Mieterstrom vs. Energy Sharing: Welches Modell passt zu Ihrer Situation?

Marco Amato11 Min. Lesezeit

Mieterstrom, Energy Sharing, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – seit dem Solarpaket I und § 42c EnWG gibt es in Deutschland drei verschiedene Wege, Solarstrom mit anderen zu teilen. Die Modelle unterscheiden sich in einem entscheidenden Punkt: ob der Strom im selben Gebäude bleibt oder über das öffentliche Netz fließt. Wer das falsche Modell wählt, verliert entweder Förderzuschläge oder zahlt unnötig Netzentgelte.

Dieser Vergleich zeigt die konkreten Unterschiede bei Rechtsrahmen, Kosten, Förderung und Bürokratie – mit einer Entscheidungsmatrix, die in 60 Sekunden klärt, welches Modell zu Ihrer Situation passt.

Drei Modelle, drei Logiken: Gebäude, Quartier oder Bilanzierungsgebiet

**Mieterstrom bringt 3 bis 5 ct/kWh mehr Netto-Marge als Energy Sharing, funktioniert aber nur innerhalb eines Gebäudes und macht den Vermieter zum Energielieferanten mit allen Pflichten.**

Der fundamentale Unterschied liegt in der räumlichen Reichweite. Mieterstrom nach § 21 EEG funktioniert nur innerhalb eines Gebäudes oder Quartiers – der Strom fließt nie durch das öffentliche Netz. Energy Sharing nach § 42c EnWG nutzt dagegen das öffentliche Verteilnetz und kann ein gesamtes Bilanzierungsgebiet abdecken (ab 2028 sogar angrenzende Gebiete). Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG liegt dazwischen: ebenfalls gebäudebegrenzt, aber mit deutlich weniger Bürokratie als klassischer Mieterstrom.

Diese räumliche Abgrenzung bestimmt alles Weitere: Wer Netzentgelte zahlt, wer Förderzuschläge bekommt, welche Lieferantenpflichten gelten und wie hoch der bürokratische Aufwand ist.

Einfach erklärt

Drei Modelle, ein Unterschied: Wo fließt der Strom?

Der entscheidende Unterschied zwischen Mieterstrom, GGV und Energy Sharing ist der Stromweg. Mieterstrom und GGV funktionieren im Gebäude – der Strom verlässt nie die hauseigene Leitung. Beim Energy Sharing fließt der Strom über das öffentliche Netz zum Nachbarn. Das klingt nach einem kleinen Detail, hat aber große Folgen: Netzentgelte, Abgaben und Lieferantenpflichten hängen davon ab.

3 Fragen zum richtigen Stromteilungsmodell Entscheidungsbaum-Infografik mit drei Ja/Nein-Fragen: 1. Sind Erzeuger und Verbraucher im selben Gebäude? Falls nein: Energy Sharing. Falls ja: 2. Wollen Sie Energieversorger-Status? Falls ja: Mieterstrom. Falls nein: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. 3 Fragen zum richtigen Stromteilungsmodell Entscheidungsbaum: Mieterstrom, Energy Sharing oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Sind Erzeuger und Verbraucher im selben Gebäude? 1 Nein Energy Sharing § 42c EnWG · über öffentliches Netz Ja Wollen Sie Energieversorger-Status? 2 Ja Mieterstrom § 21 EEG · volle Lieferantenpflichten Nein Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung § 42b EnWG · wenig Bürokratie Tipp: Frage 3 klärt sich über die Teilnehmerzahl – ab 5 lohnt Energy Sharing. EZ ELEKTRONIK Quelle: § 42c EnWG, § 42b EnWG, § 21 EEG · Darstellung: elektronik-zeit.de · Stand: April 2026
Entscheidungsbaum: Drei Fragen klären, ob Mieterstrom, Energy Sharing oder die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung das passende Modell ist.
Mieterstrom vs. GGV vs. Energy Sharing Schnellvergleich: Sechs Kriterien (Seit wann, Reichweite, Netznutzung, Smart Meter, Preisdeckel, Bürokratie) auf einen Blick
Die drei Stromteilungsmodelle im Schnellvergleich. Die vollständige Gegenüberstellung mit allen Kriterien folgt in der Tabelle unten. (Quellen: § 21 EEG, § 42b EnWG, § 42c EnWG · Stand April 2026)
Tabellenansicht

