Über 10.000 Photovoltaikanlagen fallen 2026 und 2027 aus der 20-jährigen EEG-Förderung. Für ihre Betreiber beginnt ein neues Kapitel: Statt der garantierten Einspeisevergütung erhalten sie nur noch den Marktwert Solar – aktuell rund 3 bis 5 ct/kWh. Energy Sharing nach § 42c EnWG bietet diesen Anlagen eine wirtschaftlich attraktive Alternative: 12 bis 15 ct/kWh Sharing-Preis gegenüber dem Marktwert bedeuten eine Verdreifachung der Erlöse pro eingespeister Kilowattstunde.
Dieser Artikel erklärt, warum Post-EEG-Anlagen die idealen Kandidaten für Energy Sharing sind, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wo die Grenzen liegen.
Warum Post-EEG-Anlagen vom Energy Sharing am stärksten profitieren
**Post-EEG-Anlagen profitieren am stärksten vom Energy Sharing: 12 bis 15 ct/kWh Sharing-Preis gegenüber 3 bis 5 ct/kWh Marktwert Solar – eine Verdreifachung der Erlöse.**
Post-EEG-Anlagen haben den größten wirtschaftlichen Hebel beim Energy Sharing, weil ihr Referenzwert – der Marktwert Solar – extrem niedrig liegt. Eine Neuanlage mit EEG-Einspeisevergütung von 7,79 ct/kWh gewinnt durch Sharing nur 4 bis 7 ct/kWh pro Kilowattstunde. Eine Post-EEG-Anlage mit Marktwert von 3 bis 5 ct/kWh gewinnt 7 bis 12 ct/kWh – fast das Dreifache.
Post-EEG-Anlage mit 5 kWp und 30 % Überschuss
Jährliche Erzeugung: 5.000 kWh. Eigenverbrauch: 3.500 kWh (70 %). Überschuss für Sharing: 1.500 kWh.
Ohne Sharing (Marktwert Solar): 1.500 kWh × 4 ct/kWh = 60 €/Jahr
Mit Sharing (13 ct/kWh): 1.500 kWh × 13 ct/kWh = 195 €/Jahr
Mehrerlös durch Sharing: 135 €/Jahr – abzüglich Smart-Meter-Kosten (~30 €/Jahr) und ggf. Plattformgebühren (~50 €/Jahr) bleiben netto rund 55 € Mehrerlös. Bei größeren Anlagen oder geringerem Eigenverbrauch steigt der Vorteil deutlich.
Übergangsverguetung, Marktwert Solar und die Lücke, die Energy Sharing schließt
Nach Ablauf der 20-jährigen Förderdauer haben Betreiber drei Optionen: (1) Weiterbetrieb mit Marktwertdurchleitung über den Netzbetreiber – aktuell 3 bis 5 ct/kWh, ohne Vertragsaufwand. (2) Direktvermarktung über einen Aggregator – etwas höhere Erlöse, aber Mindestanlagengröße und Gebühren. (3) Energy Sharing nach § 42c EnWG – der höchste Erlös pro kWh, aber mit Aufwand für Smart Meter, Verträge und Abrechnung.
Die Übergangsverguetung nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG, die Betreibern ausgeforderter Anlagen seit 2021 einen Mindestwert garantiert, ist bewusst niedrig angesetzt: Der Jahresmarktwert Solar abzüglich einer Vermarktungspauschale. Diese Regelung soll Betreiber zu Eigenverbrauch oder neuen Vermarktungswegen motivieren – Energy Sharing ist genau ein solcher neuer Weg.
Was Post-EEG-Betreiber für Energy Sharing brauchen
Technisch: Für Energy Sharing benötigen alle Beteiligten – Erzeuger und Abnehmer – ein intelligentes Messsystem (iMSys) mit Smart Meter Gateway. Viele Post-EEG-Anlagen haben noch einen analogen Ferraris-Zähler oder eine einfache moderne Messeinrichtung (mME). Der Umstieg auf ein iMSys ist beim zuständigen Messstellenbetreiber zu beantragen. Kosten: rund 20 bis 50 € pro Jahr, Wartezeit: 3 bis 6 Monate. Ein Home Energy Management System (HEMS) kann die Eigenverbrauchsoptimierung zusätzlich verbessern.
Rechtlich: Post-EEG-Anlagen müssen im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert sein. Wer auf Energy Sharing umstellt, wechselt die Vermarktungsform – von der Übergangsverguetung zur sonstigen Direktvermarktung. Dieser Wechsel ist beim Netzbetreiber anzumelden und wirkt zum nächsten Monatswechsel.
Wirtschaftlich: Die Faustregel lautet: Je größer die Anlage und je geringer der Eigenverbrauch, desto attraktiver ist Energy Sharing. Unter 3 kWp Anlagengröße und bei über 80 % Eigenverbrauch lohnt sich der Aufwand selten – die absolute Menge des Sharing-Stroms ist dann zu gering, um die Fixkosten (Smart Meter, Verträge, Plattform) zu decken.
Post-EEG + Batterie = mehr Sharing-Ertrag
Ein nachgerüsteter Batteriespeicher kann den Sharing-Anteil erhöhen: Statt den Überschuss sofort einzuspeisen, speichern Sie ihn und teilen zu Zeiten höherer Nachfrage. Das verbessert den Eigenverbrauch und den Sharing-Erlös gleichzeitig – sofern die Investitionskosten des Speichers die Mehrerlöse rechtfertigen.
