Energy Sharing als Mieter: So profitieren Sie vom Solarstrom der Nachbarn

Marco Amato21 Min. Lesezeit

58 Prozent der deutschen Haushalte sind Mieter – und fast keiner davon weiß, dass Energy Sharing auch ohne eigene Photovoltaikanlage funktioniert. Ab dem 1. Juni 2026 können Mieter erstmals von Solarstrom profitieren, den ein Nachbar auf seinem Dach erzeugt. Der Strom fließt bilanziell über das öffentliche Netz, ein direktes Kabel ist nicht nötig. Das Ergebnis: je nach Konstellation 2 bis 8 Prozent weniger Stromkosten als mit einem herkömmlichen Normaltarif – nicht viel, aber ein Anfang.

Dieser Ratgeber erklärt, was Energy Sharing für Mieter konkret bedeutet, was es kostet, wie Sie teilnehmen können und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen – ehrlich, ohne Beschönigung, mit einer Checkliste für den Einstieg.

Sie brauchen keine eigene PV-Anlage – nur einen Nachbarn, der eine hat

**Als Mieter brauchen Sie keine eigene PV-Anlage, um von Energy Sharing zu profitieren – nur einen Nachbarn oder eine Energiegemeinschaft, die Solarstrom ins Netz einspeist.**

Energy Sharing nach § 42c EnWG wird es PV-Anlagenbetreibern ab 1. Juni 2026 erlauben, ihren Überschuss-Strom über das öffentliche Verteilnetz an andere Verbraucher im selben Bilanzierungsgebiet weiterzugeben. Als Mieter sind Sie der Abnehmer – derjenige, der den Solarstrom günstiger bezieht als den Normaltarif.

Der entscheidende Punkt: Der Strom fließt physikalisch durch das öffentliche Netz. Es gibt kein Kabel vom Dach des Nachbarn in Ihre Wohnung. Stattdessen misst ein Smart Meter Gateway in 15-Minuten-Intervallen, wie viel Strom erzeugt und verbraucht wird. Ein Zuordnungsschlüssel bestimmt rechnerisch, welcher Anteil Ihnen zugewiesen wird. Was nicht durch Sharing gedeckt ist, liefert Ihr bisheriger Stromversorger wie gewohnt.

Stromfluss beim Energy Sharing: PV-Anlage auf Haus A erzeugt Solarstrom, der bilanziell über das öffentliche Verteilnetz an Haus B (Mieter) zugeordnet wird. Erzeugerpreis 12–15 ct/kWh, Endpreis mit Netzentgelten 27–30 ct/kWh, Normaltarif ~32 ct/kWh
Energy Sharing aus Mieter-Sicht: Der Solarstrom vom Dach des Nachbarn wird bilanziell über das öffentliche Netz zugeordnet. Ein Smart Meter Gateway auf beiden Seiten ist Pflicht. (Quellen: § 42c EnWG, BNetzA)
Tabellenansicht

Infografik zeigt den Stromfluss beim Energy Sharing aus Mieter-Perspektive. Links: Haus A mit PV-Anlage und Smart Meter Gateway. Mitte: öffentliches Verteilnetz mit Netzbetreiber. Rechts: Haus B (Mietwohnung) mit eigenem Smart Meter. Der Erzeugerpreis liegt bei 12–15 ct/kWh, plus Netzentgelte und Umlagen ergibt sich ein Endpreis von 27–30 ct/kWh für den Mieter, unter dem Normaltarif von ca. 32 ct/kWh. Die EEG-Vergütung als Alternative bringt dem Erzeuger nur ca. 8 ct/kWh. Reststrom kommt weiterhin vom klassischen Energieversorger.

  • So funktioniert Energy Sharing
  • Der Weg des Solarstroms vom Dach des Nachbarn zu Ihrer Wohnung · § 42c EnWG
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  • Haus A
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  • Überschuss-Strom
  • Smart Meter
  • Öffentliches Netz
  • Verteilnetzbetreiber
  • bilanziell, nicht physisch direkt
  • 15-Min-Intervallmessung
  • kein PV nötig

Quellen: § 42c EnWG, BNetzA-Fördersatz ab 01.02.2026 · Preise gerundet · Stand April 2026

Zwei Wege zum Sharing-Strom: Vermieter ansprechen oder Nachbarn mit PV finden

Als Mieter haben Sie zwei realistische Einstiegspunkte in das Energy Sharing:

Weg 1: Ihr Vermieter hat bereits eine PV-Anlage auf dem Dach. Viele Mehrfamilienhäuser haben Solaranlagen, deren Überschuss bisher zur EEG-Vergütung eingespeist wird (ca. 7,5–8,5 ct/kWh je nach Anlagengröße, BNetzA-Degressionssatz ab 01.02.2026). Für den Vermieter ist Energy Sharing attraktiver: Er kann den Strom für erwartete 12 bis 15 ct/kWh an Sie verkaufen – fast doppelt so viel wie die Einspeisevergütung. Sprechen Sie Ihren Vermieter oder die Hausverwaltung gezielt darauf an. Ein konkreter Anschreib-Vorschlag für den Vermieter steht weiter unten als Mustertext zum Kopieren bereit. Ein guter Einstiegssatz: „Ich habe gelesen, dass Sie mit der PV-Anlage auf dem Dach mehr verdienen können, wenn Sie den Strom an uns Mieter verkaufen, statt einzuspeisen.“

Weg 2: Ein Nachbar in der Straße betreibt eine PV-Anlage. Energy Sharing funktioniert nicht nur innerhalb eines Gebäudes, sondern im gesamten Bilanzierungsgebiet Ihres Verteilnetzbetreibers. Ein Nachbar drei Häuser weiter mit einer 10-kWp-Anlage auf dem Dach kann Ihnen Strom teilen. Sie müssen sich nicht kennen – eine Energiegemeinschaft mit formalem Vertrag reicht.

Tipp: Fragen Sie beim Stadtwerk nach. Viele Stadtwerke bauen eigene Energy-Sharing-Plattformen auf und vermitteln aktiv zwischen PV-Besitzern und interessierten Abnehmern. Die Servicegebühr liegt typischerweise bei 30 bis 60 EUR pro Teilnehmer und Jahr – dafür übernimmt das Stadtwerk Verträge, Abrechnung und den Kontakt zum Netzbetreiber.

Realistisch gespart: 2 bis 8 Prozent unter dem Normaltarif – nach Netzentgelten bleibt wenig übrig

Die Ersparnis durch Energy Sharing hängt von drei Faktoren ab: dem vereinbarten Sharing-Preis, Ihrem bisherigen Stromtarif und dem Anteil Ihres Verbrauchs, der tatsächlich durch Sharing gedeckt wird.

27–30 ct
Endpreis Sharing-Strom pro kWh
~32 ct
Normaltarif Ø 2026
20–40 %
Sharing-Anteil realistisch

Wichtig zu verstehen: Der Sharing-Preis, den der PV-Betreiber erhält, liegt bei erwarteten 12 bis 15 ct/kWh. Für Sie als Mieter kommen jedoch Netzentgelte (~9 ct), Umlagen und Steuern (~5 ct) hinzu. Der Endpreis für Sharing-Strom liegt damit bei rund 27 bis 30 ct/kWh – günstiger als der Normaltarif von rund 32 ct/kWh, aber kein Schnäppchen. Die genaue Aufschlüsselung finden Sie auf der Übersichtsseite im Abschnitt Wirtschaftlichkeit.

Rechenbeispiel: Ein Zweipersonenhaushalt mit 2.800 kWh Jahresverbrauch zahlt beim Normaltarif rund 896 EUR pro Jahr (32 ct/kWh). Wenn 30 Prozent des Verbrauchs (840 kWh) durch Energy Sharing zu 28 ct/kWh Endpreis gedeckt werden, sinken die Kosten auf rund 862 EUR – eine Ersparnis von etwa 34 EUR pro Jahr. Bei einem höheren Sharing-Anteil von 40 Prozent und einem günstigeren Endpreis (27 ct/kWh) sind es rund 56 EUR jährlich. Mit dem Energy-Sharing-Rechner auf der Hauptseite können Sie Ihre individuelle Ersparnis berechnen.

Warum so wenig? Der Erzeugerpreis ist attraktiv (12–15 ct), aber Deutschland verzichtet – anders als Österreich – auf reduzierte Netzentgelte für Sharing-Teilnehmer. Die vollen Netzentgelte von rund 9 ct/kWh fressen den größten Teil des Preisvorteils auf. Zusätzlich erzeugt eine PV-Anlage nur tagsüber Strom, während Ihr Verbrauch sich über 24 Stunden verteilt – deshalb liegt der realistische Sharing-Anteil bei nur 20 bis 40 Prozent, je nach Anlagengröße und Teilnehmerzahl.

Ihren bisherigen Stromanbieter behalten Sie – Energy Sharing ersetzt ihn nicht

Das ist der häufigste Irrtum bei Energy Sharing: Viele Mieter glauben, sie könnten ihren Stromvertrag kündigen, sobald sie am Sharing teilnehmen. Das Gegenteil ist richtig – ein bestehender Stromliefervertrag (Reststromvertrag) ist zwingende Voraussetzung.

