Seit dem Solarpaket I (16. Mai 2024) gibt es in Deutschland einen dritten Weg, Solarstrom mit anderen zu teilen: die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG. Das Modell richtet sich an Vermieter und Eigentümergemeinschaften, die PV-Strom innerhalb ihres Gebäudes weitergeben wollen – ohne die bürokratische Last eines Energieversorgers auf sich zu nehmen.
Die GGV schließt eine Lücke: Klassischer Mieterstrom bringt höhere Erlöse, verlangt aber volle Lieferantenpflichten. Energy Sharing überwindet Gebäudegrenzen, erfordert aber ein Smart Meter Gateway und volle Netzentgelte. Die GGV verzichtet auf beides – kein Energieversorgerstatus, keine Netzentgelte, dafür kein Förderzuschlag und kein Strom über die Grundstücksgrenze hinaus.
Die GGV erlaubt Solarstrom-Teilung im Gebäude ohne Energieversorgerstatus
**Die GGV nach § 42b EnWG erlaubt Vermietern, Solarstrom im Gebäude zu teilen, ohne Energieversorger zu werden – ohne Netzentgelte, ohne Smart-Meter-Pflicht, ohne Preisdeckel.**
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erzeugt eine PV-Anlage auf dem Dach Strom, der direkt an Wohneinheiten im selben Gebäude verteilt wird. Der Strom fließt ausschließlich über die Kundenanlage des Gebäudes – das öffentliche Verteilnetz wird nicht genutzt. Deshalb fallen weder Netzentgelte noch Konzessionsabgaben an.
Der entscheidende Vorteil gegenüber Mieterstrom: Der Anlagenbetreiber wird nicht zum Energieversorger. Keine Vollversorgungspflicht, keine Rechnungslegungspflichten nach §§ 40 ff. EnWG, keine Stromkennzeichnung, kein Energieliefervertrag im klassischen Sinne. Stattdessen schließen die Parteien einen Gebäudestromnutzungsvertrag – ein deutlich einfacheres Konstrukt.
Kundenanlage oder öffentliches Netz – warum ist das wichtig?
In einem Mehrfamilienhaus gibt es eine Grenze: Die Elektrik im Gebäude (Kundenanlage) gehört dem Eigentümer. Ab dem Hausanschlusskasten beginnt das öffentliche Netz des Netzbetreibers. Fließt der Strom nur innerhalb der Kundenanlage (GGV nach § 42b EnWG), fallen keine Netzentgelte an. Geht er über das öffentliche Netz (wie beim Energy Sharing), werden Netzentgelte fällig.
Die Mieter oder Miteigentümer behalten ihren bisherigen Stromlieferanten für den Restbedarf. Wenn die Sonne nicht scheint, liefert der normale Stromanbieter. Die GGV deckt nur den Teil ab, den die PV-Anlage gerade produziert.
Fünf Voraussetzungen, die Ihr Gebäude erfüllen muss
Nicht jedes Mehrfamilienhaus qualifiziert sich automatisch für die GGV. § 42b EnWG definiert klare Anforderungen:
- Erneuerbare Erzeugungsanlage am Gebäude: PV-Anlage auf dem Dach, an der Fassade oder auf dem Grundstück des Gebäudes. Kein fossiler Strom, kein BHKW (nur EE-Anlagen nach § 3 Nr. 21 EEG).
- Strom bleibt im Gebäude: Die Versorgung erfolgt ausschließlich über die Kundenanlage des Gebäudes. Sobald der Strom das öffentliche Netz berührt, ist es kein GGV-Fall mehr – dann greift Energy Sharing nach § 42c EnWG.
- Viertelstundenmessung: Alle beteiligten Zählpunkte benötigen eine Messung in 15-Minuten-Intervallen. Ein vollwertiges Smart Meter Gateway (iMSys) ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber eine Viertelstundenmessung muss gewährleistet sein.
- Gebäudestromnutzungsvertrag: Zwischen Anlagenbetreiber und jedem Teilnehmer wird ein Vertrag geschlossen, der mindestens regelt: Laufzeit, Preis pro kWh, Zuordnungsschlüssel (statisch oder dynamisch) und Kündigungsfrist.
- Reststromanbieter pro Teilnehmer: Jeder Teilnehmer muss einen eigenen Stromliefervertrag für den nicht gedeckten Bedarf haben. Die GGV ersetzt den Stromanbieter nicht – sie ergänzt ihn.
