Ab dem 1. Juni 2026 regelt §42c des Energiewirtschaftsgesetzes das Energy Sharing in Deutschland. Privatpersonen, die sich an einer Energiegemeinschaft beteiligen oder Strom aus ihrer Photovoltaik-Anlage mit Nachbarn teilen, stellen sich dann regelmäßig die Frage, welche Steuern auf diese Einnahmen anfallen. Die kurze Antwort: In vielen typischen Haushalts-Konstellationen bleibt Energy Sharing steuerlich nahezu neutral. In anderen Fällen müssen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und in seltenen Fällen Gewerbesteuer berücksichtigt werden. Welche Regel wann gilt, zeigt dieser Artikel an drei konkreten Fallbeispielen.
Wie wir rechnen: Formeln, Profile und steuerliche Annahmen hinter diesen Szenarien stehen auf der Methodologie-Seite.
Kernaussage: Bei Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt-Peak auf Einfamilienhäusern und bis 100 Kilowatt-Peak auf Mehrfamilienhäusern greift nach §3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz eine Einkommensteuerbefreiung, die auch den Erlösanteil aus Energy Sharing mit einschließt. Umsatzsteuerlich lässt sich in den meisten Konstellationen die Kleinunternehmerregelung nach §19 Umsatzsteuergesetz nutzen, solange die Gesamtumsätze unter 25.000 Euro pro Jahr liegen. Bei Neu-Anlagen kommt zusätzlich der Nullsteuersatz nach §12 Absatz 3 UStG auf Kauf und Installation in Betracht. Die konkrete Steuerlast hängt immer vom Einzelfall ab.
Rechtsstand: April 2026. §42c EnWG tritt am 1. Juni 2026 in Kraft, einzelne Umsetzungsfragen sind durch die Finanzbehörden noch nicht abschließend kommentiert. Dieser Artikel ist kein Steuerberatungs-Ersatz. Bei Einzelfällen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen.
Welche Steuergesetze Energy Sharing betreffen
Energy Sharing selbst ist kein eigenständiger Steuertatbestand. Steuerlich relevant werden nur die Einnahmen, die eine Privatperson durch die Abgabe von Strom an Dritte erzielt. Fünf Gesetze greifen dabei ineinander:
- §3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG): Einkommensteuerbefreiung für Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 Kilowatt-Peak pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, maximal 100 Kilowatt-Peak pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Geregelt seit dem Jahressteuergesetz 2022, gilt rückwirkend ab 2022.
- §12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG): Nullsteuersatz (0 Prozent Mehrwertsteuer) auf Kauf, Lieferung und Installation von PV-Komponenten. Gilt seit 1. Januar 2023 für private Hausdachanlagen bis 30 Kilowatt-Peak.
- §19 Umsatzsteuergesetz (UStG): Kleinunternehmerregelung. Die Grenzen wurden zum 01.01.2025 auf 25.000 Euro (Vorjahr) und 100.000 Euro (laufendes Kalenderjahr) angehoben. Wer die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschreitet, fällt sofort aus der Kleinunternehmer-Regelung heraus (kein Prognose-Schwellenwert mehr).
- § 9 Stromsteuergesetz (StromStG): Steuerbefreiung für Strom aus Solaranlagen bis 2 MW, allerdings nur bei Eigenversorgung im räumlichen Zusammenhang oder bei Direktlieferung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang. Die Stromsteuer beträgt regulär 2,05 Cent pro Kilowattstunde netto (§ 3 StromStG).
- § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Rechtliche Grundlage für Energy Sharing in Deutschland, in Kraft ab 1. Juni 2026. Umsetzt Art. 22 Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III (RL 2023/2413) und Art. 16 Strommarkt-Richtlinie 2019/944. § 42c selbst wurde mit Solarpaket I (BGBl. 2024 I Nr. 151 vom 15.05.2024) eingeführt und durch die Verbraucherschutz-EnWG-Novelle (BGBl. 2025 I Nr. 347 vom 22.12.2025) zuletzt modifiziert.
Nicht direkt anwendbar ist das Gewerbesteuergesetz, außer bei klar gewerblicher Tätigkeit mit Gewinnabsicht und einem Gewinn über dem Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr. Solche Fälle sind bei privaten Energy-Sharing-Initiativen die Ausnahme.
Drei Fallszenarien im Steuer-Vergleich
Die folgenden drei Fälle decken rund 90 Prozent der typischen Privat-Konstellationen ab. Alle Annahmen sind beispielhaft, die konkreten Zahlen können regional oder individuell abweichen.