Dreispaltige Vergleichsinfografik der Stromteilungsmodelle in Deutschland. Mieterstrom nach § 21 EEG: seit 2017, Reichweite auf Gebäude begrenzt, keine Netznutzung, kein Smart Meter nötig, Preisdeckel bei 90 % der Grundversorgung. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG: seit 2024 (Solarpaket I), ebenfalls gebäudeintern, keine Netznutzung, normaler Zähler reicht, kein Preisdeckel. Energy Sharing nach § 42c EnWG: ab Juni 2026, Reichweite im gesamten Bilanzierungsgebiet, nutzt das öffentliche Netz, Smart Meter Gateway Pflicht, kein Preisdeckel.

  • Mieterstrom vs. GGV vs. Energy Sharing
  • Drei Wege, Solarstrom zu teilen — welches Modell passt zu Ihrer Situation?
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  • Mieterstromgesetz

Quellen: § 21 EEG, § 42b EnWG, § 42c EnWG, Solarpaket I (2024) · Stand April 2026

Mieterstrom bekommt Förderzuschläge, Energy Sharing bekommt Reichweite – die vollständige Gegenüberstellung

Vergleich Mieterstrom, Energy Sharing und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Rechtsrahmen, Kosten, Förderung und Pflichten im Detail
KriteriumMieterstrom (§ 21 EEG)Energy Sharing (§ 42c EnWG)Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG)
Rechtsgrundlage§ 21 Abs. 3 EEG§ 42c EnWG (seit 22.12.2025)§ 42b EnWG (seit Solarpaket I, 2024)
Räumliche BegrenzungSelbes Gebäude / QuartierBilanzierungsgebiet (ab 2028 angrenzend)Selbes Gebäude
Nutzung öffentliches NetzNeinJaNein
FörderzuschlagJa – bis 2,54 ct/kWh (1. HJ 2026)KeinerKeiner
Reduzierte NetzentgelteJa (kein Netz genutzt)Nein – volle NetzentgelteJa (kein Netz genutzt)
Smart-Meter-PflichtEmpfohlen, nicht zwingendJa – 15-Min-Intervall (iMSys)Viertelstundenmessung (kein iMSys zwingend)
LieferantenpflichtenVoll (§§ 40 ff. EnWG)Weitgehend befreitWeitgehend befreit
VollversorgungspflichtJa – Reststrom beschaffenNein – Teilnehmer behalten eigenen LieferantenNein – nur Teilbelieferung
Preisobergrenze90 % des GrundversorgungstarifsKeine gesetzlicheKeine gesetzliche
Typische Anlagengröße30–1.000 kWp10–100 kWp (vereinfacht bis 30/100 kWp)10–100 kWp
Bürokratischer AufwandHochMittel (noch unklar)Gering
Stand 2026Etabliert (~9.000 Anlagen, Quelle: BSW Solar 2025)Pilotbetrieb (ab 01.06.2026)Neu, Rechtspraxis im Aufbau

(Quellen: § 21 Abs. 3 EEG, § 42c EnWG, § 42b EnWG. Mieterstromzuschlag: BNetzA-Fördersätze 1. HJ 2026. EEG-Einspeisevergütung: 7,78 ct/kWh für Anlagen bis 10 kWp, BNetzA-Wert ab 01.02.2026. Sharing-Preise 12–15 ct/kWh: erwarteter Zielpreis auf Basis österreichischer Erfahrungswerte und deutscher Pilotprojekte. Netzentgeltregelung: § 42c enthält keine Reduzierung.)

