression die Sätze für Neuanlagen weiter senkt,
- der Strompreis im Markt steigt oder fällt,
- das EEG in späteren Jahren geändert wird (Bestandsschutz nach § 100 EEG).
Nach Ablauf der 20 Jahre erlischt der Vergütungsanspruch. Die Anlage kann dann entweder stillgelegt, auf Eigenverbrauch umgestellt oder über einen Post-EEG-Vertrag zum Marktpreis vermarktet werden (siehe auch Post-EEG-Anlagen und Energy Sharing).
Degression: Warum die Vergütung für Neuanlagen jedes halbe Jahr sinkt
Tabellenansicht
| Jahr | Vergütung | Kontext |
|---|---|---|
| 2000 | 50,6 ct/kWh | Einführung EEG, 20 Jahre Garantie |
| 2004 | 57,4 ct/kWh | Höchstwert |
| 2022 | 6,2 ct/kWh | Tiefpunkt vor Anpassung |
| Feb–Juli 2026 | 7,78 ct/kWh | Aktueller Satz, 20 Jahre garantiert ab Inbetriebnahme |
| Ab 01.08.2026 | rund 7,70 ct/kWh | Halbjährliche Absenkung um 1 % (EEG §49) |
Kernaussage: Die Vergütung ist seit dem Höchstwert 2004 um 87 Prozent gefallen. Wer 2026 in Betrieb geht, sichert sich 20 Jahre Planungssicherheit auf dem aktuellen Satz.
Hinweis Solarpaket I: Die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung um 1,5 ct/kWh ist noch nicht in den aktuellen Werten enthalten und steht unter beihilferechtlichem Vorbehalt der EU-Kommission (Stand April 2026, Quelle: BNetzA).
Solarpaket I (Stand April 2026): Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass die aktuellen anzulegenden Werte eine im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung um 1,5 ct/kWh noch nicht berücksichtigen. Die Erhöhung wird erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission wirksam. Für Neuanlagen kann sich der Wert also nach Genehmigungsdatum abweichend von der regulären Degression entwickeln.
Seit dem 1. Februar 2024 werden die anzulegenden Werte nach § 49 EEG 2023 alle sechs Monate um ein Prozent abgesenkt. Die Stichtage sind der 1. Februar und der 1. August. Die nächste Absenkung erfolgt am 1. August 2026.
Rechenbeispiel für die Teileinspeisung bis 10 kWp:
| Inbetriebnahme | Satz bis 10 kWp | Änderung |
|---|---|---|
| Feb 2026 bis Jul 2026 | 7,78 ct/kWh | aktuell |
| Aug 2026 bis Jan 2027 | ≈ 7,70 ct/kWh | −1,0 % |
| Feb 2027 bis Jul 2027 | ≈ 7,62 ct/kWh | −1,0 % |
| Feb 2031 bis Jul 2031 | ≈ 7,16 ct/kWh | ≈ −8 % vs. heute |
Die Degression gilt nur für die Vergütung neu angeschlossener Anlagen. Bestehende Anlagen behalten ihren Einstiegssatz. Wer eine PV-Anlage plant und den Netzanschluss noch vor dem 1. August 2026 realisiert, sichert sich über 20 Jahre den höheren aktuellen Satz.
Negative Börsenpreise: Wann die Vergütung ausgesetzt wird
§ 51 EEG 2023 regelt, dass die Einspeisevergütung bei anhaltend negativen Preisen am Strom-Spotmarkt entfällt. Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Regel deutlich schärfer als früher:
- Direktvermarktungs-Anlagen ab 400 kWp: Keine Vergütung für jede einzelne Stunde mit negativem Börsenpreis (bisher: erst ab 4 Stunden Dauerphase).
- Einspeisevergütungs-Anlagen bis 100 kWp: Vergütung entfällt in Stunden mit negativen Preisen. Die Vergütungsdauer verlängert sich entsprechend, sodass die wirtschaftliche Gesamtdauer geschützt bleibt.