Steuerliche Besonderheiten für Post-EEG-Anlagen
Post-EEG-Anlagen genießen dieselbe Einkommensteuerbefreiung wie Neuanlagen: § 3 Nr. 72 EStG befreit Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp rückwirkend seit dem 1. Januar 2022 von der Einkommensteuer. Das gilt auch für Sharing-Erlöse. Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist bei typischen Jahreserlösen von 200 bis 800 € nahezu immer anwendbar.
Eine Besonderheit: Viele Post-EEG-Betreiber haben ihre Anlage in der Vergangenheit als Regelbesteuerung geführt und Vorsteuer auf die Anschaffung geltend gemacht. Wer jetzt in die Kleinunternehmerregelung wechselt, muss prüfen, ob eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG fällig wird. Da die meisten Post-EEG-Anlagen über 20 Jahre alt sind, ist der Berichtigungszeitraum (5 Jahre bei beweglichen Gegenständen) längst abgelaufen – die Vorsteuer muss nicht zurückgezahlt werden.
10.000+ Anlagen fallen 2026 und 2027 aus der Förderung – ein wachsender Markt
Das Potenzial für Post-EEG-Energy-Sharing wächst jedes Jahr: 2026 laufen rund 5.000 Anlagen mit einer Gesamtleistung von etwa 300 MW aus der EEG-Förderung. 2027 kommen weitere 6.000 bis 8.000 Anlagen hinzu. Die meisten davon sind kleine bis mittelgroße Dachanlagen auf Einfamilienhäusern – genau die Anlagengröße, für die Energy Sharing konzipiert ist.
Für Energiegemeinschaften und Genossenschaften bieten Post-EEG-Anlagen einen strategischen Vorteil: Ihre Betreiber sind erfahrene PV-Nutzer mit über 20 Jahren Praxis. Sie verstehen die Technik, kennen ihre Erzeugungswerte und sind intrinsisch motiviert, ihre Anlage weiter sinnvoll zu nutzen. Das senkt die Einstiegshürde für die gesamte Community.
Berechnen Sie Ihre persönliche Wirtschaftlichkeit
Der Energy-Sharing-Rechner zeigt Ihnen Erzeuger- und Abnehmer-Perspektive mit Ihren individuellen Werten.
Häufige Fragen zu Post-EEG-Anlagen und Energy Sharing
Kann ich meine Post-EEG-Anlage gleichzeitig für Eigenverbrauch und Energy Sharing nutzen?
Ja. Eigenverbrauch hat immer Vorrang – nur der Überschuss, den Sie nicht selbst verbrauchen, wird per Energy Sharing an Ihre Nachbarn verteilt. Das Smart Meter Gateway misst in 15-Minuten-Intervallen, wie viel Strom eingespeist wird, und ordnet ihn den Sharing-Teilnehmern zu.
Muss ich meine Anlage technisch umrüsten?
In den meisten Fällen nicht. Die PV-Anlage selbst bleibt unverändert. Sie benötigen lediglich ein intelligentes Messsystem (iMSys) mit Smart Meter Gateway, das den alten Zähler ersetzt. Das erledigt Ihr Messstellenbetreiber. Kosten: 20 bis 50 € pro Jahr. Die Umrüstung dauert typischerweise 3 bis 6 Monate nach Beauftragung.
Was passiert, wenn Energy Sharing sich nicht lohnt – kann ich zurück zur Übergangsverguetung?
Ja. Der Wechsel der Vermarktungsform ist beim Netzbetreiber mit einer Frist von einem Monat zum Monatswechsel möglich. Wenn Energy Sharing sich für Ihre Anlage nicht rechnet, können Sie zur Marktwertdurchleitung zurückkehren. Die Übergangsverguetung nach EEG bleibt als Auffangoption bestehen.
Welche Anlagengröße ist für Post-EEG-Sharing wirtschaftlich sinnvoll?
Ab 3 bis 5 kWp wird Energy Sharing für Post-EEG-Anlagen wirtschaftlich interessant – vorausgesetzt, der Eigenverbrauchsanteil liegt unter 80 %. Bei einer 5-kWp-Anlage mit 30 % Überschuss beträgt der jährliche Mehrerlös gegenüber dem Marktwert Solar rund 55 bis 130 € netto (nach Abzug von Smart-Meter- und Plattformkosten). Mit der Anlagengröße steigt der Vorteil überproportional.
Nächste Schritte: Energiegemeinschaft gründen und Rechner nutzen
Berechnen Sie Ihren persönlichen Sharing-Erlös mit dem Energy-Sharing-Rechner – wählen Sie im Erzeuger-Tab das Szenario „Post-EEG-Anlage“ für realistische Zahlen. Wenn Sie eine Energiegemeinschaft mit Ihren Nachbarn gründen möchten, führt Sie der 7-Schritte-Gründungsleitfaden durch den gesamten Prozess.
- Übersicht: Energy Sharing 2026 – Voraussetzungen, Kosten und Wirtschaftlichkeit
- Modellvergleich: Mieterstrom vs. Energy Sharing vs. GGV
- Eigenverbrauch optimieren: PV-Eigenverbrauch steigern
Nächster Artikel im Energy-Sharing-Hub:
Ab welcher BKW-Größe sich Sharing lohnt
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung dar. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Energierecht oder einen Steuerberater.