Mieterstrom ist die bessere Wahl, wenn Erzeuger und Verbraucher unter einem Dach sind

Für Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien mit PV-Anlage auf dem eigenen Gebäude ist klassischer Mieterstrom in den meisten Fällen wirtschaftlich überlegen. Der Mieterstromzuschlag von bis zu 2,54 ct/kWh (Anlagen bis 10 kWp, 1. HJ 2026) addiert sich zur ohnehin eingesparten Netzentgelt-Komponente. Bei einer 100-kWp-Anlage mit 60 % Mieterverbrauch bedeutet das einen Mehrerlös von 1.500 bis 2.500 EUR pro Jahr gegenüber reiner Einspeisung.

Der Preis dafür: volle Lieferantenpflichten nach §§ 40 ff. EnWG. Der Betreiber wird zum Energieversorger mit Vollversorgungspflicht, Rechnungslegung und Stromkennzeichnung. Dienstleister wie Metergrid, Solarize oder node.energy übernehmen diese Pflichten, verlangen aber 0,5 bis 2 ct/kWh Servicegebühr.

Mieterstrom empfiehlt sich für:

  • Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit PV auf dem eigenen Dach
  • Gewerbevermieter mit tageslastigen Mietern (Büros, Praxen, Einzelhandel)
  • Quartierskonzepte, bei denen alle Verbraucher innerhalb der Kundenanlage liegen
  • Betreiber, die den Mieterstromzuschlag als wirtschaftlichen Anreiz brauchen

Energy Sharing wird dann interessant, wenn der Strom das Gebäude verlassen muss

Energy Sharing nach § 42c EnWG entfaltet seinen Vorteil dort, wo Mieterstrom nicht funktioniert: wenn Erzeuger und Verbraucher in verschiedenen Gebäuden sitzen. Eine PV-Anlage auf dem Eigenheim, deren Überschuss an Nachbarn drei Straßen weiter geht. Eine Bürgerenergiegenossenschaft, die Solarstrom an 50 Mitglieder in der Gemeinde verteilt. Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der seine Freiflächen-PV an umliegende Haushalte teilt.

Der Strom fließt physikalisch durch das öffentliche Verteilnetz, die Zuordnung erfolgt bilanziell in 15-Minuten-Intervallen über ein Smart Meter Gateway. Dafür fallen die vollen Netzentgelte an – der zentrale wirtschaftliche Nachteil gegenüber Mieterstrom. Ohne reduzierte Netzentgelte (wie in Österreich mit 57 % Reduktion auf das Netznutzungsentgelt plus Befreiung von Förderpauschale und Elektrizitätsabgabe) ist das deutsche Modell für kleine Konstellationen oft nicht rentabel.

Energy Sharing empfiehlt sich für:

  • Nachbarschaftsmodelle über Gebäudegrenzen hinweg
  • Bürgerenergiegenossenschaften und kommunale Zusammenschlüsse
  • Post-EEG-Anlagen, die mehr als den Marktwert Solar (~5 ct/kWh) erzielen wollen
  • Quartierskonzepte im Neubau, wo Sharing im Bebauungsplan vorgesehen ist
  • Betreiber, die keine Energieversorger-Pflichten übernehmen wollen

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist der bürokratiearme Mittelweg

Die GGV nach § 42b EnWG ist für Vermieter konzipiert, denen Mieterstrom zu aufwendig ist. Keine Vollversorgungspflicht, kein Energieversorgerstatus, keine Lieferantenpflichten nach §§ 40 ff. EnWG. Der Betreiber teilt den Solarstrom innerhalb des Gebäudes über einen Gebäudestromnutzungsvertrag – die Mieter behalten ihren eigenen Stromlieferanten für den Restbedarf.