Der Reststromvertrag deckt alles ab, was die PV-Anlage nicht liefert: Nächte, bewölkte Tage, Wintermonate mit wenig Ertrag und Verbrauchsspitzen, die über die zugeteilte Sharing-Menge hinausgehen. In der Praxis werden 60 bis 80 Prozent Ihres Strombedarfs weiterhin über den klassischen Lieferanten gedeckt.

Wichtig: Kündigen Sie Ihren Stromvertrag nicht voreilig. Energy Sharing ist eine Ergänzung, kein Ersatz. Ohne Reststromvertrag stehen Sie bei Dunkelheit, Wolken und im Winter ohne Strom da. Prüfen Sie lediglich, ob Ihr Tarif zu einem mit günstigerer Grundgebühr gewechselt werden kann – da der Gesamtverbrauch über den Lieferanten sinkt, kann ein Tarif mit niedrigerer Grundgebühr und leicht höherem kWh-Preis günstiger sein.

Welcher Tarif passt zum Energy-Sharing-Anteil

Weil 60 bis 80 Prozent Ihres Verbrauchs weiter über den Reststromvertrag laufen, bleibt der Tarif die wichtigste Stellschraube für die Gesamtkosten. Sinnvoll sind Tarife mit niedriger Grundgebühr – der Arbeitspreis wirkt sich weniger aus, weil der Gesamtverbrauch sinkt. Wer zusätzlich eine Wallbox oder Wärmepumpe betreibt, sollte einen dynamischen Stromtarif (stündlich oder viertelstündlich variabel) in Erwägung ziehen, um Lasten in günstige Stunden zu verschieben. Ein Marktvergleich hilft, den zum eigenen Lastprofil passenden Tarif zu finden: Dynamische Stromtarife vergleichen (Verivox) *.

Hinweis zur steuerlichen Behandlung: Die zugeteilte Sharing-Strommenge ist für private Mieter in der Regel steuerlich unkritisch, solange sie zum Eigenverbrauch dient. Bei gewerblicher Nutzung oder Weiterleitung kann sich das ändern. Wir sind keine Steuerberater – konkrete Fälle sollten Sie durch einen Steuerberater oder einen zertifizierten Fachbetrieb prüfen lassen.

Der Smart Meter: Wer zahlt, wer beantragt – und warum es dauern kann

Ohne Smart Meter Gateway kein Energy Sharing. Das intelligente Messsystem (iMSys) misst Ihren Verbrauch in 15-Minuten-Intervallen – nur so kann die bilanzielle Zuordnung des Sharing-Stroms funktionieren. Sowohl der Erzeuger (PV-Besitzer) als auch Sie als Abnehmer benötigen ein iMSys.

Wer beantragt? Sie selbst – beim zuständigen Messstellenbetreiber. Das ist in den meisten Fällen der grundzuständige Messstellenbetreiber Ihres Netzbetreibers. Sie können ihn auch frei wählen (wettbewerblicher Messstellenbetreiber), wenn einer in Ihrer Region verfügbar ist.

Was kostet es? Die jährliche Messstellengebühr ist gesetzlich gedeckelt: maximal 20 EUR pro Jahr für Haushaltskunden mit einem Verbrauch unter 6.000 kWh (§ 31 MsbG). Bei einem Jahresverbrauch zwischen 6.000 und 10.000 kWh liegt die Obergrenze bei 50 EUR pro Jahr. Sie zahlen keine Einbaukosten – die trägt der Messstellenbetreiber.

Wie lange dauert es? Das ist der kritischste Punkt: Die Rollout-Quote für intelligente Messsysteme (iMSys) – die einzige für Energy Sharing geeignete Variante – lag in Deutschland Anfang 2025 bei rund 15 Prozent. Regionale Wartezeiten von drei bis sechs Monaten sind realistisch. In manchen Netzgebieten kann es länger dauern. Wenn Sie Energy Sharing ab Juni 2026 nutzen wollen, sollten Sie den Smart Meter jetzt beantragen.

Vergleich Österreich: Während Deutschland bei der iMSys-Rollout-Quote erst bei rund 15 Prozent liegt, hat Österreich nahezu 100 Prozent erreicht. Dort funktionieren bereits über 5.500 Energiegemeinschaften (5.590 laut Koordinationsstelle, Dezember 2025) mit über 100.000 Messpunkten (Stand Q4 2025, Koordinationsstelle EG Österreich) – auch weil die technische Infrastruktur einfach vorhanden ist. In Deutschland ist der Smart Meter der Flaschenhals Nr. 1.

