WEG-Entscheidungshilfe: PV + Energy Sharing in der Eigentümergemeinschaft beschließen

Marco Amato10 Min. Lesezeit

Eine PV-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus installieren und den Strom per GGV oder Energy Sharing teilen – das scheitert in Eigentümergemeinschaften selten an der Technik, sondern fast immer am Beschlussprozess. Seit der WEG-Reform 2020 reicht für eine Dach-PV-Anlage eine einfache Mehrheit der anwesenden Eigentümer (§ 20 Abs. 1 WEG). Ein Anspruch auf Zustimmung nach § 20 Abs. 2 WEG besteht nicht – dort sind nur Steckersolargeräte privilegiert. Trotzdem braucht es Vorbereitung, klare Zahlen und eine professionelle Beschlussvorlage.

Dieser Leitfaden führt vom ersten Informationsabend bis zur ersten geteilten Kilowattstunde – mit konkreten Zeitangaben, Kostenschätzungen und einer Muster-Beschlussvorlage, die Sie direkt für Ihre Eigentümerversammlung nutzen können.

Seit Oktober 2024 reicht eine einfache Mehrheit für PV auf dem Gemeinschaftsdach

**Für PV auf dem Gemeinschaftsdach reicht seit der WEG-Reform 2020 eine einfache Mehrheit der anwesenden Eigentümer (§ 20 Abs. 1 WEG) – Einstimmigkeit ist nicht erforderlich.**

Die Rechtslage für PV in WEGs hat sich in den letzten zwei Jahren grundlegend verbessert:

  • § 20 Abs. 1 WEG (seit WEG-Reform 2020): Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum können mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Eigentümer beschlossen werden. § 20 Abs. 2 WEG (privilegierter Anspruch auf bestimmte Maßnahmen) umfasst Dach-PV nicht – dort sind nur Steckersolargeräte privilegiert.
  • § 42b EnWG (seit Mai 2024): Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erlaubt Stromteilung im Gebäude ohne Energieversorgerstatus.
  • § 42c EnWG (ab Juni 2026): Energy Sharing erlaubt Stromteilung über Gebäudegrenzen hinweg – relevant, wenn die WEG den Überschuss an Nachbargebäude geben möchte.
  • § 3 Nr. 72 EStG: Einkommensteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp (je Wohneinheit) – reduziert die steuerliche Komplexität für die WEG erheblich.

In sechs Schritten vom Antrag zur ersten geteilten Kilowattstunde

Der gesamte Prozess dauert typischerweise 6 bis 12 Monate – wobei die Wartezeit auf Handwerker und Messstellenbetreiber oft den größten Block ausmacht.

Schritt 1: Informieren und Verbündete finden (Monat 1–2)

Bevor Sie einen formalen Antrag stellen, brauchen Sie Unterstützer. Laden Sie interessierte Eigentümer zu einem informellen Informationsabend ein – digital oder persönlich. Bereiten Sie drei Kernzahlen vor:

  • Dachfläche und Potenzial: Wie viel kWp passen aufs Dach? (Faustformel: 6–8 m² pro kWp bei modernen Modulen)
  • Investitionskosten: Aktuell ~1.015 €/kWp für Anlagen auf MFH inkl. Montage (Kostenübersicht 2026)
  • Wirtschaftlichkeit: Was spart jeder Eigentümer? Was verdient die WEG? Nutzen Sie den Energy-Sharing-Rechner für konkrete Zahlen

Tipp: Holen Sie bereits in dieser Phase ein unverbindliches Angebot von einem PV-Installateur ein. Konkrete Zahlen überzeugen besser als theoretische Hochrechnungen.

Schritt 2: Beschlussvorlage vorbereiten (Monat 2–3)

Eine präzise Beschlussvorlage ist das wichtigste Dokument im gesamten Prozess. Sie wird über die Hausverwaltung auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung gesetzt. Die folgende Auflistung dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Lassen Sie Ihre konkrete Beschlussvorlage von einem Fachanwalt für WEG-Recht prüfen, bevor Sie sie in der Eigentümerversammlung verwenden. Die Vorlage sollte enthalten:

