§ 20b BNetzA – Festlegungs-Status zu Energy Sharing

Marco Amato6 Min. Lesezeit

Die Bundesnetzagentur soll nach § 20b EnWG die technischen Anforderungen und Zeitpunkte für die Netzzugangsplattform sowie die Bilanzierung beim Energy Sharing festlegen. Stand 28. September 2026 liegt keine veröffentlichte Endfassung der formalen Festlegung vor. Am 7. Juli 2026 hat die BNetzA jedoch die Mitteilung Nr. 73 (Aktenzeichen BK6-06-009) veröffentlicht, die den GPKE-Rahmen für die Umsetzung von Energy Sharing konkretisiert und das sogenannte Dienstleistungsmodell als ausreichend erklärt – ohne neue IT-Pflichten für Netzbetreiber. Die formale § 20b-Festlegung zur Online-Plattform steht weiterhin aus.

Worum es geht: § 20b und § 20 Abs. 3 EnWG

§ 42c EnWG wurde mit dem Solarpaket I am 15. Mai 2024 eingeführt (BGBl. 2024 I Nr. 151) und durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich (BGBl. 2025 I Nr. 347 vom 22. Dezember 2025) zuletzt modifiziert. Die technische Wirksamkeit für Energy Sharing innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Verteilernetzbetreibers beginnt am 1. Juni 2026; die Erweiterung auf angrenzende Bilanzierungsgebiete derselben Regelzone folgt am 1. Juni 2028.

Damit Energy Sharing in der Praxis funktioniert, müssen Anbieter (Energy-Sharing-Plattformen, Stadtwerke, Genossenschaften) gegen eine einheitliche Daten- und Marktinfrastruktur integrieren. Diese Infrastruktur wird durch die BNetzA festgelegt:

  • § 20b EnWG – Online-Plattform für die Anmeldung, Verwaltung und Abrechnung von Energy-Sharing-Gemeinschaften.
  • § 20 Abs. 3 EnWG – Modalitäten der Bilanzkreiszuordnung und Marktprozesse für die Strom-Teilung.

Solange die Festlegungen offen sind, gilt zwischen Energy-Sharing-Pool und Mitgliedern Vertragsfreiheit. Anbieter, die schon vor dem 1. Juni 2026 Plattformen bewerben, arbeiten auf eigenes Risiko gegen eine Spezifikation, die später noch verbindlich werden kann.

Statustabelle: was ausstehend ist

VerfahrensschrittStatus 28.09.2026Quelle
Rechtsgrundlage § 20b EnWGin Kraft§ 20b EnWG (gesetze-im-internet.de) (öffnet in neuem Tab)
BNetzA-Konsultationöffentliche Verfahrensschritte zum Energy Sharing dokumentiertBNetzA Energy-Sharing-Portal (öffnet in neuem Tab)
BNetzA-Mitteilung Nr. 73 (GPKE)veröffentlicht 07.07.2026 – Dienstleistungsmodell anerkannt, keine neuen IT-Pflichten für NetzbetreiberBNetzA Mitteilung Nr. 73 (öffnet in neuem Tab)
Formale § 20b-Festlegung (Online-Plattform)weiterhin nicht veröffentlicht, kein laufendes Verfahren in BK6 gelistetBNetzA Energy-Sharing-Portal (öffnet in neuem Tab)

Solange die Festlegung aussteht, bewegen sich Energiegemeinschaften und Netzbetreiber im Auslegungskorridor des Gesetzes. Branchenakteure (FfE, Görg, Metergrid) berichten von Pilotprojekten unter Klärungsvorbehalt. Eine bundesweit einheitliche Umsetzung wird erst nach Veröffentlichung der Festlegung erwartet.