Praktisch bedeutet das: In den typischen Solarspitzen an sonnigen Sonntagen im Frühjahr kommt es immer häufiger zu negativen Preisen. Wer vom Eigenverbrauch abhängig ist, spürt die Regel kaum. Für Volleinspeiser werden diese Stunden jedoch zu echten Ausfallzeiten. Details zu Strombörsen-Mechanik und Preisbildung finden Sie in unserem Ratgeber zu negativen Strompreisen.
Solarpaket I: +1,5 ct/kWh für mittlere Dach-PV – Stand 2026
Das im Mai 2024 beschlossene Solarpaket I sieht eine zusätzliche Anhebung der Einspeisevergütung für Gebäude-PV-Anlagen zwischen 40 und 1.000 kWp um 1,5 ct/kWh vor (abzüglich laufender Degression). Ziel: Betreiber von Gewerbe- und Mehrfamilienhaus-Dächern stärken, die bisher an der Auktionsschwelle scheiterten.
Wichtig für die Einschätzung im April 2026: Die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission steht noch aus. Bis zur Freigabe werden die erhöhten Sätze nicht ausgezahlt. Wer eine Anlage in diesem Größensegment plant, sollte den Inbetriebnahme-Zeitpunkt erst nach Eingang der offiziellen Mitteilung der Bundesnetzagentur über die Aktivierung dieser Sätze festlegen – oder das Risiko einplanen, zunächst den niedrigeren Basissatz zu erhalten.
Balkonkraftwerk: Warum es praktisch keine Einspeisevergütung gibt
Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) bis 800 W Wechselrichterleistung haben grundsätzlich dieselben Ansprüche wie jede andere PV-Anlage – rechtlich steht ihnen die Einspeisevergütung nach EEG zu. Praktisch ist das jedoch meist wertlos:
- Die Messung erfolgt in aller Regel über den vorhandenen Saldozähler (Zweirichtungszähler), nicht über eine getrennte Einspeisemessung.
- Bei modernen Zählern zählt die eingespeiste kWh zwar – sie wird aber mit dem Netzbezug verrechnet. Bei alten Ferraris-Zählern lief der Zähler sogar rückwärts (seit 2019 unzulässig).
- Die Erlöse aus 200 bis 400 kWh Überschuss im Jahr liegen bei weniger als 25 Euro – der bürokratische Aufwand (Netzbetreiber-Meldung, Einspeisemessgerät) übersteigt den Nutzen.
Fazit: Bei Balkonkraftwerken rechnen Sie den Nutzen aus der Eigenverbrauchs-Reduktion, nicht aus der Einspeisung. Mehr zur Wirtschaftlichkeit im Ratgeber Lohnt sich ein Balkonkraftwerk.
Anmeldung und Auszahlung: So kommt das Geld zum Betreiber
Die Auszahlung der Einspeisevergütung erfolgt durch den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Voraussetzungen für den Anspruch:
- Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme.
- Anmeldung beim Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme (Netzanschlussbegehren, technischer Anschlusszusage).
- Zähler-Montage durch den Messstellenbetreiber – in der Regel Zweirichtungszähler für Teileinspeisung oder separater Einspeisezähler für Volleinspeisung.
- Inbetriebnahme-Protokoll des zertifizierten Installateurs.
Ab der ersten eingespeisten kWh entsteht ein Vergütungsanspruch. Die Auszahlung erfolgt typischerweise monatlich als Abschlag, mit jährlicher Spitzabrechnung.
Für die Abrechnung ist ein Zweirichtungszähler Voraussetzung. Mehr zu Funktion, Kosten und Wechsel im Ratgeber-Artikel (in Vorbereitung).
Steuerliche Behandlung 2026: Was bleibt vom Einspeise-Erlös
Seit dem 1. Januar 2023 gelten für PV-Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern und bis 15 kWp pro Wohneinheit auf Mehrfamilienhäusern zwei Vergünstigungen:
- Einkommensteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG): Einspeise-Erlöse und Eigenverbrauchswerte sind steuerfrei.
- Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG): Lieferung und Installation sind ohne Mehrwertsteuer. Der Betreiber muss sich nicht mehr zwingend als Kleinunternehmer registrieren.
Für größere Anlagen gelten die regulären steuerlichen Regeln. Eine ausführliche Behandlung des Themas finden Sie im Ratgeber Energy Sharing Steuern – die dortigen Grundlagen gelten auch für die klassische Einspeisung.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine informative Zusammenstellung, keine Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Steuerberater.