  1. Gegenstand: Installation einer PV-Anlage auf dem Gemeinschaftsdach mit [X] kWp Leistung
  2. Rechtsgrundlage: Bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG (einfache Mehrheit seit WEG-Reform 2020)
  3. Versorgungsmodell: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG (alternativ: Volleinspeisung)
  4. Investitionskosten: [Betrag] € auf Basis des Angebots von [Installateur], Finanzierung aus Instandhaltungsrücklage / Sonderumlage / Kredit
  5. Kostenverteilung: Nach Miteigentumsanteilen gemäß § 16 WEG (oder abweichend per Vereinbarung)
  6. Betriebsführung: Die Hausverwaltung wird beauftragt, einen Betriebsführungsvertrag auszuschreiben
  7. Versicherung: Erweiterung der Gebäudeversicherung um PV-Anlagen-Deckung
  8. Abstimmungsmehrheit: Einfache Mehrheit der anwesenden Eigentümer (§ 20 Abs. 1 WEG i.V.m. § 25 Abs. 1 WEG)
Warnung

PV-Beschluss und GGV-Beschluss immer trennen

Fassen Sie die PV-Installation und die Stromteilung per GGV als zwei separate Beschlusspunkte. Die PV-Anlage ist eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG, die GGV ist eine Nutzungsvereinbarung nach § 42b EnWG. Ein kombinierter Beschluss erhöht das Anfechtungsrisiko erheblich: Wer nur gegen die GGV stimmen wollte, müsste den gesamten Beschluss anfechten – inklusive der PV-Anlage. Zwei getrennte Abstimmungen schützen beide Vorhaben.

Schritt 3: Eigentümerversammlung und Beschluss (Monat 3–4)

In der Eigentümerversammlung wird über beide Beschlusspunkte abgestimmt. Für den PV-Beschluss genügt seit der WEG-Reform 2020 eine einfache Mehrheit der anwesenden und vertretenen Eigentümer (§ 20 Abs. 1 WEG). Für den GGV-Beschluss empfiehlt sich ebenfalls eine einfache Mehrheit – die Teilnahme der einzelnen Eigentümer bleibt freiwillig.

Praxis-Hinweis: Die Beschlussfassung wird ins Versammlungsprotokoll aufgenommen. Eigentümer, die gegen den Beschluss stimmen, können innerhalb eines Monats Anfechtungsklage erheben (§ 44 WEG). Eine saubere Beschlussvorlage mit transparenter Kostenaufstellung minimiert das Anfechtungsrisiko erheblich.

Schritt 4: Angebote einholen und beauftragen (Monat 4–6)

Nach dem Beschluss beauftragt die Hausverwaltung:

  • PV-Installateur: Mindestens 3 Angebote einholen. Achten Sie auf MFH-Erfahrung – die Zählerschrankkonfiguration bei Mehrfamilienhäusern ist komplexer als beim EFH (Angebot-Checkliste)
  • Messstellenbetreiber kontaktieren: Viertelstundenzähler oder Smart Meter Gateway für alle Teilnehmer beantragen. Wartezeit: 3 bis 6 Monate – beantragen Sie frühzeitig
  • GGV-Dienstleister (optional): Metergrid, Pionierkraft oder Solarize bieten schlüsselfertige Pakete mit Vertragsvorlagen, Messstellenkoordination und Abrechnung
  • Versicherung erweitern: Gebäudeversicherung um PV-Deckung ergänzen (Kosten: ~50–100 €/Jahr für eine 30-kWp-Anlage)

Schritt 5: Installation und Inbetriebnahme (Monat 6–9)

  • Installation der PV-Anlage durch den beauftragten Fachbetrieb (1–3 Tage bei 30 kWp)
  • Anmeldung beim Netzbetreiber – durch den Installateur
  • Eintrag im Marktstammdatenregister – Pflicht innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme
  • Zählertausch durch den Messstellenbetreiber – Viertelstundenzähler oder iMSys an allen Teilnehmer-Zählpunkten
  • Technische Abnahme und Netzanschluss-Freigabe

Schritt 6: GGV-Verträge abschließen und Abrechnung starten (Monat 9–12)

  • Gebäudestromnutzungsverträge mit allen teilnehmenden Eigentümern/Mietern abschließen (Preis, Zuordnungsschlüssel, Laufzeit, Kündigung)
  • Abrechnung einrichten: Entweder manuell (bei statischer Zuordnung und wenigen Parteien) oder über einen GGV-Dienstleister (bei dynamischer Zuordnung)
  • Erste Abrechnung: Typischerweise nach dem ersten vollen Quartal