Auf einen Blick: Die drei Fälle im Steuer-Vergleich
| Kriterium | Fall A (bis 520 Euro Erlös) | Fall B (500 bis 2.450 Euro) | Fall C (über 2.450 Euro) |
|---|---|---|---|
| Einkommensteuer | steuerfrei (§3 Nr. 72 EStG) | steuerfrei (§3 Nr. 72 EStG) | pflichtig bei Überschreiten 30/100 kWp |
| Umsatzsteuer | Kleinunternehmer §19 UStG | Kleinunternehmer §19 UStG | Kleinunternehmer bis 25.000 Euro, darüber Regelbesteuerung |
| Gewerbesteuer | nein | nein | ggf. ab 24.500 Euro Gewinn |
| Anlage EÜR nötig? | nein (freiwillig) | nein (freiwillig) | ja |
| Steuerberater empfohlen? | nein | selten | fast immer |
Fall A: Kleine Hausdach-PV mit Nachbarschafts-Sharing (unter 520 Euro Erlös pro Jahr)
Szenario: 8 Kilowatt-Peak Hausdach-PV, 15 Prozent der Jahreserzeugung gehen über §42c-Energy-Sharing an drei Nachbarn. Erlös daraus rund 350 Euro pro Jahr (Vergütung nach Energiegemeinschafts-Satzung). Gesamtumsatz inkl. Einspeisevergütung liegt unter 2.000 Euro pro Jahr.
- Einkommensteuer: §3 Nr. 72 EStG greift. Keine Einkommensteuer auf den Sharing-Erlös.
- Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG passt, da Gesamtumsatz klar unter 25.000 Euro. Keine Umsatzsteuer auf Sharing-Erlöse.
- Gewerbesteuer: Nicht anwendbar, da keine Gewerbeanmeldung erforderlich (Einnahmen aus privater PV-Anlage mit §3-Nr.-72-Befreiung).
- Steuererklärung: In der Regel keine Angabepflicht in der Einkommensteuer-Erklärung, da die Befreiung greift. Bei Unsicherheit: Anlage EÜR freiwillig ausfüllen und den Erlös als steuerfrei markieren.
Fazit Fall A: Steuerlich neutral. Energy Sharing wirkt wie Direktverbrauch plus Einspeisung, alles von §3 Nr. 72 EStG erfasst.
Fall B: Mittlere PV mit aktiver Energiegemeinschaft (500 bis 2.450 Euro Erlös pro Jahr)
Szenario: 15 Kilowatt-Peak PV auf Einfamilienhaus mit Batteriespeicher, Mitglied einer regionalen Energiegemeinschaft (eG oder Verein). 40 Prozent der Jahreserzeugung gehen über Energy Sharing an andere Mitglieder, Erlös rund 1.800 Euro pro Jahr. Gesamtumsatz inkl. Einspeisevergütung rund 3.500 Euro pro Jahr.
- Einkommensteuer: §3 Nr. 72 EStG greift weiterhin. Keine Einkommensteuer auf den Sharing-Erlös.
- Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung möglich, solange Gesamtumsatz (PV-Einspeisung plus Sharing plus andere selbstständige Einnahmen) unter 25.000 Euro bleibt. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist keine Mehrwertsteuer auf seinen Sharing-Abrechnungen aus.
- Gewerbesteuer: In der Regel nicht anwendbar. Die Einkommensteuer-Befreiung nach §3 Nr. 72 EStG führt dazu, dass kein einkommensteuerpflichtiger Gewinn entsteht, auf den Gewerbesteuer aufgesetzt werden könnte.
- Aufwand: Bei Mitgliedschaft in einer Energiegemeinschaft (eG oder Verein) rechnet die Gemeinschaft die Anteile typischerweise zentral ab. Die Erträge werden auf das Mitglieder-Konto gebucht oder ausgezahlt.
Fazit Fall B: Meist steuerlich neutral. Die Rechtslage ist in dieser Konstellation die gleiche wie bei reiner Einspeisung, Sharing-Erlöse werden wie PV-Einnahmen behandelt.