Der Nachteil: Kein Mieterstromzuschlag. Die GGV ist rein wirtschaftlich betrachtet ein Kompromiss – weniger Erlös als Mieterstrom, aber auch weniger Aufwand. Für Eigentümer kleiner Mehrfamilienhäuser (4–8 Parteien) mit einer PV-Anlage bis 30 kWp ist die GGV oft der pragmatischste Einstieg.

Mieterstrom bringt 3 bis 5 ct/kWh mehr Netto-Marge als Energy Sharing – aber nur innerhalb des Gebäudes

Die Wirtschaftlichkeit hängt am Standort des Verbrauchers relativ zur Erzeugungsanlage:

Wirtschaftlichkeitsvergleich: Erlös pro kWh bei Mieterstrom, Energy Sharing und reiner Einspeisung für eine Neuanlage bis 10 kWp
ErlöskomponenteMieterstromEnergy SharingEinspeisung (Vergleich)
Verkaufspreis an Abnehmer15–20 ct/kWh12–15 ct/kWh
Mieterstromzuschlag+2,54 ct/kWh0
Preisvorteil durch entfallende Netzentgelte*~8 ct/kWh (kein Netz genutzt)0 (volle NE fällig)
EEG-Vergütung (Alternative)7,78 ct/kWh7,78 ct/kWh7,78 ct/kWh
Servicekosten Plattform−0,5 bis −2 ct/kWh−30 bis −60 €/Teilnehmer/Jahr0
Netto-Mehrerlös ggü. Einspeisung+7 bis +12 ct/kWh+4 bis +7 ct/kWhReferenz

(*Bei Mieterstrom fließt der Strom nicht durch das öffentliche Netz – Netzentgelte, Konzessionsabgaben und bei PV unter 2 MWp auch die Stromsteuer entfallen. Dieser Preisvorteil ermöglicht höhere Verkaufspreise bei niedrigerem Endpreis für den Mieter. EEG-Einspeisevergütung: BNetzA-Wert 1. HJ 2026. Sharing-Preise: erwarteter Zielpreis auf Basis österreichischer Erfahrungswerte. Richtwerte für Neuanlagen bis 10 kWp, Stand April 2026.)

Mieterstrom und Energy Sharing lassen sich kombinieren – das Hybridmodell für Quartiere

Die Modelle schließen sich nicht gegenseitig aus. In einem Quartierskonzept kann der Vermieter den Strom innerhalb des Gebäudes per Mieterstrom (mit Zuschlag) liefern und den Überschuss per Energy Sharing an Nachbargebäude teilen. Die PV-Anlage speist zuerst die Mieter im Haus (Mieterstrom, höhere Marge), der Rest geht ins Netz und wird bilanziell an Sharing-Teilnehmer zugeordnet.

Dieses Hybridmodell ergibt besonders bei größeren Anlagen ab 30 kWp Sinn, wo der Überschuss nach Deckung des Gebäudebedarfs noch signifikant ist. Es setzt allerdings ein Home Energy Management System (HEMS) voraus, das die Zuordnung zwischen den beiden Modellen steuert.

Vermieter wählen Mieterstrom, Nachbarschaften wählen Energy Sharing – die Entscheidungsmatrix

Entscheidungsmatrix: Mieterstrom, Energy Sharing oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – abhängig von Ihrer Ausgangssituation
Ihre SituationEmpfohlenes ModellBegründung
Vermieter, PV auf eigenem MFH, professionell verwaltetMieterstromHöchste Marge durch Zuschlag + entfallende NE. Dienstleister übernimmt Pflichten
Vermieter, PV auf eigenem MFH, minimaler Aufwand gewünschtGGVKein Energieversorgerstatus, kein Vollversorgungsrisiko
EFH-Besitzer, möchte Überschuss an Nachbarn gebenEnergy SharingEinziges Modell, das Gebäudegrenzen überschreitet
Bürgerenergiegenossenschaft, 20+ MitgliederEnergy SharingSkalierung über Gemeinde, Fixkosten auf viele Teilnehmer verteilt
Post-EEG-Anlage (>20 Jahre), keine Vergütung mehrEnergy SharingGrößter Erlössprung: von ~5 ct Marktwert auf erwartete 12–15 ct Sharing-Preis
Gewerbevermieter, tageslastige MieterMieterstromHohe Eigenverbrauchsquote tagsüber, Zuschlag + NE-Einsparung
Neubau-Quartier, mehrere Gebäude geplantHybrid (Mieterstrom + ES)Mieterstrom im Gebäude, Überschuss per Sharing an Nachbargebäude

