§ 20b BNetzA – Festlegungs-Status zu Energy Sharing

Marco Amato4 Min. Lesezeit

Diese Seite dokumentiert den aktuellen Stand der Festlegungen, die die Bundesnetzagentur (BNetzA) für die Umsetzung von § 42c EnWG (Energy Sharing) zu erlassen hat. § 20b EnWG verpflichtet die BNetzA, eine gemeinsame Online-Plattform und die Marktprozesse für die Strom-Teilung im Bilanzierungsgebiet zu spezifizieren. Stand 27. April 2026 ist die Spezifikation nicht veröffentlicht. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich der Status ändert.

Worum es geht: § 20b und § 20 Abs. 3 EnWG

§ 42c EnWG wurde mit dem Solarpaket I am 15. Mai 2024 eingeführt (BGBl. 2024 I Nr. 151) und durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich (BGBl. 2025 I Nr. 347 vom 22. Dezember 2025) zuletzt modifiziert. Die technische Wirksamkeit für Energy Sharing innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Verteilernetzbetreibers beginnt am 1. Juni 2026; die Erweiterung auf angrenzende Bilanzierungsgebiete derselben Regelzone folgt am 1. Juni 2028.

Damit Energy Sharing in der Praxis funktioniert, müssen Anbieter (Energy-Sharing-Plattformen, Stadtwerke, Genossenschaften) gegen eine einheitliche Daten- und Marktinfrastruktur integrieren. Diese Infrastruktur wird durch die BNetzA festgelegt:

  • § 20b EnWG – Online-Plattform für die Anmeldung, Verwaltung und Abrechnung von Energy-Sharing-Gemeinschaften.
  • § 20 Abs. 3 EnWG – Modalitäten der Bilanzkreiszuordnung und Marktprozesse für die Strom-Teilung.

Solange die Festlegungen offen sind, gilt zwischen Energy-Sharing-Pool und Mitgliedern Vertragsfreiheit. Anbieter, die schon vor dem 1. Juni 2026 Plattformen bewerben, arbeiten auf eigenes Risiko gegen eine Spezifikation, die später noch verbindlich werden kann.

Statustabelle: was ausstehend ist

FestlegungRechtsgrundlageStatus (27.04.2026)Erwartung
Online-Plattform Energy Sharing§ 20b EnWGSpezifikation nicht veröffentlichtKonsultations-Entwurf erwartet 2026
Marktprozesse Bilanzkreiszuordnung§ 20 Abs. 3 EnWGKonsultation angekündigt, Termin offenVeröffentlichung frühestens 2027
Abrechnungsmodell-Vorgabe (statisch / dynamisch / hybrid)§ 20 Abs. 3 EnWGnicht festgelegt – Vertragsfreiheit giltmöglicherweise mit BNetzA-Konsultation BK6
Smart-Meter-Datenfreigabe-Standard für Energy Sharing§ 22 MsbG i. V. m. § 42c EnWGBSI-Tarifanwendungsfälle in Arbeitschrittweise 2026 / 2027

Was das für Sie bedeutet

Wenn Sie selbst eine Energy-Sharing-Gemeinschaft gründen

Sie können nach Inkrafttreten am 1. Juni 2026 starten. Wählen Sie einen Verteilungsschlüssel (statisch oder dynamisch), der für alle Beteiligten transparent dokumentiert ist. Rechnen Sie damit, dass eine spätere BNetzA-Festlegung den Rahmen verändern kann; halten Sie die Verträge so, dass Anpassungen möglich sind.

Wenn Sie eine Plattform-Lösung nutzen wollen

Fragen Sie den Anbieter, gegen welche Spezifikation er aktuell integriert und wie er mit künftigen BNetzA-Festlegungen umgeht. Anbieter, die hier vage bleiben, riskieren eine Re-Implementierung. Achten Sie auf Vertragsklauseln, die eine Anpassung an spätere Festlegungen ermöglichen, ohne Sie als Mitglied zu benachteiligen.

Wenn Sie als Stadtwerk oder Genossenschaft planen

Verfolgen Sie die BNetzA-Konsultationen aktiv. Eine zu früh festgelegte technische Architektur wird teuer, wenn die Festlegung andere Schnittstellen verlangt. Branchenverbände wie der BDEW, das Bündnis Bürgerenergie (BBEn) und der DGRV publizieren Stellungnahmen, die als Indikator für die Richtung der Festlegung dienen.

Quellen und Stimmen

Update-Historie

  • 27. April 2026 – Erstveröffentlichung; Spezifikation § 20b EnWG nicht veröffentlicht; Konsultation in Vorbereitung.

Wir prüfen den Status monatlich und aktualisieren die Tabelle. Wenn die BNetzA eine Konsultation veröffentlicht, ergänzen wir hier den Link und die Frist.