Fall C: Große PV oder mehrere Anlagen (über 2.450 Euro Erlös pro Jahr)
Szenario: Mehrere Anlagen in Summe über 30 Kilowatt-Peak, etwa 20 Kilowatt-Peak auf dem eigenen Dach und 15 Kilowatt-Peak auf einem Nebengebäude, zusammen 35 Kilowatt-Peak. Erlös aus Energy Sharing rund 3.500 Euro pro Jahr, Gesamtumsatz inkl. Einspeisevergütung rund 7.000 Euro pro Jahr.
- Einkommensteuer: Die Befreiung nach §3 Nr. 72 EStG gilt nur, wenn die Gesamt-Anlagenleistung eines Steuerpflichtigen unter den Grenzen bleibt (30 kWp Einfamilienhaus, 15 kWp pro Wohneinheit Mehrfamilienhaus, 100 kWp insgesamt). Bei 35 Kilowatt-Peak auf Einfamilienhaus-Kontext ist die Grenze überschritten, die Einnahmen sind einkommensteuerpflichtig.
- Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung noch möglich, solange der Gesamtumsatz unter 25.000 Euro im Vorjahr (netto) und 100.000 Euro im laufenden Jahr bleibt. Bei höheren Umsätzen wird die Person umsatzsteuerpflichtig und muss Mehrwertsteuer auf Sharing-Erlöse ausweisen und abführen.
- Gewerbesteuer: Bei gewerblicher Qualifizierung (Gewinnabsicht, nachhaltige Tätigkeit, Selbstständigkeit) und Gewinn über 24.500 Euro pro Jahr: gewerbesteuerpflichtig.
- Aufwand: In dieser Konstellation ist ein Steuerberater fast immer wirtschaftlich sinnvoll. Die Einsparung durch professionelle Deklaration überschreitet in der Regel die Beraterkosten.
Fazit Fall C: Steuerlich relevant. Hier lohnt sich die Einzelfall-Prüfung. Die Grenzen sind wichtig, weil ein geringfügiges Überschreiten zum Verlust der Einkommensteuerbefreiung und damit zur Steuerpflicht aller Einnahmen führt.
Umsatzsteuer bei Energy Sharing: Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung
Wer als Privatperson Strom über Energy Sharing an andere abgibt, erzielt umsatzsteuerlich grundsätzlich Umsätze im Sinne des §1 UStG. Zwei Wege stehen offen:
- Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG: Bei Gesamtumsatz im Vorjahr unter 25.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 Euro ist die Abrechnung umsatzsteuerfrei. Kein Vorsteuerabzug, keine Umsatzsteuer auf Ausgangsrechnungen. Der Kleinunternehmer-Status ist die Standardoption für nahezu alle privaten Energy-Sharing-Fälle.
- Regelbesteuerung: Wer freiwillig zur Regelbesteuerung optiert (möglich, aber selten sinnvoll für Privatpersonen) oder die Kleinunternehmer-Grenze überschreitet, muss auf Sharing-Erlöse 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnen, abführen und kann im Gegenzug Vorsteuer aus PV-Investitionen ziehen.
Bei PV-Neuanlagen ab 1. Januar 2023 gilt zusätzlich der Nullsteuersatz nach §12 Abs. 3 UStG auf Kauf, Lieferung und Installation. Das bedeutet, die Anschaffung ist bereits ohne Mehrwertsteuer, ein Vorsteuerabzug entfällt damit systematisch. Für neuere Anlagen ist die Kleinunternehmerregelung fast immer die richtige Wahl.
Stromsteuer bei Energy Sharing: Warum die 2-MW-Befreiung typischerweise nicht greift
Strom aus Photovoltaik-Anlagen bis 2 Megawatt Nennleistung ist nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG von der Stromsteuer befreit, wenn er entweder vom Anlagenbetreiber selbst im räumlichen Zusammenhang verbraucht oder an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang geliefert wird. Bei Energy Sharing nach § 42c EnWG fließt der Strom jedoch über das öffentliche Verteilnetz an Mitglieder im selben Bilanzierungsgebiet — der räumliche Zusammenhang im Sinne des Stromsteuerrechts ist damit typischerweise nicht gegeben.
Praktische Folge: Auf den Sharing-Anteil fällt die reguläre Stromsteuer von 2,05 Cent pro Kilowattstunde an. Wer als Anlagenbetreiber Strom an die Sharing-Gemeinschaft abgibt, wird grundsätzlich Versorger im Sinne des § 2 Nummer 1 StromStG und braucht eine Erlaubnis des Hauptzollamts nach § 9 Absatz 4 StromStG. Bei reinem Eigenverbrauch der eigenen PV-Anlage (kein Sharing-Anteil) bleibt die Stromsteuer-Befreiung wie bisher bestehen.