Was Sie als Mieter nicht brauchen – und was oft falsch behauptet wird

Im Netz kursieren viele Halbwahrheiten über Energy Sharing. Für Mieter gilt:

  • Keine eigene PV-Anlage nötig. Energy Sharing funktioniert einseitig – Sie sind der Abnehmer, nicht der Erzeuger.
  • Keine Zustimmung des Vermieters zur Teilnahme nötig (sofern der PV-Betreiber ein Nachbar und nicht Ihr Vermieter ist). Für den Smart-Meter-Einbau im Zählerkasten ist der Gebäudeeigentümer gesetzlich zur Duldung verpflichtet (§ 29 MsbG) – der Messstellenbetreiber klärt den Zugang direkt mit der Hausverwaltung.
  • Kein Umbau an der Elektroinstallation. Der Smart Meter wird vom Messstellenbetreiber im bestehenden Zählerkasten eingebaut. Es wird nichts an der Verkabelung Ihrer Wohnung geändert.
  • Kein Gewerbe anmelden. Als reiner Abnehmer sind Sie Letztverbraucher – keine steuerlichen Pflichten, keine Meldepflichten (außer der Registrierung bei der Sharing-Community).
  • Kein Wechsel des Stromanbieters. Ihr Reststromvertrag bleibt bestehen. Energy Sharing ergänzt ihn, ersetzt ihn nicht.

Checkliste: In 5 Schritten zum Energy Sharing als Mieter

1
PV-Anlage in der Nachbarschaft finden
Sprechen Sie Vermieter, Nachbarn oder Ihr Stadtwerk an. Prüfen Sie, ob die Anlage im selben Bilanzierungsgebiet liegt.
2
Smart Meter beim Messstellenbetreiber beantragen
Wartezeit 3–6 Monate. Kosten: max. 20 EUR/Jahr (unter 6.000 kWh). Jetzt beantragen, nicht warten.
3
Energiegemeinschaft beitreten oder gründen
Eine vertragliche Grundlage zwischen Erzeuger und Ihnen ist Pflicht. Anleitung in 7 Schritten →
4
Sharing-Vertrag und Zuordnungsschlüssel vereinbaren
Preis, Laufzeit, Kündigungsfrist und Zuordnungsmethode (statisch oder dynamisch) festlegen. Schriftlich.
5
Reststromvertrag prüfen und ggf. optimieren
Nicht kündigen. Aber prüfen, ob ein Tarif mit niedrigerer Grundgebühr günstiger wäre, da der Restverbrauch über den Lieferanten sinkt.

Ihre Daten beim Energy Sharing: Was der Anlagenbetreiber über Sie erfährt

Für die Abrechnung des Energy Sharing wird ein Smart Meter Gateway installiert, das Ihren Stromverbrauch in 15-Minuten-Intervallen misst. Das sind rund 35.000 Datenpunkte pro Jahr – und sie fallen unter die DSGVO. Aus dem Verbrauchsprofil lassen sich theoretisch Rückschlüsse auf Ihre Anwesenheitszeiten, Schlafgewohnheiten und die Nutzung von Großverbrauchern (Waschmaschine, Herd, E-Auto) ziehen.

Die gute Nachricht: Der Anlagenbetreiber oder die Plattform darf diese Daten nur für die Abrechnung verwenden (Zweckbindung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Sie haben das Recht, Auskunft über die gespeicherten Daten zu verlangen (Art. 15 DSGVO) und nach Vertragsende die Löschung zu fordern (Art. 17 DSGVO). Nur aggregierte Verbrauchswerte – nicht Ihr detailliertes 15-Minuten-Profil – dürfen an die Community weitergegeben werden.

Worauf Sie achten sollten: Fragen Sie vor Vertragsabschluss, welche Plattform die Abrechnung übernimmt, ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO existiert und wie lange Ihre Daten nach einem Austritt gespeichert bleiben. Seriöse Plattformen (metergrid, node.energy) haben diese Anforderungen standardmäßig umgesetzt.

