Wer ist beteiligt? Die Vertragsbeziehungen im Energy Sharing
Energy Sharing nach § 42c EnWG verlangt nicht einen, sondern mehrere
Verträge. Das Diagramm zeigt, wer mit wem worüber kontrahiert. Frei zur
Weiterverwendung.
Beteiligte Parteien und Verträge nach § 42c EnWG
Vertragsstruktur des Energy Sharing in Deutschland · Stand Mai 2026
Quelle: § 42c EnWG · juristische Fachkommentareelektronik-zeit.de · CC BY 4.0
Lesehilfe: Vereinfachte Darstellung der Grundstruktur. Bei
Gemeinschaften mit vielen Teilnehmern bestehen die Verträge 1 und 2
jeweils zwischen Betreiber und jedem einzelnen Letztverbraucher.
Was die Grafik zeigt
Energy Sharing klingt nach „Strom einfach teilen“ – juristisch ist es das
nicht. Der Gesetzgeber behandelt das Teilen rechtlich als
Stromlieferung, und dafür verlangt § 42c EnWG zwischen
Anlagenbetreiber und jedem Teilnehmer zwei getrennte
Verträge: einen Liefervertrag und einen Vertrag zur gemeinsamen
Nutzung. Letzterer muss laut § 42c Abs. 3 EnWG mindestens den
Aufteilungsschlüssel und den Preis pro Kilowattstunde festlegen.
Diese Doppelstruktur ist kein Zufall, aber auch nicht unumstritten: Der
Bundesrat hat sie als unnötiges bürokratisches Hindernis kritisiert. Für
Teilnehmer ist vor allem ein dritter Punkt wichtig –
der bisherige Stromvertrag bleibt bestehen. Energy
Sharing deckt nie den gesamten Bedarf; den Reststrom liefert weiterhin
der bisherige Anbieter. Eine Kündigung ist also weder nötig noch sinnvoll.
Wichtig zur Einordnung: Messstellenbetreiber und
Verteilnetzbetreiber sind technisch unverzichtbar – der eine baut das
Smart Meter Gateway, der andere stellt das Netz und erhebt die
Netzentgelte. An den drei Energy-Sharing-Verträgen sind sie aber nicht
beteiligt; ihre Rolle ergibt sich aus den ohnehin bestehenden Mess- und
Netzanschlussverhältnissen.