Bis 800 Watt Wechselrichterleistung und 2.000 Wattpeak Modulleistung gilt Ihr Balkonkraftwerk seit dem Solarpaket I (Mai 2024) als Steckersolargerät und benötigt keine behördliche Genehmigung. Das ist die Kernantwort. „Ohne Genehmigung“ heißt aber nicht „ohne Pflichten“: Die Anmeldung im Marktstammdatenregister bleibt verpflichtend, Mieter und Eigentümer brauchen seit Oktober 2024 in der Regel keine Vermieter- oder Miteigentümer-Zustimmung mehr (§ 554 BGB, § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG), und die Landesbauordnungen behandeln Steckersolargeräte fast überall verfahrensfrei. Wer die 800-Watt-Schwelle überschreitet, fällt aus dieser Privilegierung heraus und muss seine Anlage als reguläre Photovoltaik-Anlage beim Netzbetreiber anmelden – mit Zählertausch, Vergütungsantrag und in vielen Fällen Elektrofachbetrieb. Dieser Ratgeber zeigt im Detail, welche Schwellen gelten, welche Pflichten bleiben und in welchen Sonderfällen – Denkmalschutz, statisch heikle Brüstungen, fest installierte Module – auch unterhalb von 800 Watt eine Genehmigung erforderlich sein kann.
Die beiden Schwellenwerte: 800 Watt Wechselrichter, 2.000 Wattpeak Module
Das Solarpaket I hat zwei Größen-Grenzen für Steckersolargeräte definiert. Beide müssen eingehalten werden, damit Ihre Anlage als genehmigungsfreies Balkonkraftwerk gilt:
- Wechselrichter-Leistung (AC): maximal 800 Watt. Das ist die Leistung, die in Ihre Steckdose und damit ins Hausnetz eingespeist wird. Vor dem Solarpaket I lag die Grenze bei 600 Watt – Bestandsanlagen mit 600-Watt-Wechselrichter dürfen ohne Umbau weiterlaufen, viele lassen sich per Software auf 800 Watt freischalten.
- Modulleistung (DC): maximal 2.000 Wattpeak. Das ist die Nennleistung der Solarmodule unter Standardtestbedingungen. Sie dürfen also deutlich mehr Modulfläche installieren als der Wechselrichter ausgibt – sinnvoll, weil Module bei realen Wetterbedingungen selten ihre Nennleistung erreichen. Ein typisches Setup besteht aus zwei bis vier Modulen mit jeweils 400 bis 500 Wattpeak.
Die Differenz zwischen 2.000 Wattpeak DC und 800 Watt AC nennt sich Überdimensionierung. Sie führt dazu, dass der Wechselrichter an sonnigen Mittagsstunden abregelt und nicht die volle Modulleistung umsetzt. Über das Jahr gerechnet steigert eine sinnvolle Überdimensionierung den Ertrag um 10 bis 15 Prozent gegenüber einem 1:1-System, weil bei diffusem Licht und in den Morgen- und Abendstunden mehr Leistung zur Verfügung steht.
„Ohne Genehmigung“ heißt: keine Behördenfreigabe, aber drei bleibende Pflichten
Die Formulierung „ohne Genehmigung“ wird in Foren und Werbeprospekten oft so verstanden, dass nichts mehr zu tun ist. Das ist falsch. Innerhalb der 800/2.000-Schwelle entfallen einige bürokratische Schritte – andere bleiben oder kommen hinzu:
| Was Sie nicht brauchen | Was Sie trotzdem tun müssen |
|---|---|
| Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde | Anmeldung im Marktstammdatenregister (kostenlos, 10 bis 15 Minuten, Frist: ein Monat nach Inbetriebnahme) |
| Antrag beim Netzbetreiber | Funktionierender Schutz gegen Inselbetrieb (jeder zugelassene Wechselrichter erfüllt das automatisch) |
| Eintragung ins Grundbuch | Mitteilung an Vermieter oder Eigentümergemeinschaft (Form-pflicht, keine Zustimmungs-Pflicht außer in Sonderfällen) |
| Elektrofachbetrieb für die Steckdosen-Variante | Geeigneter Außensteckdose (FI-Schutzschalter im Hausnetz vorhanden) |
| Zählertausch (Saldierungs-Zähler ist Aufgabe des Netzbetreibers, kostenfrei) | Bei Überschreitung der 800 Watt: vollständige PV-Anmeldung mit Fachbetrieb |
Die häufigste Falle: Wer die MaStR-Eintragung versäumt, riskiert ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro nach § 95 EnWG. In der Praxis werden bei Privatanlagen Bußgelder unterhalb der ersten Mahnung selten ausgesprochen, die rechtliche Grundlage existiert aber. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Anmeldung finden Sie unter Balkonkraftwerk anmelden 2026.