Häufige Fragen zur Einspeisevergütung 2026
Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?
Für neue PV-Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen 1. Februar 2026 und 31. Juli 2026 gelten: Teileinspeisung (Überschuss) bis 10 kWp 7,78 ct/kWh, 10 bis 40 kWp 6,73 ct/kWh, 40 bis 100 kWp 5,50 ct/kWh. Volleinspeisung bis 10 kWp 12,34 ct/kWh, 10 bis 40 kWp 10,28 ct/kWh, 40 bis 100 kWp 10,35 ct/kWh. Die Sätze werden halbjährlich um ein Prozent abgesenkt (§ 49 EEG 2023).
Wie lange gilt die Einspeisevergütung?
20 volle Kalenderjahre ab der Inbetriebnahme der Anlage plus das Inbetriebnahmejahr (§ 25 EEG 2023). Bei Inbetriebnahme im Juni 2026 endet die Vergütung am 31. Dezember 2046. Der bei Inbetriebnahme festgeschriebene Cent-Betrag bleibt über die gesamten 20 Jahre konstant – auch wenn die Sätze für Neuanlagen weiter sinken.
Was ist der Unterschied zwischen Teil- und Volleinspeisung?
Bei der Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) wird der Solarstrom zuerst im Haushalt verbraucht und nur der Überschuss gegen Vergütung ins Netz gespeist. Bei der Volleinspeisung fließt der gesamte Strom ins Netz; eine Eigennutzung findet nicht statt. Die Volleinspeisung zahlt pro kWh deutlich mehr, nützt aber nur, wenn Eigenverbrauch faktisch ausgeschlossen ist (zweiter Zähler, keine Speicher-Nutzung des Solarstroms).
Sinkt die Einspeisevergütung automatisch?
Ja. Seit Februar 2024 gilt eine regelmäßige Degression von einem Prozent alle sechs Monate (§ 49 EEG 2023). Stichtage sind jeweils der 1. Februar und der 1. August. Die nächste Absenkung erfolgt am 1. August 2026. Eine einmal festgeschriebene Vergütung (für bereits in Betrieb genommene Anlagen) ist davon nicht betroffen.
Bekommt man für ein Balkonkraftwerk eine Einspeisevergütung?
Rechtlich ja, praktisch in der Regel nein. Steckersolargeräte bis 800 Watt Wechselrichterleistung haben grundsätzlich Anspruch auf Einspeisevergütung nach dem EEG. Der erzeugte Überschuss-Strom wird jedoch an den meisten Standorten über den herkömmlichen Saldozähler mit verrechnet, weil keine getrennte Einspeisemessung erfolgt. Viele Betreiber verzichten daher bewusst auf die Anmeldung zur Einspeisung.
Was passiert bei negativen Börsenstrompreisen?
Seit 1. Januar 2024 entfällt die Einspeisevergütung für jede Stunde, in der die Spotmarkt-Preise negativ sind (§ 51 EEG 2023). Die Regel gilt für neue PV-Anlagen über 400 kWp sowie für kleinere Direktvermarktungs-Anlagen. Für klassische Einspeisevergütungs-Anlagen bis 100 kWp ist die 6-Stunden-Grenze entscheidend – bei längeren Negativpreis-Phasen kann die Vergütung ausgesetzt werden. Die Vergütungsdauer verlängert sich um die entsprechenden Stunden.
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Quelle der Vergütungssätze: Bundesnetzagentur, Sammelseite EEG-Förderung (Veröffentlichung „Anzulegende Werte für Solaranlagen ab 1. Februar 2026″ vom 15. Januar 2026). Die im Solarpaket I (Mai 2024) vorgesehene Erhöhung um bis zu 1,5 ct/kWh ist an separate Anlagen- und Vergütungstyp-Voraussetzungen geknüpft und in den anzulegenden Werten der laufenden Förderperiode bereits berücksichtigt. Der nächste Halbjahres-Wechsel ist zum 1. August 2026 zu erwarten; die BNetzA veröffentlicht die neuen Werte typischerweise Mitte Juni 2026. Stand dieser Seite: 2026-04-27.