Wie die Finanzverwaltung Energy-Sharing-Konstellationen konkret behandelt, ist Stand April 2026 nicht abschließend kommentiert. Die Bundesfinanzverwaltung hat angekündigt, gemeinsam mit den Hauptzollämtern Anwendungshinweise bis Ende 2026 zu veröffentlichen. Bis dahin sollten Energy-Sharing-Initiativen mit höherem Stromvolumen vor dem Start eine Erlaubnis-Anfrage beim zuständigen Hauptzollamt stellen, um die Versorgereigenschaft und mögliche Vereinfachungen zu klären.
Sonderfall: Energiegemeinschaft als eG, Verein oder GbR
Wenn Energy Sharing über eine Energiegemeinschaft als Genossenschaft (eG), eingetragener Verein (e.V.) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert ist, verschiebt sich die Steuerlast von der einzelnen Person auf die Gemeinschaft. Die Gemeinschaft selbst ist dann umsatzsteuer- und (bei Gewerblichkeit) körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Die Ausschüttungen an die Mitglieder sind bei diesen als Kapital- oder sonstige Einkünfte zu versteuern.
Viele Energiegemeinschaften werden aus diesem Grund gezielt als gemeinnützige eG oder Verein organisiert, um Steuerprivilegien nutzen zu können. Die Bündnis-Bürgerenergie-Verbandsleitfäden und die Muster-Satzungen beschreiben die zulässigen Konstruktionen im Detail. Beim Beitritt in eine bestehende Gemeinschaft sollten Mitglieder die Satzung daraufhin prüfen, wie die Ausschüttungen steuerlich behandelt werden und welche Nachweise für die eigene Steuererklärung nötig sind.
Welche Dokumentation Sie aufheben sollten
- Jahresabrechnung der Energiegemeinschaft oder des Energy-Sharing-Anbieters
- PV-Anlagen-Datenblatt und Installationsbescheinigung (für §3 Nr. 72 EStG Befreiung)
- Marktstammdatenregister-Auszug
- Bei PV-Anlagen ab 2023: Rechnung über den Nullsteuersatz-Kauf
- Bei Kleinunternehmer-Wechsel: Bestätigung des Finanzamts
- Kontoauszüge mit Sharing-Gutschriften
Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Jahre für Steuerunterlagen, zehn Jahre bei Buchführungspflicht. Die Finanzverwaltung entwickelt 2026 Mustervorlagen zur Deklaration von Energy-Sharing-Einnahmen, die im Laufe des Jahres veröffentlicht werden sollen.
Typische Fallstricke und was zu tun ist
- Überschreiten der 30-Kilowatt-Peak-Grenze unbemerkt: Wer eine Erweiterung plant, sollte vor Inbetriebnahme die Auswirkung auf §3 Nr. 72 EStG prüfen. Das geringfügige Überschreiten führt nicht zu anteiliger Besteuerung, sondern zur vollständigen Steuerpflicht.
- Doppelzählung von Einnahmen: Einspeisevergütung und Sharing-Erlös für die gleiche Kilowattstunde sind nicht möglich. Die Abrechnung muss klar trennen, welche Kilowattstunden vom Netz abgenommen und welche über Sharing an Dritte geflossen sind.
- Umgang mit Batteriespeicher-Zyklen: Wenn der Speicher eigen-verbrauchten und geshareten Strom mischt, ist eine saubere Messung pro Abgangszählung erforderlich. Moderne iMSys mit Submetering lösen das technisch.
- Wechsel in die Regelbesteuerung irrtümlich: Die Option zur Regelbesteuerung bindet für fünf Jahre. Ein späterer Rückwechsel in die Kleinunternehmerregelung ist erst nach Ablauf dieser Frist möglich.
- Änderungen der 22.000-Euro-Grenze: Die Grenze wurde zum 01.01.2025 von 22.000 auf 25.000 Euro (Vorjahr) und von 50.000 auf 100.000 Euro (laufendes Kalenderjahr) angehoben, zudem sind beide Grenzen seither netto statt brutto zu betrachten (BMF-Schreiben vom 18.03.2025). Die Finanzverwaltung prüft regelmäßig weitere Anpassungen, aktuelle Werte stehen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
Häufige Fragen zu Energy Sharing und Steuern
Muss ich Einkommensteuer auf Energy-Sharing-Einnahmen zahlen?
