Mieterstrom, Energy Sharing, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – seit dem Solarpaket I und § 42c EnWG gibt es in Deutschland drei verschiedene Wege, Solarstrom mit anderen zu teilen. Die Modelle unterscheiden sich in einem entscheidenden Punkt: ob der Strom im selben Gebäude bleibt oder über das öffentliche Netz fließt. Wer das falsche Modell wählt, verliert entweder Förderzuschläge oder zahlt unnötig Netzentgelte.
Dieser Vergleich zeigt die konkreten Unterschiede bei Rechtsrahmen, Kosten, Förderung und Bürokratie – mit einer Entscheidungsmatrix, die in 60 Sekunden klärt, welches Modell zu Ihrer Situation passt.
Drei Modelle, drei Logiken: Gebäude, Quartier oder Bilanzierungsgebiet
**Mieterstrom bringt 3 bis 5 ct/kWh mehr Netto-Marge als Energy Sharing, funktioniert aber nur innerhalb eines Gebäudes und macht den Vermieter zum Energielieferanten mit allen Pflichten.**
Der fundamentale Unterschied liegt in der räumlichen Reichweite. Mieterstrom nach § 21 EEG funktioniert nur innerhalb eines Gebäudes oder Quartiers – der Strom fließt nie durch das öffentliche Netz. Energy Sharing nach § 42c EnWG nutzt dagegen das öffentliche Verteilnetz und kann ein gesamtes Bilanzierungsgebiet abdecken (ab 2028 sogar angrenzende Gebiete). Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG liegt dazwischen: ebenfalls gebäudebegrenzt, aber mit deutlich weniger Bürokratie als klassischer Mieterstrom.
Diese räumliche Abgrenzung bestimmt alles Weitere: Wer Netzentgelte zahlt, wer Förderzuschläge bekommt, welche Lieferantenpflichten gelten und wie hoch der bürokratische Aufwand ist.
Drei Modelle, ein Unterschied: Wo fließt der Strom?
Der entscheidende Unterschied zwischen Mieterstrom, GGV und Energy Sharing ist der Stromweg. Mieterstrom und GGV funktionieren im Gebäude – der Strom verlässt nie die hauseigene Leitung. Beim Energy Sharing fließt der Strom über das öffentliche Netz zum Nachbarn. Das klingt nach einem kleinen Detail, hat aber große Folgen: Netzentgelte, Abgaben und Lieferantenpflichten hängen davon ab.
Tabellenansicht
Dreispaltige Vergleichsinfografik der Stromteilungsmodelle in Deutschland. Mieterstrom nach § 21 EEG: seit 2017, Reichweite auf Gebäude begrenzt, keine Netznutzung, kein Smart Meter nötig, Preisdeckel bei 90 % der Grundversorgung. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG: seit 2024 (Solarpaket I), ebenfalls gebäudeintern, keine Netznutzung, normaler Zähler reicht, kein Preisdeckel. Energy Sharing nach § 42c EnWG: ab Juni 2026, Reichweite im gesamten Bilanzierungsgebiet, nutzt das öffentliche Netz, Smart Meter Gateway Pflicht, kein Preisdeckel.
- Mieterstrom vs. GGV vs. Energy Sharing
- Drei Wege, Solarstrom zu teilen — welches Modell passt zu Ihrer Situation?
- Kriterium
- Mieterstrom
- § 21 EEG
- GGV
- § 42b EnWG
- Energy Sharing
- § 42c EnWG
- Seit wann
- Inkrafttreten
- Mieterstromgesetz
Quellen: § 21 EEG, § 42b EnWG, § 42c EnWG, Solarpaket I (2024) · Stand April 2026
Mieterstrom bekommt Förderzuschläge, Energy Sharing bekommt Reichweite – die vollständige Gegenüberstellung
| Kriterium | Mieterstrom (§ 21 EEG) | Energy Sharing (§ 42c EnWG) | Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 21 Abs. 3 EEG | § 42c EnWG (seit 22.12.2025) | § 42b EnWG (seit Solarpaket I, 2024) |
| Räumliche Begrenzung | Selbes Gebäude / Quartier | Bilanzierungsgebiet (ab 2028 angrenzend) | Selbes Gebäude |
| Nutzung öffentliches Netz | Nein | Ja | Nein |
| Förderzuschlag | Ja – bis 2,54 ct/kWh (1. HJ 2026) | Keiner | Keiner |
| Reduzierte Netzentgelte | Ja (kein Netz genutzt) | Nein – volle Netzentgelte | Ja (kein Netz genutzt) |
| Smart-Meter-Pflicht | Empfohlen, nicht zwingend | Ja – 15-Min-Intervall (iMSys) | Viertelstundenmessung (kein iMSys zwingend) |
| Lieferantenpflichten | Voll (§§ 40 ff. EnWG) | Weitgehend befreit | Weitgehend befreit |
| Vollversorgungspflicht | Ja – Reststrom beschaffen | Nein – Teilnehmer behalten eigenen Lieferanten | Nein – nur Teilbelieferung |
| Preisobergrenze | 90 % des Grundversorgungstarifs | Keine gesetzliche | Keine gesetzliche |
| Typische Anlagengröße | 30–1.000 kWp | 10–100 kWp (vereinfacht bis 30/100 kWp) | 10–100 kWp |
| Bürokratischer Aufwand | Hoch | Mittel (noch unklar) | Gering |
| Stand 2026 | Etabliert (~9.000 Anlagen, Quelle: BSW Solar 2025) | Pilotbetrieb (ab 01.06.2026) | Neu, Rechtspraxis im Aufbau |
(Quellen: § 21 Abs. 3 EEG, § 42c EnWG, § 42b EnWG. Mieterstromzuschlag: BNetzA-Fördersätze 1. HJ 2026. EEG-Einspeisevergütung: 7,78 ct/kWh für Anlagen bis 10 kWp, BNetzA-Wert ab 01.02.2026. Sharing-Preise 12–15 ct/kWh: erwarteter Zielpreis auf Basis österreichischer Erfahrungswerte und deutscher Pilotprojekte. Netzentgeltregelung: § 42c enthält keine Reduzierung.)
