Klartext zuerst: Energy-Sharing nach § 42c EnWG ist räumlich gebunden. Wer ab 1.6.2026 mitmachen will, muss im selben Bilanzierungsgebiet wohnen wie die gemeinsame Erzeugungsanlage — nicht im selben Bundesland, nicht in derselben Stadt, nicht im selben Landkreis. Diese Seite erklärt, was ein Bilanzierungsgebiet ist, wie es sich von Regelzone und Marktgebiet unterscheidet, und wie Sie herausfinden, in welchem Bilanzierungsgebiet Ihr Hausanschluss hängt.
Bilanzierungsgebiet: Die Definition in einem Satz
Ein Bilanzierungsgebiet ist im Regelfall das Netzgebiet eines Verteilnetzbetreibers, dem der zuständige Übertragungsnetzbetreiber eine eindeutige Kennung zugewiesen hat. In dieser Kennung — ein 16-stelliger EIC-Code, beispielsweise mit dem Präfix „11YR…“ für die Amprion-Regelzone — werden alle Stromflüsse zwischen Erzeugung, Lieferanten und Letztverbrauchern viertelstündlich verrechnet. Das Bilanzierungsgebiet ist also nicht in erster Linie eine geografische Verwaltungseinheit, sondern eine marktrechtliche Verrechnungseinheit.
Für Energy-Sharing ist diese Definition zentral, weil § 42c Abs. 4 Nr. 1 EnWG die räumliche Sharing-Reichweite genau auf ein Bilanzierungsgebiet begrenzt. Ab 1.6.2028 erweitert § 42c Abs. 4 Nr. 2 EnWG den Radius auf direkt angrenzende Bilanzierungsgebiete derselben Regelzone — aber nicht über Regelzonen hinaus, und nicht über Bilanzierungsgebiete hinweg, die ohne gemeinsame Grenze auseinanderliegen.
Drei Ebenen: Marktgebiet, Regelzone, Bilanzierungsgebiet
Der deutsche Strommarkt ist in drei aufeinander aufbauenden Ebenen organisiert. Wer Energy-Sharing-Reichweite verstehen will, sollte alle drei kennen — denn die Sharing-Geografie nach § 42c EnWG bezieht sich nur auf die kleinste Ebene.
| Ebene | Was es ist | Anzahl in DE | Energy-Sharing-Bezug |
|---|---|---|---|
| Marktgebiet | Großhandelszone mit einheitlichem Strompreis (Day-Ahead-Auktion an der EPEX SPOT) | 1 (Deutschland-Luxemburg seit 2018) | Bestimmt nicht den Sharing-Radius |
| Regelzone | Verantwortungsgebiet eines Übertragungsnetzbetreibers für Frequenzhaltung und Bilanzkreismanagement | 4 (TenneT, 50Hertz, Amprion, TransnetBW) | Sharing-Reichweite ab 1.6.2028 nur innerhalb derselben Regelzone |
| Bilanzierungsgebiet | Verrechnungseinheit, im Regelfall Netzgebiet eines VNB, mit eindeutigem EIC-Code | einige hundert (BNetzA-Listen, je ÜNB unterschiedlich) | Sharing-Reichweite ab 1.6.2026 — primärer Anker |
Die vier deutschen Regelzonen
Eine Regelzone ist die größte räumliche Einheit, die für Energy-Sharing ab 1.6.2028 als äußere Grenze relevant wird. Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber teilen das Land geografisch auf:
- TenneT TSO — Nord/Süd-Korridor von Schleswig-Holstein bis Bayern. Größte Regelzone Deutschlands; umfasst u.a. Niedersachsen, Bremen, Hessen, Bayern und große Teile Frankens. Sharing zwischen einer PV-Anlage in Hannover und einem Mieter in München bleibt auch nach 1.6.2028 möglich, weil beide in der TenneT-Regelzone liegen.
- 50Hertz Transmission — Ostdeutschland und Hamburg. Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg.
