Datengrafik · Energy Sharing
Mieterstrom, GGV oder Energy Sharing – was ist der Unterschied?
Drei Modelle erlauben es, Solarstrom zu teilen – mit deutlich unterschiedlichen Regeln. Die Übersicht stellt sie nebeneinander. Frei zur Weiterverwendung.
| Kriterium | Mieterstrom | GGV § 42b EnWG |
Energy Sharing § 42c EnWG |
|---|---|---|---|
| Geltungsbereich | im Gebäude | im Gebäude | über Grundstücksgrenzen, im Bilanzierungsgebiet |
| Stromweg | Kundenanlage | Kundenanlage | öffentliches Netz |
| Netzentgelte | teils | NEIN | JA, voll |
| Smart-Meter / iMSys | nicht zwingend | 15-Min-Messung | iMSys zwingend |
| Preisobergrenze | JA, gesetzlich | keine | keine |
| Lieferantenpflichten | voll | reduziert | weitgehend befreit |
| Typischer Einsatz | Mehrfamilienhaus | Mehrfamilienhaus | Quartier, Nachbarschaft, Genossenschaft |
Was die Übersicht zeigt
Wer Solarstrom teilen möchte, hat in Deutschland drei Wege – und der häufigste Irrtum ist, sie für austauschbar zu halten. Der entscheidende Trennpunkt ist der Stromweg: Bleibt der Strom innerhalb der Kundenanlage eines Gebäudes, fallen keine Netzentgelte an. Sobald er das öffentliche Netz nutzt, werden sie fällig.
Mieterstrom und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) bleiben im Gebäude. Die GGV nach § 42b EnWG ist dabei besonders schlank: keine Netzentgelte, keine Preisobergrenze, kein zwingendes Smart Meter Gateway. Energy Sharing nach § 42c EnWG ist das einzige Modell, das über Grundstücksgrenzen hinweg funktioniert – erkauft das aber mit vollen Netzentgelten und der zwingenden Voraussetzung eines intelligenten Messsystems.
Die praktische Faustregel: Geht es um ein einzelnes Mehrfamilienhaus, ist die GGV meist der einfachere Weg. Sollen mehrere Gebäude oder eine ganze Nachbarschaft einbezogen werden, führt kein Weg an Energy Sharing vorbei – mit dem entsprechend höheren Aufwand.