Ihre Rechte als Verbraucher: Widerrufsrecht, Kündigung und Streitbeilegung

Als Sharing-Teilnehmer haben Sie Verbraucherrechte, die über den reinen Stromvertrag hinausgehen:

  • Widerrufsrecht: Wenn Sie den Sharing-Vertrag online oder per Fernkommunikation abschließen, steht Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach §§ 312b ff. BGB zu. Der Anbieter muss Sie darüber belehren – fehlt die Belehrung, verlängert sich die Frist auf 12 Monate.
  • Informationspflichten: Der Sharing-Anbieter muss Sie vor Vertragsabschluss über Preis, Kündigungsbedingungen, Vertragsdauer und Identität des Anbieters informieren (Art. 246a EGBGB).
  • Kündigung: Ein Energy-Sharing-Vertrag kann mit der vertraglich vereinbarten Frist gekündigt werden. Übliche Praxis: 3 Monate zum Quartalsende. Ihr bestehender Reststromvertrag wird davon nicht berührt.
  • Streitbeilegung: Bei Streitigkeiten können Sie die Schlichtungsstelle Energie (schlichtungsstelle-energie.de) anrufen – kostenlos und unverbindlich. Die Schlichtungsstelle ist auch für Energy-Sharing-Verträge zuständig, sofern der Anbieter gewerblich handelt.
Tipp

Tarifwechsel prüfen – oft lohnender als Energy Sharing

Ein Anbieterwechsel zu einem günstigeren Stromtarif bringt oft 50 bis 100 € Ersparnis pro Jahr – bei null Aufwand und ohne Smart-Meter-Wartezeit. Prüfen Sie diese Option parallel zum Energy Sharing. Die Verbraucherzentrale bietet kostenlose Tarifberatung an.

Nicht verwechseln: Energy Sharing ist nicht dasselbe wie Mieterstrom oder GGV

Drei Modelle, drei verschiedene Logiken. Mieterstrom nach § 21 EEG funktioniert nur innerhalb eines Gebäudes und macht den Vermieter zum Energielieferanten mit allen Pflichten. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG ist ebenfalls gebäudeintern, aber mit deutlich weniger Bürokratie. Energy Sharing nach § 42c EnWG ist das einzige Modell, das über das öffentliche Netz funktioniert – und damit das einzige, bei dem Sie als Mieter auch ohne PV auf dem eigenen Dach teilnehmen können, wenn der Erzeuger nicht Ihr Vermieter ist.

Vergleich Mieterstrom, GGV und Energy Sharing: Drei Stromteilungsmodelle mit Unterschieden bei Reichweite, Netznutzung, Smart Meter und Preisdeckel
Die drei Stromteilungsmodelle im Überblick. Für Mieter ohne PV auf dem eigenen Dach ist Energy Sharing die relevanteste Option – als einziges Modell funktioniert es über das öffentliche Netz und ist nicht auf ein einzelnes Gebäude beschränkt. (Quellen: § 21 EEG, § 42b EnWG, § 42c EnWG)
Tabellenansicht

Dreispaltige Vergleichsinfografik der Stromteilungsmodelle in Deutschland. Mieterstrom nach § 21 EEG: seit 2017, Reichweite auf Gebäude begrenzt, keine Netznutzung, kein Smart Meter nötig, Preisdeckel bei 90 % der Grundversorgung. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG: seit 2024 (Solarpaket I), ebenfalls gebäudeintern, keine Netznutzung, normaler Zähler reicht, kein Preisdeckel. Energy Sharing nach § 42c EnWG: ab Juni 2026, Reichweite im gesamten Bilanzierungsgebiet, nutzt das öffentliche Netz, Smart Meter Gateway Pflicht, kein Preisdeckel.

  • Mieterstrom vs. GGV vs. Energy Sharing
  • Drei Wege, Solarstrom zu teilen — welches Modell passt zu Ihrer Situation?
  • Kriterium
  • Mieterstrom
  • § 21 EEG
  • GGV
  • § 42b EnWG
  • Energy Sharing
  • § 42c EnWG
  • Seit wann
  • Inkrafttreten
  • Mieterstromgesetz

Quellen: § 21 EEG, § 42b EnWG, § 42c EnWG, Solarpaket I (2024) · Stand April 2026

Nächster Artikel im Energy-Sharing-Hub:

Energiegemeinschaft gründen →

In 7 Schritten zur eigenen Sharing-Community

Den vollständigen Vergleich aller drei Modelle mit Entscheidungsmatrix finden Sie im Mieterstrom vs. Energy Sharing Vergleich.

Berechnen Sie Ihre persönliche Wirtschaftlichkeit

Der Energy-Sharing-Rechner zeigt Ihnen Erzeuger- und Abnehmer-Perspektive mit Ihren individuellen Werten.

Häufige Fragen von Mietern zum Energy Sharing

Kann ich als Mieter Energy Sharing nutzen, auch wenn mein Vermieter nicht mitmacht?