- Amprion — Westdeutschland, Saarland und westliches Süddeutschland. Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, große Teile Baden-Württembergs südwestlich.
- TransnetBW — Baden-Württemberg (Kerngebiet). Kleinste Regelzone in Fläche und Letztverbraucher-Anzahl, aber wirtschaftlich dichtbesetzt.
Konkretes Beispiel: Eine PV-Anlage in Stuttgart liegt in der TransnetBW-Regelzone. Eine Sharing-Teilnahme aus Karlsruhe ist denkbar, weil beide in TransnetBW liegen — sofern beide Bilanzierungsgebiete benachbart sind. Eine Sharing-Teilnahme aus Frankfurt am Main scheidet aus, weil Frankfurt in der Amprion-Regelzone liegt — Regelzonen-Grenzen sind nach § 42c Abs. 4 EnWG harte Grenzen.
So finden Sie Ihr Bilanzierungsgebiet
Das Bilanzierungsgebiet steht im Regelfall nicht auf der Stromrechnung als solches. Sie können es aber auf zwei Wegen herausfinden:
- Über den Verteilnetzbetreiber: Auf der Stromrechnung steht der Name des VNB („Netz: Bayernwerk Netz GmbH“ o.ä.). Da Bilanzierungsgebiete im Regelfall mit dem VNB-Netzgebiet zusammenfallen, ist der VNB-Name eine sehr gute erste Annäherung. Auf den Webseiten der Übertragungsnetzbetreiber (TenneT, 50Hertz, Amprion, TransnetBW) sind die Bilanzierungsgebietslisten als CSV/XLSX abrufbar.
- Über die Marktstammdatenregister-Suche: Wenn Ihre PV-Anlage im Marktstammdatenregister der BNetzA eingetragen ist, sehen Sie dort den zugewiesenen Verteilnetzbetreiber. Dieser ist der direkte Anker für die Bilanzierungsgebiet-Zuordnung.
Sobald die § 20b EnWG-Online-Plattform der Verteilnetzbetreiber funktioniert, soll dieser Suchweg laut Gesetzgebungsbegründung digital ermöglicht werden. Stand 28.04.2026 fehlt diese Plattform noch — Details und aktueller Stand auf der § 20b-Watchdog-Seite.
Drei Praxisbeispiele
Beispiel 1 — Innerhalb eines Bilanzierungsgebietes (ab 1.6.2026 möglich): PV-Anlage einer Genossenschaft in Köln, Mieter in Köln-Ehrenfeld. Beide werden vom selben VNB versorgt (Rheinische NetzGesellschaft / Westnetz im Amprion-Bilanzierungsgebiet). Sharing bereits ab 1.6.2026 möglich.
Beispiel 2 — Angrenzende Bilanzierungsgebiete derselben Regelzone (ab 1.6.2028 möglich): PV-Anlage in München (Bayernwerk-Netz), Empfänger in Augsburg (LEW Verteilnetz). Beide liegen in der TenneT-Regelzone, aber in unterschiedlichen Bilanzierungsgebieten, die geografisch direkt aneinander grenzen. Ab 1.6.2028 sharing-fähig — bis dahin nicht.
Beispiel 3 — Über Regelzonen-Grenzen hinweg (auch nach 1.6.2028 nicht möglich): PV-Anlage in Frankfurt am Main (Amprion-Regelzone), Empfänger in Erfurt (50Hertz-Regelzone). Auch wenn die Bilanzierungsgebiete auf der Karte nahe beieinanderliegen, schließt § 42c Abs. 4 Nr. 2 EnWG die Sharing-Teilnahme aus, weil verschiedene Regelzonen betroffen sind.