BNetzA-Mitteilung Nr. 73 vom 7. Juli 2026: Was sich geändert hat

Mit der Mitteilung Nr. 73 (Aktenzeichen BK6-06-009) hat die Bundesnetzagentur am 7. Juli 2026 den ersten verbindlichen Auslegungsrahmen für Energy Sharing im laufenden Betrieb gesetzt. Der Kern: Die bestehende Marktinfrastruktur nach GPKE reicht aus, um Energy Sharing abzuwickeln – ohne zusätzliche IT-Anpassungen für Netzbetreiber.

Das Dienstleistungsmodell

Die BNetzA hat das sogenannte Dienstleistungsmodell als zulässigen Umsetzungsweg bestätigt. Dabei übernimmt ein externer Direktvermarkter oder Energiedienstleister die Bilanzkreisführung und Abwicklung der Energy-Sharing-Konstellation – der Netzbetreiber selbst muss keine eigene Plattform entwickeln. Das Bilanzkreissystem bleibt strukturgebend: Alle Marktlokationen müssen vollständig einem Bilanzkreis zugeordnet sein.

Für Interessenten bedeutet das in der Praxis: Wer Energy Sharing umsetzen will, benötigt zwingend einen Direktvermarkter oder Dienstleister, der Bilanzkreisführung und Marktkommunikation übernimmt. Eine direkte, selbst verwaltete Lösung ohne diesen Intermediär ist nach aktuellem Stand nicht vorgesehen.

Kritik aus der Bürgerenergiebranche

Das Bündnis Bürgerenergie (BBEn) reagierte am 9. Juli 2026 mit deutlicher Kritik: Die Entscheidung sei ein „fatales Signal“, weil der Rechtsanspruch auf Energy Sharing damit „praktisch ausgehöhlt“ werde. Bürgerenergiegemeinschaften, die ohne externen Vermarkter auskommen wollen, stehen vor erheblichen Hürden. Das BBEn kündigte eine eingehende Prüfung und weitere Schritte an.

Was das für Sie bedeutet

Wenn Sie selbst eine Energy-Sharing-Gemeinschaft gründen

Sie können nach Inkrafttreten am 1. Juni 2026 starten. Wählen Sie einen Verteilungsschlüssel (statisch oder dynamisch), der für alle Beteiligten transparent dokumentiert ist. Rechnen Sie damit, dass eine spätere BNetzA-Festlegung den Rahmen verändern kann; halten Sie die Verträge so, dass Anpassungen möglich sind.

Wenn Sie eine Plattform-Lösung nutzen wollen

Fragen Sie den Anbieter, gegen welche Spezifikation er aktuell integriert und wie er mit künftigen BNetzA-Festlegungen umgeht. Anbieter, die hier vage bleiben, riskieren eine Re-Implementierung. Achten Sie auf Vertragsklauseln, die eine Anpassung an spätere Festlegungen ermöglichen, ohne Sie als Mitglied zu benachteiligen.

Wenn Sie als Stadtwerk oder Genossenschaft planen

Verfolgen Sie die BNetzA-Konsultationen aktiv. Eine zu früh festgelegte technische Architektur wird teuer, wenn die Festlegung andere Schnittstellen verlangt. Branchenverbände wie der BDEW, das Bündnis Bürgerenergie (BBEn) und der DGRV publizieren Stellungnahmen, die als Indikator für die Richtung der Festlegung dienen.

Quellen und Stimmen

Update-Historie

  • 28. September 2026 – 4-Monats-Update: BNetzA-Mitteilung Nr. 73 (BK6-06-009, 07.07.2026) eingearbeitet; Status-Karte, Einleitungsabsatz, Statustabelle aktualisiert; Abschnitt zur Mitteilung Nr. 73 und BBEn-Reaktion ergänzt.
  • 14. Juni 2026 – Post-Stichtag-Refresh: Hero, Status-Karte, Statustabelle (3 Zeilen, Verfahrensschritt-Logik) und Praxis-Einordnung an T+13 nach § 42c-Praxis-Start angeglichen; Aktualitäts-Hinweis ergänzt.
  • 27. April 2026 – Erstveröffentlichung; Spezifikation § 20b EnWG nicht veröffentlicht; Konsultation in Vorbereitung.