Mieterstrom ist die bessere Wahl, wenn Erzeuger und Verbraucher unter einem Dach sind
Für Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien mit PV-Anlage auf dem eigenen Gebäude ist klassischer Mieterstrom in den meisten Fällen wirtschaftlich überlegen. Der Mieterstromzuschlag von bis zu 2,54 ct/kWh (Anlagen bis 10 kWp, 1. HJ 2026) addiert sich zur ohnehin eingesparten Netzentgelt-Komponente. Bei einer 100-kWp-Anlage mit 60 % Mieterverbrauch bedeutet das einen Mehrerlös von 1.500 bis 2.500 EUR pro Jahr gegenüber reiner Einspeisung.
Der Preis dafür: volle Lieferantenpflichten nach §§ 40 ff. EnWG. Der Betreiber wird zum Energieversorger mit Vollversorgungspflicht, Rechnungslegung und Stromkennzeichnung. Dienstleister wie Metergrid, Solarize oder node.energy übernehmen diese Pflichten, verlangen aber 0,5 bis 2 ct/kWh Servicegebühr.
Mieterstrom empfiehlt sich für:
- Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit PV auf dem eigenen Dach
- Gewerbevermieter mit tageslastigen Mietern (Büros, Praxen, Einzelhandel)
- Quartierskonzepte, bei denen alle Verbraucher innerhalb der Kundenanlage liegen
- Betreiber, die den Mieterstromzuschlag als wirtschaftlichen Anreiz brauchen
Energy Sharing wird dann interessant, wenn der Strom das Gebäude verlassen muss
Energy Sharing nach § 42c EnWG entfaltet seinen Vorteil dort, wo Mieterstrom nicht funktioniert: wenn Erzeuger und Verbraucher in verschiedenen Gebäuden sitzen. Eine PV-Anlage auf dem Eigenheim, deren Überschuss an Nachbarn drei Straßen weiter geht. Eine Bürgerenergiegenossenschaft, die Solarstrom an 50 Mitglieder in der Gemeinde verteilt. Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der seine Freiflächen-PV an umliegende Haushalte teilt.
Der Strom fließt physikalisch durch das öffentliche Verteilnetz, die Zuordnung erfolgt bilanziell in 15-Minuten-Intervallen über ein Smart Meter Gateway. Dafür fallen die vollen Netzentgelte an – der zentrale wirtschaftliche Nachteil gegenüber Mieterstrom. Ohne reduzierte Netzentgelte (wie in Österreich mit 57 % Reduktion auf das Netznutzungsentgelt plus Befreiung von Förderpauschale und Elektrizitätsabgabe) ist das deutsche Modell für kleine Konstellationen oft nicht rentabel.
Energy Sharing empfiehlt sich für:
- Nachbarschaftsmodelle über Gebäudegrenzen hinweg
- Bürgerenergiegenossenschaften und kommunale Zusammenschlüsse
- Post-EEG-Anlagen, die mehr als den Marktwert Solar (~5 ct/kWh) erzielen wollen
- Quartierskonzepte im Neubau, wo Sharing im Bebauungsplan vorgesehen ist
- Betreiber, die keine Energieversorger-Pflichten übernehmen wollen
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist der bürokratiearme Mittelweg
Die GGV nach § 42b EnWG ist für Vermieter konzipiert, denen Mieterstrom zu aufwendig ist. Keine Vollversorgungspflicht, kein Energieversorgerstatus, keine Lieferantenpflichten nach §§ 40 ff. EnWG. Der Betreiber teilt den Solarstrom innerhalb des Gebäudes über einen Gebäudestromnutzungsvertrag – die Mieter behalten ihren eigenen Stromlieferanten für den Restbedarf.