Ja. Energy Sharing funktioniert über das öffentliche Verteilnetz im gesamten Bilanzierungsgebiet. Sie können den Sharing-Strom von jedem PV-Anlagenbetreiber in Ihrem Netzgebiet beziehen – unabhängig davon, ob das Ihr Vermieter oder ein wildfremder Nachbar drei Straßen weiter ist. Einzige Voraussetzung: Ein Smart Meter Gateway an Ihrem Zähler und eine vertragliche Vereinbarung mit dem Erzeuger oder der Energiegemeinschaft.

Muss ich meinen Stromvertrag kündigen, wenn ich am Energy Sharing teilnehme?

Nein, auf keinen Fall. Ein bestehender Stromliefervertrag (Reststromvertrag) ist sogar Pflicht. Energy Sharing deckt nur einen Teil Ihres Verbrauchs ab – realistisch 20 bis 40 Prozent. Den Rest liefert Ihr bisheriger Stromversorger. Ohne Reststromvertrag hätten Sie bei Dunkelheit, Wolken und im Winter keinen Strom.

Was kostet der Smart Meter für mich als Mieter?

Die jährliche Messstellengebühr beträgt maximal 20 EUR pro Jahr bei einem Verbrauch unter 6.000 kWh (§ 31 MsbG). Zwischen 6.000 und 10.000 kWh sind es maximal 50 EUR pro Jahr. Einbaukosten tragen Sie keine – die übernimmt der Messstellenbetreiber. Der Einbau selbst dauert etwa 30 Minuten und verursacht eine kurze Stromunterbrechung.

Brauche ich die Zustimmung meines Vermieters?

Für die Teilnahme am Energy Sharing eines externen Nachbarn: nein. Ihr Liefervertrag ist Ihre Sache. Für den Einbau des Smart Meters ist der Gebäudeeigentümer gesetzlich zur Duldung verpflichtet (§ 29 MsbG) – Sie beantragen das iMSys beim Messstellenbetreiber, und dieser klärt den Zugang zum Zählerkasten direkt mit der Hausverwaltung. In der Praxis kann das zu Verzögerungen führen, wenn der Vermieter den Zugang erschwert. Wenn der PV-Betreiber Ihr Vermieter ist, regeln Sie die Teilnahme natürlich gemeinsam.

Wie viel spare ich realistisch als Mieter durch Energy Sharing?

Das hängt vom Endpreis des Sharing-Stroms ab. Der Erzeugerpreis (erwartete 12–15 ct/kWh) klingt attraktiv, aber dazu kommen Netzentgelte, Umlagen und Steuern – der Endpreis landet bei ca. 27–30 ct/kWh. Bei einem Normaltarif von 32 ct/kWh sparen Sie also 2–5 ct pro Sharing-Kilowattstunde. Bei einem Zweipersonenhaushalt (2.800 kWh) und 30 Prozent Sharing-Anteil (840 kWh) sind das rund 25 bis 40 EUR pro Jahr. Das sind 2 bis 8 Prozent weniger Gesamtstromkosten – ehrlich gerechnet, nicht geschönt.

Was passiert, wenn der PV-Besitzer wegzieht oder die Anlage verkauft?

Ihr Reststromvertrag fängt Sie auf. Wenn der Erzeuger die Sharing-Vereinbarung kündigt, beziehen Sie automatisch wieder 100 Prozent vom klassischen Stromlieferanten. Es entsteht keine Versorgungslücke. Ein gut aufgesetzter Sharing-Vertrag enthält eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten, damit Sie sich auf den Wechsel einstellen können.

Muss ich als Mieter ein Gewerbe anmelden oder Steuern auf den Sharing-Strom zahlen?

Nein. Als reiner Abnehmer (Letztverbraucher) haben Sie keine steuerlichen Pflichten durch Energy Sharing. Sie kaufen Strom – so wie bei jedem anderen Stromlieferanten. Die steuerlichen Fragen (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) betreffen ausschließlich den PV-Anlagenbetreiber, der den Strom verkauft. Achtung: Wenn Sie selbst einspeisen (z. B. über ein eigenes Balkonkraftwerk), gelten andere Regeln – dann sind Sie nicht mehr nur Abnehmer, sondern auch Erzeuger.


Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung dar. Die genannten Preise, Fördersätze und gesetzlichen Regelungen können sich ändern. Für Ihre individuelle Situation – insbesondere bei steuerlichen Fragen, Vertragsgestaltung und Smart-Meter-Beantragung – wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Energierecht oder einen Steuerberater. Die in diesem Artikel genannten Ersparnisangaben sind Richtwerte auf Basis erwarteter Marktpreise (Stand April 2026) und können je nach Region, Netzentgelten und individuellem Verbrauchsprofil abweichen.