Was die WEG kalkulieren muss: Investition, laufende Kosten und Rückflüsse

Kostenübersicht für eine WEG mit 10 Parteien und 30 kWp PV-Anlage: Investition, laufende Kosten und jährliche Rückflüsse
PositionEinmaligJährlich
PV-Anlage 30 kWp inkl. Montage~30.450 € (1.015 €/kWp)
Zählerschrankumbau (falls nötig)2.000–5.000 €
Viertelstundenzähler (10 Stück)200–500 € (Messstellengebühr)
Versicherung PV-Erweiterung50–100 €
GGV-Dienstleister (optional)300–600 € (30–60 €/Teilnehmer)
Wartung & Reinigung150–300 €
Gesamtinvestition~32.500–35.500 €
Laufende Kosten700–1.500 €
Jährlicher Rückfluss (GGV + Einspeisung)~3.400–4.200 €
Amortisation9–12 Jahre (bei 30 kWp, 10 Parteien, 45 % Gebäudeverbrauch, 17 ct/kWh GGV-Preis)

(Richtwerte Stand April 2026. Tatsächliche Kosten abhängig von Gebäudestruktur, Dachzustand, Zählerschrankkapazität und gewähltem Dienstleister. PV-Kosten nach PV-Kostenübersicht 2026.)

Die fünf häufigsten Einwände in der Eigentümerversammlung – und wie Sie antworten

Fünf häufige Einwände gegen PV in Eigentümergemeinschaften mit sachlichen Gegenargumenten
EinwandSachliche Antwort
„Das ist zu teuer für unsere WEG“Bei einer 10-Parteien-WEG mit 30 kWp liegt der Anteil pro Eigentümer bei ~3.250–3.550 €. Das entspricht einer Sonderumlage, die sich durch niedrigere Stromkosten und GGV-Erlöse in 9–12 Jahren amortisiert. Alternativ: KfW-Kredit 270 mit 1,5–3 % Zins.
„Was passiert, wenn die Anlage kaputtgeht?“PV-Anlagen haben eine Lebensdauer von 25–30+ Jahren. Modulhersteller geben typischerweise 25 Jahre Leistungsgarantie. Die Gebäudeversicherung deckt Sturmschäden, Blitzschlag und Hagel ab. Wechselrichter halten 10–15 Jahre und kosten im Austausch ~1.500–2.500 €.
„Ich will nicht mitmachen – muss ich trotzdem zahlen?“Bei einer mit Mehrheit beschlossenen baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG tragen grundsätzlich alle Eigentümer die Kosten nach Miteigentumsanteilen – auch die, die dagegen gestimmt haben. Die Teilnahme an der GGV (also der Strombezug) ist jedoch freiwillig. Eigentümer, die nicht teilnehmen, profitieren dennoch von der Wertsteigerung der Immobilie.
„Das Dach ist zu alt / muss bald saniert werden“Berechtigter Einwand. Wenn die Dachsanierung in den nächsten 5 Jahren ansteht, sollte sie zuerst erfolgen. PV-Module müssen bei einer Dachsanierung abgebaut und wieder montiert werden (Kosten: 5.000–8.000 € für 30 kWp). Beste Strategie: Dachsanierung und PV-Installation in einem Projekt kombinieren.
„Der Verwaltungsaufwand ist mir zu hoch“Bei der GGV gibt es keine Energieversorgerpflichten. Dienstleister wie Metergrid oder Pionierkraft übernehmen Abrechnung, Vertragsmanagement und Messstellenkoordination für 30–60 € pro Teilnehmer und Jahr. Der Aufwand für die Hausverwaltung beschränkt sich auf die jährliche Betriebskostenabrechnung.

GGV oder Energy Sharing – welches Modell passt zu Ihrer WEG?

Die WEG hat drei Optionen für den erzeugten Solarstrom:

  1. Volleinspeisung: Alles ins Netz, 7,79 ct/kWh. Einfachste Variante, niedrigster Erlös.
  2. GGV (§ 42b): Strom innerhalb des Gebäudes teilen, 15–20 ct/kWh, Überschuss einspeisen. Kein Energieversorgerstatus. Empfohlen für die meisten WEGs.
  3. GGV + Energy Sharing (§ 42b + § 42c): Strom im Gebäude teilen UND Überschuss an Nachbarn per Energy Sharing geben. Maximaler Erlös, aber höherer Aufwand (Smart Meter Gateway nötig, volle Netzentgelte für den Sharing-Anteil). Erst ab Juni 2026 möglich.