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Stromanbieter für Mieterstrom und Community-Solar

EnBW und SENEC bieten Lösungen für Mieterstrom-Projekte und Gemeinschaftsspeicher in Mehrfamilienhäusern. Tibber und aWATTar eignen sich für den ergänzenden Haushaltsstrom-Tarif der Mieter.

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Vier Praxis-Fragen, die vor der Modellwahl aufkommen

Kann ich von Mieterstrom auf Energy Sharing wechseln?

Ja, ein Wechsel ist grundsätzlich möglich, erfordert aber eine Neustrukturierung der Verträge. Beim Mieterstrom bestehen Lieferverträge mit Vollversorgungspflicht, beim Energy Sharing entfällt diese Pflicht. Der Wechsel lohnt sich nur, wenn Sie Strom über Gebäudegrenzen hinweg teilen möchten – innerhalb des Gebäudes ist Mieterstrom wirtschaftlich in den meisten Fällen überlegen.

Brauche ich für beide Modelle einen Steuerberater?

Für Mieterstrom: in der Regel ja, da Sie gewerblich als Energieversorger tätig werden. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 GewStG) ist gefährdet, wenn Stromerlöse 10 % der Mieteinnahmen übersteigen. Für Energy Sharing: bei größeren Konstellationen ja, bei kleinen Anlagen unter der Kleinunternehmergrenze (25.000 EUR Jahresumsatz) oft nicht zwingend.

Was ist wirtschaftlicher für ein Mehrfamilienhaus: Mieterstrom oder GGV?

Mieterstrom bringt höhere Erlöse (Zuschlag bis 2,54 ct/kWh), die GGV spart den Aufwand als Energieversorger. Für ein MFH mit 4–8 Parteien und einer Anlage bis 30 kWp ist die GGV oft pragmatischer. Ab 8+ Parteien und 30+ kWp lohnt sich Mieterstrom mit professionellem Dienstleister wirtschaftlich, weil die Fixkosten sich auf mehr Einheiten verteilen.

Bekomme ich bei Energy Sharing reduzierte Netzentgelte wie in Österreich?

Nein. Im Gegensatz zu Österreich (bis 64 % Netzentgeltreduktion für lokale Energiegemeinschaften) sieht das deutsche Modell keine reduzierten Netzentgelte für Energy-Sharing-Communities vor. Die volle Netzentgeltbelastung ist der zentrale Wirtschaftlichkeitsbruch des deutschen Modells. Eine Reform im Rahmen der laufenden Netzentgelt-Diskussion der BNetzA ist möglich, aber nicht vor 2027 zu erwarten.

So geht es weiter: vom Modellvergleich zum konkreten Aufbau

Sie wissen jetzt, welches Modell zu Ihrer Situation passt. Diese Artikel helfen beim nächsten Schritt:

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So profitieren Mieter ohne eigene PV-Anlage

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung dar. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Energierecht oder einen Steuerberater.

Quellen und Methodik: § 21 Abs. 3 EEG, § 42c EnWG, § 42b EnWG, BNetzA EEG-Fördersätze ab 01.02.2026, BDEW Strompreisanalyse 2026, BSW Solar Leitfaden Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung 2024, Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften. Stand: April 2026. Nächste geplante Aktualisierung: Juli 2026 (nach erwarteten BNetzA-Festlegungen).

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