Der Nachteil: Kein Mieterstromzuschlag. Die GGV ist rein wirtschaftlich betrachtet ein Kompromiss – weniger Erlös als Mieterstrom, aber auch weniger Aufwand. Für Eigentümer kleiner Mehrfamilienhäuser (4–8 Parteien) mit einer PV-Anlage bis 30 kWp ist die GGV oft der pragmatischste Einstieg.
Mieterstrom bringt 3 bis 5 ct/kWh mehr Netto-Marge als Energy Sharing – aber nur innerhalb des Gebäudes
Die Wirtschaftlichkeit hängt am Standort des Verbrauchers relativ zur Erzeugungsanlage:
| Erlöskomponente | Mieterstrom | Energy Sharing | Einspeisung (Vergleich) |
|---|---|---|---|
| Verkaufspreis an Abnehmer | 15–20 ct/kWh | 12–15 ct/kWh | – |
| Mieterstromzuschlag | +2,54 ct/kWh | 0 | – |
| Preisvorteil durch entfallende Netzentgelte* | ~8 ct/kWh (kein Netz genutzt) | 0 (volle NE fällig) | – |
| EEG-Vergütung (Alternative) | 7,78 ct/kWh | 7,78 ct/kWh | 7,78 ct/kWh |
| Servicekosten Plattform | −0,5 bis −2 ct/kWh | −30 bis −60 €/Teilnehmer/Jahr | 0 |
| Netto-Mehrerlös ggü. Einspeisung | +7 bis +12 ct/kWh | +4 bis +7 ct/kWh | Referenz |
(*Bei Mieterstrom fließt der Strom nicht durch das öffentliche Netz – Netzentgelte, Konzessionsabgaben und bei PV unter 2 MWp auch die Stromsteuer entfallen. Dieser Preisvorteil ermöglicht höhere Verkaufspreise bei niedrigerem Endpreis für den Mieter. EEG-Einspeisevergütung: BNetzA-Wert 1. HJ 2026. Sharing-Preise: erwarteter Zielpreis auf Basis österreichischer Erfahrungswerte. Richtwerte für Neuanlagen bis 10 kWp, Stand April 2026.)
Mieterstrom und Energy Sharing lassen sich kombinieren – das Hybridmodell für Quartiere
Die Modelle schließen sich nicht gegenseitig aus. In einem Quartierskonzept kann der Vermieter den Strom innerhalb des Gebäudes per Mieterstrom (mit Zuschlag) liefern und den Überschuss per Energy Sharing an Nachbargebäude teilen. Die PV-Anlage speist zuerst die Mieter im Haus (Mieterstrom, höhere Marge), der Rest geht ins Netz und wird bilanziell an Sharing-Teilnehmer zugeordnet.
Dieses Hybridmodell ergibt besonders bei größeren Anlagen ab 30 kWp Sinn, wo der Überschuss nach Deckung des Gebäudebedarfs noch signifikant ist. Es setzt allerdings ein Home Energy Management System (HEMS) voraus, das die Zuordnung zwischen den beiden Modellen steuert.
Vermieter wählen Mieterstrom, Nachbarschaften wählen Energy Sharing – die Entscheidungsmatrix
| Ihre Situation | Empfohlenes Modell | Begründung |
|---|---|---|
| Vermieter, PV auf eigenem MFH, professionell verwaltet | Mieterstrom | Höchste Marge durch Zuschlag + entfallende NE. Dienstleister übernimmt Pflichten |
| Vermieter, PV auf eigenem MFH, minimaler Aufwand gewünscht | GGV | Kein Energieversorgerstatus, kein Vollversorgungsrisiko |
| EFH-Besitzer, möchte Überschuss an Nachbarn geben | Energy Sharing | Einziges Modell, das Gebäudegrenzen überschreitet |
| Bürgerenergiegenossenschaft, 20+ Mitglieder | Energy Sharing | Skalierung über Gemeinde, Fixkosten auf viele Teilnehmer verteilt |
| Post-EEG-Anlage (>20 Jahre), keine Vergütung mehr | Energy Sharing | Größter Erlössprung: von ~5 ct Marktwert auf erwartete 12–15 ct Sharing-Preis |
| Gewerbevermieter, tageslastige Mieter | Mieterstrom | Hohe Eigenverbrauchsquote tagsüber, Zuschlag + NE-Einsparung |
| Neubau-Quartier, mehrere Gebäude geplant | Hybrid (Mieterstrom + ES) | Mieterstrom im Gebäude, Überschuss per Sharing an Nachbargebäude |
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Stromanbieter für Mieterstrom und Community-Solar
EnBW und SENEC bieten Lösungen für Mieterstrom-Projekte und Gemeinschaftsspeicher in Mehrfamilienhäusern. Tibber und aWATTar eignen sich für den ergänzenden Haushaltsstrom-Tarif der Mieter.