In der Regel nein, wenn Ihre PV-Anlage die Grenzen von §3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz einhält: bis 30 Kilowatt-Peak pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, maximal 100 Kilowatt-Peak pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Die Befreiung umfasst sowohl Einspeisevergütung als auch Energy-Sharing-Erlöse. Bei Überschreiten der Grenzen werden alle Einnahmen einkommensteuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Anteil.
Muss ich Umsatzsteuer auf Sharing-Einnahmen berechnen?
Die Kleinunternehmerregelung nach §19 Umsatzsteuergesetz passt für nahezu alle privaten Energy-Sharing-Fälle. Solange der Gesamtumsatz im Vorjahr unter 25.000 Euro lag und im laufenden Kalenderjahr nicht über 100.000 Euro steigt, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen oder abgeführt. Kein Vorsteuerabzug ist damit möglich. Bei PV-Neuanlagen ab 2023 entfällt der Vorsteuer-Verlust ohnehin, da der Nullsteuersatz nach §12 Abs. 3 UStG auf den Kauf bereits keine Vorsteuer entstehen lässt.
Muss ich ein Gewerbe anmelden?
In der Regel nicht. Solange die PV-Anlage unter die §3-Nr.-72-EStG-Befreiung fällt und kein einkommensteuerpflichtiger Gewinn entsteht, ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Das Finanzamt behandelt die Einnahmen als nach §3 Nr. 72 EStG steuerfreie Einkünfte. Erst bei Überschreiten der Grenzen und gleichzeitig gewerblicher Ausrichtung (nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht, Selbstständigkeit, Marktauftritt) kann eine Gewerbeanmeldung erforderlich werden.
Wie deklariere ich Energy-Sharing-Einnahmen in der Steuererklärung?
Wenn die §3-Nr.-72-Befreiung greift, ist in den meisten Fällen keine aktive Deklaration nötig. Manche Finanzämter bitten um freiwillige Eintragung in der Anlage EÜR mit dem Vermerk „steuerfrei nach §3 Nr. 72 EStG“. Bei größeren Anlagen ohne Befreiung werden die Einnahmen in der Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) oder der Anlage SO (sonstige Einkünfte) erfasst, je nach Einordnung. Die Finanzverwaltung veröffentlicht 2026 Mustervorlagen speziell für Energy-Sharing-Einnahmen.
Was ändert sich durch §42c EnWG ab 1. Juni 2026?
§42c EnWG schafft ab 1. Juni 2026 die rechtliche Grundlage für Energy Sharing in Deutschland. Die Regelung setzt die EU-Richtlinie 2019/944 um und definiert Rahmenbedingungen für Energiegemeinschaften, Mess- und Abrechnungssysteme sowie den Netzzugang. Steuerlich ändert §42c EnWG nichts direkt an den Gesetzen des EStG oder UStG, aber die bisher unklare Einordnung geteilter Stromabgaben wird damit legitimiert und vereinheitlicht. Die Finanzverwaltung hat bereits angekündigt, bis Ende 2026 detaillierte Anwendungshinweise zu veröffentlichen.
Rechtsquellen und weiterführende Artikel
- §3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (gesetze-im-internet.de)
- §19 Umsatzsteuergesetz Kleinunternehmerregelung
- §12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz Nullsteuersatz PV
- §42c EnWG Energy Sharing (ab 01.06.2026)
- § 9 StromStG Steuerbefreiungen
- Bundesfinanzministerium Anwendungshinweise
- Energiegemeinschaft gründen: Rechtsformen und Praxis
- Abrechnungsmodelle für Energy Sharing
Dieser Artikel dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die steuerliche Behandlung hängt immer vom Einzelfall ab. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder das für Sie zuständige Finanzamt. Rechtsstand: April 2026. Einzelne Umsetzungsfragen zu §42c EnWG sind durch die Finanzbehörden noch nicht abschließend kommentiert.
Hinweis Umsatzsteuer: Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden unterliegen seit 01.01.2023 dem Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG (Lieferung und Installation, bis 30 kWp pro Anlage bzw. 15 kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern). Voraussetzung ist die überwiegend private Wohnnutzung des Gebäudes. Die individuellen steuerlichen Auswirkungen können je nach Einzelfall abweichen – eine individuelle steuerliche Beratung wird empfohlen. Stand: 2026-04-25, kein steuerlicher Rat.