Messmodul für die Viertelstundenmessung. Wenn an einzelnen Zählpunkten noch kein iMSys vorhanden ist, die Viertelstundenmessung aber wie in Punkt 3 gefordert dokumentiert werden muss, lässt sich ein Messmodul mit Stromwandlern nachrüsten. Für GGV-Szenarien mit mehreren Parteien im Gebäude eignet sich ein phasengetrenntes 3-Phasen-Modul mit MQTT-Export. Shelly 3EM-63T Gen3 als Messmodul * (Werbung) – die Daten lassen sich per MQTT oder Modbus an eine Abrechnungsplattform übergeben.
Für Mehrfamilienhäuser mit 4 bis 8 Parteien ist die GGV oft die pragmatischste Wahl
Die GGV trifft einen Nerv bei Vermietern kleiner Mehrfamilienhäuser. Wer ein Haus mit 4 bis 8 Wohneinheiten besitzt und eine PV-Anlage bis 30 kWp betreibt, steht vor einem Dilemma: Mieterstrom lohnt sich finanziell, aber der Aufwand als Energieversorger ist für einen privaten Vermieter unverhältnismäßig. Die Einspeisevergütung (7,78 ct/kWh) ist die einfachste Option, lässt aber Geld auf dem Tisch liegen.
Die GGV löst dieses Dilemma: Der Vermieter teilt den Solarstrom zu einem frei vereinbarten Preis (typisch 15–20 ct/kWh) mit den Mietern – ohne Energieversorgerpflichten. Bei einem MFH mit 6 Parteien und einer 25-kWp-Anlage ergibt sich typischerweise ein Eigenverbrauchsanteil von 40–55 % im Gebäude. Das sind etwa 10.000–13.750 kWh pro Jahr, die nicht eingespeist, sondern direkt genutzt werden.
Rechenbeispiel: 6-Parteien-MFH mit 25 kWp
| Position | Nur Einspeisung | GGV (40 % im Gebäude) |
|---|---|---|
| Jährlicher PV-Ertrag | 25.000 kWh | 25.000 kWh |
| Gebäudeverbrauch aus PV | 0 kWh (alles ins Netz) | 10.000 kWh |
| Netzeinspeisung | 25.000 kWh | 15.000 kWh |
| Erlös Einspeisung | 1.965 € (7,78 ct/kWh) | 1.179 € (7,78 ct/kWh) |
| Erlös GGV-Verkauf | – | 1.700 € (17 ct/kWh) |
| Gesamterlös pro Jahr | 1.965 € | 2.879 € |
| Mehrerlös durch GGV | Referenz | +914 € pro Jahr |
(Annahmen: 25 kWp, 1.000 kWh/kWp Jahresertrag, EEG-Vergütung 7,78 ct/kWh BNetzA ab 01.02.2026, GGV-Preis 17 ct/kWh, keine Plattformkosten. Tatsächliche Erlöse hängen von Anlagenausrichtung, Verbrauchsprofil und vereinbartem Preis ab.)
GGV verzichtet auf den Förderzuschlag – und spart dafür den Energieversorgerstatus
Der zentrale Tausch: Mieterstrom bringt einen Zuschlag von bis zu 2,54 ct/kWh (Anlagen bis 10 kWp, 1. HJ 2026), verlangt aber volle Lieferantenpflichten nach §§ 40 ff. EnWG. Die GGV verzichtet auf den Zuschlag, befreit aber von der Vollversorgungspflicht, Rechnungslegung und Stromkennzeichnung.
Für kleine Vermieter ohne professionelle Hausverwaltung ist dieser Tausch fast immer vorteilhaft. Ein Mieterstrom-Dienstleister (Metergrid, Solarize, node.energy) kostet 0,5 bis 2 ct/kWh Servicegebühr – das frisst einen Großteil des Zuschlagvorteils wieder auf. Ab 8+ Parteien und einer professionellen Verwaltung kippt die Rechnung zugunsten von Mieterstrom, weil sich die Fixkosten auf mehr Einheiten verteilen.
Den vollständigen Vergleich aller drei Modelle (Mieterstrom, GGV, Energy Sharing) mit Entscheidungsmatrix finden Sie im 3-Modelle-Vergleich.
Den Preis frei verhandeln – aber fair kalkulieren
Anders als beim Mieterstrom gibt es bei der GGV keine gesetzliche Preisobergrenze. Der Preis pro kWh wird im Gebäudestromnutzungsvertrag frei zwischen Betreiber und Teilnehmern vereinbart. In der Praxis ergibt sich ein sinnvoller Korridor:
- Untergrenze: 10–12 ct/kWh – sonst lohnt sich die Einspeisung mehr (7,78 ct + Ersparnisse durch Verwaltungsvereinfachung reichen nicht aus)
- Obergrenze: 22–25 ct/kWh – der Preis muss deutlich unter dem Grundversorgungstarif liegen (~30+ ct/kWh), sonst fehlt der Anreiz für die Mieter
- Sweet Spot: 15–20 ct/kWh – beide Seiten profitieren spürbar
Ein bewährter Ansatz: Den Preis an 80 % des Grundversorgungstarifs koppeln und jährlich anpassen. Das gibt dem Mieter einen nachvollziehbaren Rabatt und dem Betreiber Planungssicherheit.