Mustertext: Anfrage an den Vermieter (Energy Sharing)

Den folgenden Text können Sie als Vorlage für die schriftliche Anfrage an Ihren Vermieter oder die Hausverwaltung nutzen. Die Aussagen beziehen sich auf den Stand 2026-04-25 und sind keine Rechtsberatung.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Mieter der Wohnung [Adresse, Etage] und habe Interesse an einer Teilnahme am Energy Sharing nach § 42c EnWG. Diese Form der gemeinsamen Nutzung von Solarstrom wurde mit dem Solarpaket I (BGBl. 2024 I Nr. 151 vom 15. Mai 2024) eingeführt und durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich (BGBl. 2025 I Nr. 347 vom 22. Dezember 2025) zuletzt modifiziert; die technische Wirksamkeit beginnt am 1. Juni 2026.

Konkret bitte ich um folgende Informationen oder Klärungen:

1. Existiert auf dem Gebäude bereits eine Photovoltaik-Anlage, deren Strom an Mieter abgegeben werden könnte? Falls ja: Können Sie sich vorstellen, ab Juni 2026 ein Energy-Sharing-Modell mit den interessierten Mietparteien zu prüfen?

2. Falls keine Anlage existiert: Sind Sie offen, eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach zu errichten oder einen externen Betreiber damit zu beauftragen? Bei Mieterstrom oder Energy Sharing erhalten Sie eine deutlich bessere Vergütung als die reine EEG-Einspeisung.

3. Wenn der Stromlieferant ein externer Betreiber wäre (Genossenschaft, Stadtwerk, Bürgerenergie-Pool): Würden Sie dem Smart-Meter-Einbau im Zählerkasten zustimmen? Hinweis: Nach § 29 MsbG sind Sie als Gebäudeeigentümer ohnehin zur Duldung des Smart-Meter-Einbaus verpflichtet, wenn der Messstellenbetreiber dies anordnet.

Ich verspreche mir von einer Teilnahme am Energy Sharing eine Stromrechnung um etwa 20 bis 30 Prozent geringer als beim Standardtarif. Für Sie als Vermieter besteht kein finanzielles Risiko, weil der Energy-Sharing-Pool die Abrechnung übernimmt.

Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen. Bei Bedarf kann ich Ihnen gerne weitergehende Informationen zur Funktionsweise und zur regulatorischen Lage zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Datum, Unterschrift]

Hinweis: Dieser Mustertext ist eine Anregung und keine Rechtsberatung. Die konkrete Ausgestaltung (insbesondere bei einer Eigentümergemeinschaft nach WEG oder bei der Smart-Meter-Pflicht nach § 29 MsbG) sollte im Einzelfall mit einem Fachanwalt für Mietrecht oder Energierecht abgestimmt werden.

Was eine Vermieter-Anfrage beim Energy-Sharing- oder Balkonkraftwerk-Anschluss enthalten sollte

Mieter haben in Deutschland nach derzeitigem Stand keinen gesetzlichen Anspruch auf den Anschluss an Energy Sharing oder ein Balkonkraftwerk gegen den Willen des Vermieters. § 554 BGB regelt nur bauliche Veränderungen für Elektromobilität, Barrierefreiheit und Einbruchschutz; eine Erweiterung auf Photovoltaik wird politisch diskutiert (Stand 27. April 2026 kein Gesetzentwurf). In Eigentumsanlagen ist die Lage anders, weil das Wohnungseigentumsrecht seit dem Jahressteuergesetz 2024 Stromerzeugung als privilegierte bauliche Veränderung anerkennt (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG).

Wer in einer Mietwohnung anfragen möchte, sollte den Antrag schriftlich stellen. Welche Inhalte ein solcher Antrag enthalten sollte und warum, zeigt die folgende Anleitung. Sie ist allgemein gehalten und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung.

Pflicht-Inhalte: diese Punkte sollten in keiner Anfrage fehlen

Anschlussart und Installation

Beschreiben Sie, wie das Steckersolargerät elektrisch angebunden wird (Schuko-Steckdose oder Wieland-Steckdose, ob ein Elektrofachbetrieb installiert) und ob die Anlage auf einem separat abgesicherten Stromkreis liegt. Hintergrund: Vermieter wollen wissen, ob in das Hausnetz eingegriffen wird; eine reine Schuko-Verbindung an eine bestehende Außensteckdose ist eine andere Lage als ein Festanschluss durch einen Fachbetrieb.

