Wer ist beteiligt? Die Vertragsbeziehungen im Energy Sharing

Marco Amato3 Min. Lesezeit

Datengrafik · Energy Sharing

Wer ist beteiligt? Die Vertragsbeziehungen im Energy Sharing

Energy Sharing nach § 42c EnWG verlangt nicht einen, sondern mehrere Verträge. Das Diagramm zeigt, wer mit wem worüber kontrahiert. Frei zur Weiterverwendung.

Beteiligte Parteien und Verträge nach § 42c EnWG
Vertragsstruktur des Energy Sharing in Deutschland · Stand Mai 2026
Vertragsbeziehungen im Energy Sharing nach § 42c EnWGBeziehungsdiagramm der am Energy Sharing beteiligten Parteien und der erforderlichen Verträge: Liefervertrag und Vertrag zur gemeinsamen Nutzung zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher, fortbestehender Reststromvertrag, Rollen von Mess- und Netzbetreiber. Anlagenbetreiber Betreiber der PV-Anlage, liefert den geteilten Strom Letztverbraucher Teilnehmer der Energy-Sharing-Gemeinschaft 1 · Liefervertrag Strom als Lieferung 2 · Vertrag z. gem. Nutzung Aufteilungsschlüssel & Preis (§ 42c Abs. 3) Zwei getrennte Pflichtverträge vom Gesetzgeber bewusst getrennt — vom Bundesrat als Bürokratie kritisiert Reststrom-Lieferant der bisherige Stromanbieter — Vertrag bleibt unverändert 3 · Reststrom- vertrag (besteht) Messstellenbetreiber baut & betreibt das Smart Meter Gateway (15-Min-Messung) Verteilnetzbetreiber stellt das Netz, erhebt Netzentgelte, bilanziert Mess- und Netzbetreiber sind technisch unverzichtbar, schließen aber keinen der drei genannten Verträge — ihre Rolle ergibt sich aus dem Mess- bzw. Netzanschlussverhältnis. Energy-Sharing-Pflichtvertrag bestehender / sonstiger Vertrag
Quelle: § 42c EnWG · juristische Fachkommentare elektronik-zeit.de · CC BY 4.0
Lesehilfe: Vereinfachte Darstellung der Grundstruktur. Bei Gemeinschaften mit vielen Teilnehmern bestehen die Verträge 1 und 2 jeweils zwischen Betreiber und jedem einzelnen Letztverbraucher.

Was die Grafik zeigt

Energy Sharing klingt nach „Strom einfach teilen“ – juristisch ist es das nicht. Der Gesetzgeber behandelt das Teilen rechtlich als Stromlieferung, und dafür verlangt § 42c EnWG zwischen Anlagenbetreiber und jedem Teilnehmer zwei getrennte Verträge: einen Liefervertrag und einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung. Letzterer muss laut § 42c Abs. 3 EnWG mindestens den Aufteilungsschlüssel und den Preis pro Kilowattstunde festlegen.

Diese Doppelstruktur ist kein Zufall, aber auch nicht unumstritten: Der Bundesrat hat sie als unnötiges bürokratisches Hindernis kritisiert. Für Teilnehmer ist vor allem ein dritter Punkt wichtig – der bisherige Stromvertrag bleibt bestehen. Energy Sharing deckt nie den gesamten Bedarf; den Reststrom liefert weiterhin der bisherige Anbieter. Eine Kündigung ist also weder nötig noch sinnvoll.

Wichtig zur Einordnung: Messstellenbetreiber und Verteilnetzbetreiber sind technisch unverzichtbar – der eine baut das Smart Meter Gateway, der andere stellt das Netz und erhebt die Netzentgelte. An den drei Energy-Sharing-Verträgen sind sie aber nicht beteiligt; ihre Rolle ergibt sich aus den ohnehin bestehenden Mess- und Netzanschlussverhältnissen.

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Grundlage § 42c EnWG, insbesondere Abs. 3 (Vertrag zur gemeinsamen Nutzung) und Abs. 6 (fortbestehende Reststromversorgung); juristische Fachkommentare zur Doppelvertragsstruktur. Aufbereitung: elektronik-zeit.de. Vereinfachte Darstellung.
Stand Mai 2026