Statische oder dynamische Zuordnung – was besser passt
Der Gebäudestromnutzungsvertrag muss festlegen, wie der PV-Strom auf die Teilnehmer verteilt wird. Es gibt zwei Modelle:
Statische Zuordnung: Jeder Teilnehmer bekommt einen festen Prozentsatz der Erzeugung. Beispiel: 6 Parteien, jede bekommt 15 %, der Betreiber behält 10 % Eigenverbrauch. Einfach, transparent, leicht prüfbar – aber unflexibel, wenn Verbrauchsprofile stark abweichen.
Dynamische Zuordnung: Der Strom wird in 15-Minuten-Intervallen nach tatsächlichem Verbrauch verteilt. Wer gerade viel verbraucht, bekommt mehr. Das maximiert die Eigenverbrauchsquote im Gebäude um 10–20 %, erfordert aber eine Softwarelösung für die Abrechnung. Dienstleister wie Metergrid oder Pionierkraft bieten das als SaaS an.
Für die meisten kleinen MFH ist die statische Zuordnung ausreichend. Ab 8+ Parteien oder bei gemischter Nutzung (Wohnen + Gewerbe) lohnt sich der Aufwand für die dynamische Variante.
Eigentümergemeinschaften: Der Weg vom WEG-Beschluss zur GGV
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) lässt sich seit der WEG-Reform 2020 eine PV-Anlage mit einfacher Mehrheit der in der Eigentümerversammlung anwesenden Eigentümer beschließen (§ 20 Abs. 1 WEG). Ein Anspruch auf Installation nach § 20 Abs. 2 WEG (privilegierte Maßnahmen) besteht für Dach-PV nicht – privilegiert sind dort ausschließlich Steckersolargeräte. Für die eigentliche Stromteilung gilt seit Mai 2024 die GGV nach § 42b EnWG (Solarpaket I).
Einen detaillierten Ablaufplan für den WEG-Beschlussprozess – von der Erstinformation über die Beschlussvorlage bis zur Inbetriebnahme – finden Sie in der WEG-Entscheidungshilfe.
Steuerlich bleibt die GGV für kleine Anlagen unkompliziert
Für PV-Anlagen bis 30 kWp gelten die gleichen steuerlichen Erleichterungen wie bei reiner Einspeisung: Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG und Umsatzsteuer-Nullsteuersatz auf Lieferung und Installation. Die GGV-Erlöse fallen unter diese Regelung, solange die Anlage die Leistungsgrenze nicht überschreitet.
Für Vermieter mit gewerblichen Einkünften ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 GewStG) relevant: Wenn Stromerlöse 10 % der Mieteinnahmen übersteigen, kann die Kürzung gefährdet sein. Bei kleinen Anlagen mit moderaten GGV-Erlösen ist das selten ein Problem – bei Anlagen ab 30 kWp sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Noch wenige Umsetzungen – aber wachsendes Interesse seit 2025
Die GGV ist seit Mai 2024 geltendes Recht, aber in der Praxis noch in der Aufbauphase. Pionierkraft berichtet in einem Realitätscheck nach zwei Jahren (Februar 2026), dass die Umsetzung vor allem an zwei Hürden scheitert: fehlende standardisierte Prozesse bei den Messstellenbetreibern und Unsicherheit über die Abrechnung bei den Vermietern.
Die Lage verbessert sich: Seit Anfang 2026 bieten mehrere Plattformen (Metergrid, Pionierkraft, Solarize) schlüsselfertige GGV-Pakete an, die Vertragsvorlagen, Messstellenkoordination und Abrechnung aus einer Hand liefern. Die VDE-AR-N 4100 (Fassung 2026) klärt zudem offene Fragen zur Zählerschrankkonfiguration bei Mehrfamilienhäusern.
Berechnen Sie Ihre persönliche Wirtschaftlichkeit
Der Energy-Sharing-Rechner zeigt Ihnen Erzeuger- und Abnehmer-Perspektive mit Ihren individuellen Werten.
Sechs Praxis-Fragen zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung
Brauche ich für die GGV ein Smart Meter Gateway?
Nicht zwingend. § 42b EnWG verlangt eine Viertelstundenmessung (15-Minuten-Intervalle), aber kein vollwertiges Smart Meter Gateway (iMSys). Eine moderne Messeinrichtung mit Viertelstundenzähler kann ausreichen. In der Praxis empfehlen die meisten Messstellenbetreiber dennoch ein iMSys, weil es die Abrechnung vereinfacht und zukunftssicher ist – insbesondere wenn später ein Wechsel zu Energy Sharing in Betracht kommt.