Anlage und Leistung

Geben Sie an, wie viele Module Sie installieren, welche Spitzenleistung in Wattpeak die Module zusammen erreichen, welcher Wechselrichter zum Einsatz kommt und welche Einspeise-Leistung er maximal hat (in Deutschland für Steckersolargeräte derzeit 800 W). Hintergrund: bei Anlagen über 800 W gelten zusätzliche Anmeldepflichten und gegebenenfalls eine andere Anschluss-Klasse.

Anbringung und optische Wirkung

Schreiben Sie, wo die Module angebracht werden — an der Balkonbrüstung außen, an einer Geländer-Halterung innen, freistehend auf dem Boden. Vermieter haben ein berechtigtes Interesse am Erscheinungsbild der Fassade; in Eigentumsanlagen kann zusätzlich ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich sein.

Versicherung

Klären Sie vorab mit Ihrer Hausratversicherung und Ihrer Privathaftpflicht, ob das Steckersolargerät abgedeckt ist, und legen Sie der Anfrage einen Nachweis bei. Hintergrund: ohne Versicherungs-Klärung wird der Antrag häufig abgelehnt, weil Vermieter eine Schadens-Lücke fürchten.

Rückbau bei Auszug

Erklären Sie schriftlich, dass Sie die Anlage bei Auszug entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, und dass Sie dafür die Kosten tragen. Hintergrund: ohne Rückbau-Klausel kann der Vermieter beim Auszug Ansprüche stellen.

Anmeldung im Marktstammdatenregister

Weisen Sie darauf hin, dass Sie die Anlage selbst im Marktstammdatenregister anmelden. Hintergrund: Sie sind als Mieter Anlagenbetreiber, nicht der Vermieter — die Anmeldung darf nicht übersehen werden.

Empfohlene Inhalte: reduzieren Streit-Potenzial

  • Fristsetzung: eine angemessene Frist zur Rückmeldung (zwei bis vier Wochen) gibt beiden Seiten Klarheit.
  • Hinweis auf den Rechtsrahmen: ein knapper Verweis auf § 42c EnWG oder die Solarpaket-I-Vereinfachung für Steckersolargeräte zeigt, dass Sie sich informiert haben.
  • Bereitschaft zur Detail-Abstimmung: ein Schluss-Satz, der Bereitschaft zu Rückfragen oder einer vorherigen Begehung signalisiert, erhöht die Wahrscheinlichkeit einer pragmatischen Einigung.

Konstellations-abhängige Inhalte

In Eigentümergemeinschaften (WEG): Falls die Wohnung Teil einer Eigentümergemeinschaft ist und das Modul von außen sichtbar ist, kann zusätzlich ein Beschluss der Wohnungseigentümer erforderlich sein. § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG privilegiert Stromerzeugung seit dem Jahressteuergesetz 2024; die WEG kann eine verhältnismäßige bauliche Veränderung nicht pauschal verweigern, der nutzende Eigentümer trägt aber die Kosten.

In gewerblichen Mietverhältnissen: bei gewerblicher Nutzung gelten andere Vertrags- und Gewerberecht-Vorgaben; die Anfrage sollte mit einem Fachanwalt für Gewerbemietrecht abgestimmt werden.

In denkmalgeschützten Gebäuden: bei Denkmalschutz ist die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde einzubinden, bevor die Vermieter-Anfrage gestellt wird.

Zwei Beispielsätze aus der Praxis

Wie kurz so ein Hinweis-Satz im Antrag aussehen kann, zeigen folgende Praxisbeispiele. Diese Sätze sind als Orientierung gedacht, nicht zum Übernehmen ohne Anpassung. Den genauen Wortlaut sollten Sie auf Ihre individuelle Wohn- und Vertragssituation zuschneiden:

Die Anlage wird über eine Wieland-Steckdose angeschlossen, die der Elektrofachbetrieb auf einem separat abgesicherten Stromkreis installiert.

Bei Auszug entferne ich die Anlage und stelle den ursprünglichen Zustand wieder her; die Kosten dafür trage ich.

Wenn Sie eine vorgefertigte Vorlage suchen

Etablierte Verbraucher-Beratungsstellen bieten geprüfte Mustertexte zur Anpassung an. Anlaufstellen sind die Verbraucherzentrale und der Deutsche Mieterbund. Wir veröffentlichen bewusst keine eigene Vorlage, weil die Konstellationen so unterschiedlich sind, dass eine pauschale Vorlage in vielen Einzelfällen nicht passt.

Quellen: § 554 BGB; § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG; § 42c EnWG; Verbraucherzentrale-Ratgeber Energy Sharing 2026. Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand 2026-04-27.

Preis inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten. Stand: 21.05.2026. Aktuelle Preise können abweichen.