Für die meisten WEGs ist Option 2 (GGV) der optimale Einstieg. Der Wechsel zu Option 3 (Hybrid) ist jederzeit möglich, wenn die Rahmenbedingungen für Energy Sharing attraktiver werden – etwa durch reduzierte Netzentgelte oder einen schnelleren Smart-Meter-Rollout.

Berechnen Sie Ihre persönliche Wirtschaftlichkeit

Der Energy-Sharing-Rechner zeigt Ihnen Erzeuger- und Abnehmer-Perspektive mit Ihren individuellen Werten.

Fünf Fragen, die in jeder WEG-Versammlung aufkommen

Brauche ich eine qualifizierte Mehrheit für den PV-Beschluss?

Nein. Seit der WEG-Reform 2020 kann die Installation einer PV-Anlage als bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Eigentümer beschlossen werden. Ein Einstimmigkeitserfordernis besteht nicht. Ein Anspruch auf Zustimmung nach § 20 Abs. 2 WEG besteht für Dach-PV nicht.

Wer bezahlt die PV-Anlage – alle Eigentümer oder nur die Teilnehmer?

Bei einer nach § 20 Abs. 1 WEG mehrheitlich beschlossenen baulichen Veränderung tragen grundsätzlich alle Eigentümer die Kosten nach Miteigentumsanteilen, unabhängig davon, ob sie der Installation zugestimmt haben oder nicht. Die Teilnahme an der GGV (Strombezug) ist jedoch freiwillig – ein Eigentümer kann die Installation mittragen, aber seinen Strom weiterhin vom Netz beziehen.

Kann ein Eigentümer den Beschluss anfechten?

Ja, innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung kann jeder Eigentümer Anfechtungsklage nach § 44 WEG erheben. Die Erfolgsaussichten sind gering, wenn der Beschluss formal korrekt zustande kam, die Kosten transparent dargelegt wurden und die Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Eine saubere Beschlussvorlage ist die beste Prävention gegen Anfechtung.

Was passiert bei Eigentümerwechsel – muss der neue Eigentümer mitmachen?

Die bauliche Veränderung (PV-Anlage) ist ein Bestandteil des Gemeinschaftseigentums und bindet jeden Nachfolger. Der Gebäudestromnutzungsvertrag (GGV) ist dagegen eine individuelle Vereinbarung – der neue Eigentümer kann frei entscheiden, ob er teilnimmt oder nicht. Die PV-Anlage steigert in der Regel den Wert der Immobilie und ist deshalb selten ein Verkaufshindernis.

Kann die WEG einen KfW-Kredit für die PV-Anlage aufnehmen?

Ja. Die KfW bietet über den Kredit 270 (Erneuerbare Energien – Standard) Finanzierung für PV-Anlagen an. Die WEG kann als Kreditnehmer auftreten. Alternativ können einzelne Eigentümer den Kredit privat aufnehmen. Die Sonderumlage kann durch einen Tilgungszuschuss oder den laufenden GGV-Erlös teilweise kompensiert werden. Details zur PV-Förderung 2026.

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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Beschlussvorlagen und Vertragsmuster sollten vor der Verwendung von einem Fachanwalt für WEG-Recht geprüft werden.

Quellen und Methodik: § 20 Abs. 1 WEG (WEG-Reform 01.12.2020), § 42b EnWG, § 42c EnWG, § 44 WEG, § 3 Nr. 72 EStG, KfW Kredit 270, BNetzA EEG-Fördersätze 1. HJ 2026, VDE-AR-N 4100 (Fassung 2026). PV-Kosten nach BNetzA/BSW-Solar-Auswertung Q1 2026. Stand: April 2026.

Hinweis Umsatzsteuer: Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden unterliegen seit 01.01.2023 dem Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG (Lieferung und Installation, bis 30 kWp pro Anlage bzw. 15 kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern). Voraussetzung ist die überwiegend private Wohnnutzung des Gebäudes. Die individuellen steuerlichen Auswirkungen können je nach Einzelfall abweichen – eine individuelle steuerliche Beratung wird empfohlen. Stand: 2026-04-25, kein steuerlicher Rat.