Was passiert, wenn ein Mieter die GGV nicht will?
Die Teilnahme ist freiwillig. Kein Mieter kann zur Teilnahme an der GGV gezwungen werden. Mieter, die nicht teilnehmen, beziehen ihren Strom weiterhin vollständig über ihren bisherigen Stromanbieter. Der nicht genutzte Anteil des PV-Stroms wird ins Netz eingespeist und zum EEG-Vergütungssatz vergütet.
Kann ich die GGV mit einem Batteriespeicher kombinieren?
Ja. Ein Batteriespeicher erhöht den zeitgleichen Eigenverbrauchsanteil im Gebäude erheblich – typischerweise von 40–55 % auf 60–75 %. Der Speicher puffert den tagsüber erzeugten Strom und gibt ihn abends an die Mieter ab. Das verbessert die Wirtschaftlichkeit der GGV, erfordert aber eine höhere Anfangsinvestition.
Welchen Preis darf ich meinen Mietern berechnen?
Der Preis ist frei verhandelbar – es gibt keine gesetzliche Obergrenze wie beim Mieterstrom (90 % Grundversorgung). In der Praxis liegt der Preis bei 15–20 ct/kWh. Das ist für Mieter deutlich günstiger als der Normaltarif (~30+ ct/kWh) und für den Betreiber deutlich besser als die Einspeisevergütung (7,78 ct/kWh). Empfehlung: jährliche Preisanpassungsklausel im Vertrag verankern.
Verliere ich die Einspeisevergütung, wenn ich die GGV nutze?
Nein. Nur der Strom, der tatsächlich innerhalb des Gebäudes verbraucht wird, läuft über die GGV. Der Überschuss – alles, was die Mieter gerade nicht abnehmen – fließt weiterhin ins Netz und wird zum regulären EEG-Vergütungssatz (7,78 ct/kWh, BNetzA ab 01.02.2026) vergütet. Die GGV ersetzt die Einspeisung nicht, sie ergänzt sie.
Lohnt sich die GGV auch für ein Zweifamilienhaus?
Grundsätzlich ja, aber der wirtschaftliche Vorteil ist begrenzt. Bei nur einem Abnehmer ist die Eigenverbrauchsquote im Gebäude niedrig (oft unter 30 %), weil ein einzelner Haushalt tagsüber wenig verbraucht. Ab 4 Parteien steigt die Diversifizierung der Lastprofile – und damit die Eigenverbrauchsquote – deutlich an. Für ein Zweifamilienhaus ist oft der direkte Eigenverbrauch mit Speicher wirtschaftlicher.
Nächste Schritte: vom Modellverständnis zur Umsetzung
- Modelle vergleichen: Mieterstrom vs. Energy Sharing vs. GGV – der vollständige Vergleich
- WEG-Beschluss vorbereiten: WEG-Entscheidungshilfe – vom Antrag bis zur Inbetriebnahme
- Wirtschaftlichkeit berechnen: Energy-Sharing-Wirtschaftlichkeitsrechner
- PV-Anlage planen: PV-Leitfaden 2026 – Kosten, Förderung, Wirtschaftlichkeit
- Speicher als Ergänzung: Heimspeicher: Preise, Technologie, Amortisation
- Energiegemeinschaft gründen: Wenn die GGV nicht reicht – Energy-Sharing-Community in 7 Schritten
Nächster Artikel im Energy-Sharing-Hub:
PV und Stromteilung in der Eigentümergemeinschaft beschließen
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung dar. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Energierecht oder einen Steuerberater.
Quellen und Methodik: § 42b EnWG, Solarpaket I (BGBl. 2024 I Nr. 151), § 20 Abs. 1 WEG (WEG-Reform 01.12.2020), BSW Solar Leitfaden Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung 2024, BNetzA EEG-Fördersätze 1. HJ 2026, Pionierkraft GGV-Realitätscheck Februar 2026, VDE-AR-N 4100 (Fassung 2026). Stand: April 2026. Nächste geplante Aktualisierung: Juli 2026.
Hinweis Umsatzsteuer: Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden unterliegen seit 01.01.2023 dem Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG (Lieferung und Installation, bis 30 kWp pro Anlage bzw. 15 kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern). Voraussetzung ist die überwiegend private Wohnnutzung des Gebäudes. Die individuellen steuerlichen Auswirkungen können je nach Einzelfall abweichen – eine individuelle steuerliche Beratung wird empfohlen. Stand: 2026-04-25, kein steuerlicher Rat.