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Vier Praxis-Fragen, die vor der Modellwahl aufkommen
Kann ich von Mieterstrom auf Energy Sharing wechseln?
Ja, ein Wechsel ist grundsätzlich möglich, erfordert aber eine Neustrukturierung der Verträge. Beim Mieterstrom bestehen Lieferverträge mit Vollversorgungspflicht, beim Energy Sharing entfällt diese Pflicht. Der Wechsel lohnt sich nur, wenn Sie Strom über Gebäudegrenzen hinweg teilen möchten – innerhalb des Gebäudes ist Mieterstrom wirtschaftlich in den meisten Fällen überlegen.
Brauche ich für beide Modelle einen Steuerberater?
Für Mieterstrom: in der Regel ja, da Sie gewerblich als Energieversorger tätig werden. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 GewStG) ist gefährdet, wenn Stromerlöse 10 % der Mieteinnahmen übersteigen. Für Energy Sharing: bei größeren Konstellationen ja, bei kleinen Anlagen unter der Kleinunternehmergrenze (25.000 EUR Jahresumsatz) oft nicht zwingend.
Was ist wirtschaftlicher für ein Mehrfamilienhaus: Mieterstrom oder GGV?
Mieterstrom bringt höhere Erlöse (Zuschlag bis 2,54 ct/kWh), die GGV spart den Aufwand als Energieversorger. Für ein MFH mit 4–8 Parteien und einer Anlage bis 30 kWp ist die GGV oft pragmatischer. Ab 8+ Parteien und 30+ kWp lohnt sich Mieterstrom mit professionellem Dienstleister wirtschaftlich, weil die Fixkosten sich auf mehr Einheiten verteilen.
Bekomme ich bei Energy Sharing reduzierte Netzentgelte wie in Österreich?
Nein. Im Gegensatz zu Österreich (bis 64 % Netzentgeltreduktion für lokale Energiegemeinschaften) sieht das deutsche Modell keine reduzierten Netzentgelte für Energy-Sharing-Communities vor. Die volle Netzentgeltbelastung ist der zentrale Wirtschaftlichkeitsbruch des deutschen Modells. Eine Reform im Rahmen der laufenden Netzentgelt-Diskussion der BNetzA ist möglich, aber nicht vor 2027 zu erwarten.
So geht es weiter: vom Modellvergleich zum konkreten Aufbau
Sie wissen jetzt, welches Modell zu Ihrer Situation passt. Diese Artikel helfen beim nächsten Schritt:
- Energy Sharing starten: Energiegemeinschaft gründen – Schritt für Schritt. Von der Rechtsformwahl bis zum ersten geteilten Kilowatt.
- Abrechnung verstehen: Abrechnungsmodelle im Energy Sharing. Statische Quote, dynamisches Profil, Plattformkosten.
- Mieterstrom vertiefen: Mieterstrom bei Gewerbe-PV: Zuschlag, Voraussetzungen, Pflichten.
- PV-Anlage planen: PV-Leitfaden 2026 – Kosten, Förderung, Wirtschaftlichkeit.
- Speicher als Ergänzung: Heimspeicher: Preise, Technologie, Amortisation. Ein Speicher erhöht den zeitgleichen Sharing-Anteil.
- Experten-Einschätzung: Energy Sharing 2026 – Was 8 Experten wirklich erwarten. Risikomatrix und Österreich-Benchmark.
- Rechner: Energy-Sharing-Wirtschaftlichkeitsrechner. Berechnen Sie, ob sich § 42c EnWG für Ihre PV-Anlage lohnt.
- Energy Sharing als Mieter: Ohne eigene PV-Anlage vom Nachbar-Solarstrom profitieren
- GGV im Detail: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – § 42b EnWG erklärt
- WEG-Beschluss: WEG-Entscheidungshilfe für Eigentümergemeinschaften mit PV
Nächster Artikel im Energy-Sharing-Hub:
So profitieren Mieter ohne eigene PV-Anlage
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung dar. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Energierecht oder einen Steuerberater.
Quellen und Methodik: § 21 Abs. 3 EEG, § 42c EnWG, § 42b EnWG, BNetzA EEG-Fördersätze ab 01.02.2026, BDEW Strompreisanalyse 2026, BSW Solar Leitfaden Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung 2024, Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften. Stand: April 2026. Nächste geplante Aktualisierung: Juli 2026 (nach erwarteten BNetzA-Festlegungen).