Warum diese Geografie? Der bilanzkreis-technische Grund
Der Gesetzgeber hat die Sharing-Reichweite nicht zufällig auf das Bilanzierungsgebiet zugeschnitten. Im Bilanzierungsgebiet werden alle Stromflüsse einer Versorgungs-Insel viertelstündlich gegen Bilanzkreis-Verträge abgerechnet. Ein Sharing-Anteil über Bilanzierungsgebietsgrenzen würde ÜNB-übergreifende Bilanzkreis-Korrekturen erfordern — technisch möglich, aber so komplex, dass für die Markteinführung 2026 ein einfacherer Schnitt gewählt wurde. Die Erweiterung 2028 auf angrenzende Bilanzierungsgebiete derselben Regelzone ist die nächste Stufe; eine bundesweite Sharing-Möglichkeit ist im aktuellen Gesetzestext nicht vorgesehen und steht auch europarechtlich nicht in der Pflicht.
Häufige Fragen zum Bilanzierungsgebiet
Ist Bilanzierungsgebiet dasselbe wie Stadt oder Landkreis?
Nein. Bilanzierungsgebiete folgen den Verteilnetzgrenzen, nicht den Verwaltungsgrenzen. Ein großer VNB kann mehrere Landkreise abdecken; in Großstädten kann der Stadtwerks-VNB ein eigenes Bilanzierungsgebiet bilden, das kleiner ist als die Stadtgrenzen.
Kann ich mit einer PV-Anlage in München mit jemandem in Hamburg Sharing betreiben?
Nein. München liegt in der TenneT-Regelzone, Hamburg in 50Hertz. Auch nach 1.6.2028 dürfen Sharing-Vereinbarungen nach § 42c Abs. 4 Nr. 2 EnWG nur angrenzende Bilanzierungsgebiete derselben Regelzone überspannen, nicht aber Regelzonen-Grenzen.
Wie viele Bilanzierungsgebiete gibt es in Deutschland?
Mehrere hundert. Die genaue Zahl variiert, weil VNB-Verschmelzungen, Konzessionswechsel und Sondergebiete laufende Anpassungen erzeugen. Die jeweils aktuellen Listen werden von den vier ÜNB als CSV/XLSX bereitgestellt; die Bundesnetzagentur konsolidiert sie im jährlichen Monitoringbericht.
Weitere Energy-Sharing-Themen
- Energy Sharing 2026 (Pillar): Voraussetzungen, Kosten und Wirtschaftlichkeit
- § 42c EnWG einfach erklärt: Stichtage, Praxis und § 20b-Lücke
- § 20b BNetzA — Festlegungs-Status zum Energy-Sharing
- Smart-Meter-Pflicht 2026: Warum 94,5 % nicht teilnehmen können
- Stromvertrag bei Energy-Sharing 2026: Muss ich kündigen?
Hinweis: Keine Rechtsberatung
Diese Seite gibt eine redaktionelle Einordnung der bilanzkreis-technischen Begriffe und der § 42c-Reichweitenbegrenzungen. Die konkrete Zuordnung Ihrer Adresse zu einem Bilanzierungsgebiet ist im Einzelfall durch den zuständigen Verteilnetzbetreiber zu bestätigen, insbesondere in Übergangsregionen oder bei Sondergebieten (Industrieanschlüsse, Bahnnetze).
Quellen und Stand
Stand: 28.04.2026. Primärquellen: § 42c und § 20b EnWG (gesetze-im-internet.de, abgerufen 28.04.2026); Verbraucherschutz-EnWG-Novelle, BGBl. 2025 I Nr. 347 vom 22.12.2025; § 42c eingeführt mit Solarpaket I, BGBl. 2024 I Nr. 151 vom 15.05.2024; Amprion-Bilanzierungsgebiete-Definition (amprion.net/Strommarkt/Bilanzkreise/Bilanzierungsgebiete, abgerufen 28.04.2026); TransnetBW-Marktinformationen zu Bilanzierungsgebieten (transnetbw.de/de/strommarkt/bilanzierung-und-abrechnung/bilanzierungsgebiete, abgerufen 28.04.2026); BNetzA-Monitoringbericht Energie 2025 für die Vier-Regelzonen-Aufteilung. Aktuelle Bilanzierungsgebietslisten der vier Übertragungsnetzbetreiber jeweils dort als CSV/XLSX abrufbar.