Bauordnungsrecht: in allen 16 Bundesländern verfahrensfrei
Die Landesbauordnungen regeln, ob ein Bauvorhaben einen Bauantrag, eine Bauanzeige oder gar nichts braucht. Mit Stand 2026 behandeln alle 16 Bundesländer Steckersolargeräte als verfahrensfreie Vorhaben – vorausgesetzt, das Modul ist nicht fest mit der tragenden Bausubstanz verbunden. Aufgehängt am Balkongitter, aufgestellt im Garten oder mit Klemmhalterung an der Fassade befestigte Module sind verfahrensfrei. Erst wenn Sie Module dauerhaft auf dem Dach montieren, durch die Außenwand bohren oder eine eigene Statik-relevante Halterung errichten, kann eine Bauanzeige oder ein Bauantrag fällig werden.
Einzelne Länder haben die Verfahrensfreiheit für Steckersolargeräte explizit in ihre Landesbauordnung geschrieben, in den meisten Ländern ergibt sie sich aus dem Verzeichnis verfahrensfreier Vorhaben oder aus der allgemeinen Regelung für „Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung“. Wer auf Nummer sicher gehen will, ruft beim Bauamt seines Landkreises an – die Auskunft ist kostenfrei.
Mietwohnung: § 554 BGB seit Oktober 2024 – Vermieter müssen zustimmen
Mit dem am 17. Oktober 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung der Nutzung von Steckersolargeräten (BGBl. 2024 I Nr. 311) wurde § 554 BGB so erweitert, dass Steckersolargeräte als privilegierte bauliche Veränderung gelten. Konkret bedeutet das: Mieter haben einen Rechtsanspruch auf Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter darf die Installation nur dann verweigern, wenn er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, das schwerer wiegt als das Interesse des Mieters an der Energiewende-Maßnahme. In der Praxis sind solche Gründe selten und müssen konkret begründet werden:
- Substanzielle Beeinträchtigung der Bausubstanz (durch Bohrungen oder Halterungen, die nicht rückbaubar sind)
- Konkrete Beeinträchtigung anderer Mieter (etwa durch Reflexion oder Verschattung)
- Denkmalschutz-Auflagen oder Gestaltungssatzungen, die die Außenoptik regeln
Allgemeine Bedenken zur Optik („sieht hässlich aus“) oder pauschale Risikobehauptungen reichen nicht aus. Der Mieter muss den Vermieter vor Installation schriftlich informieren – das ist Form-Pflicht, keine Zustimmungs-Pflicht. Verweigert der Vermieter, kann der Mieter Klage auf Duldung erheben; die Erfolgsaussichten sind seit 2024 deutlich gestiegen.
Wohnungseigentum: § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG – Mehrheitsbeschluss reicht
Für Wohnungseigentümer gilt seit Oktober 2024 § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG: Steckersolargeräte sind eine privilegierte bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Statt einer Allstimmigkeit reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung. Der antragstellende Eigentümer trägt die Kosten allein, hat dafür aber den vollen Anspruch auf Beschlussfassung. Die Versammlung kann nur Art und Ausführung der Maßnahme regeln – nicht das „Ob“.
Wer in einem Sondereigentum wohnt, dessen Balkon dem Sondernutzungsrecht unterliegt, sollte die Eigentümergemeinschaft trotzdem informieren. Streitfälle entstehen meistens dann, wenn das Modul über die Brüstung hinausragt und damit potenziell Gemeinschaftseigentum berührt.
Sonderfälle, in denen auch unter 800 Watt eine Genehmigung erforderlich sein kann
Drei Konstellationen führen dazu, dass die Verfahrensfreiheit nicht gilt – selbst wenn Wechselrichter und Module unter den Schwellen liegen:
- Denkmalschutz. Bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Erhaltungssatzungs-Gebieten greift das Denkmalschutzgesetz des jeweiligen Bundeslands. Selbst eine sichtbare Klemmhalterung an einer historischen Fassade kann genehmigungspflichtig sein. Praxistipp: Modul auf den Balkonboden stellen oder hinter die Brüstung montieren – dann ist es von außen nicht sichtbar und denkmalrechtlich unkritisch.
- Statisch heikle Brüstungen. Module wiegen je nach Bauart 8 bis 25 Kilogramm. Wer mehrere Module an eine ältere Glas- oder Aluminiumbrüstung hängt, sollte die Statik prüfen lassen – das ist keine Genehmigungspflicht, aber eine Verkehrssicherungspflicht. Im Schadensfall haftet der Betreiber.
- Fest installierte Module mit Bauausführung. Wer ein Modul auf das Carport-Dach schraubt oder eine eigene Aufständerung im Garten betoniert, verlässt die Steckersolar-Privilegierung. Dann gelten die Regeln für reguläre PV-Anlagen – inklusive Bauanzeige je nach Landesbauordnung und Anmeldung als Photovoltaikanlage statt als Steckersolargerät.
Was passiert, wenn Sie die 800-Watt-Schwelle überschreiten
Sobald Ihre Anlage mehr als 800 Watt Wechselrichter-Leistung hat, ist sie keine Steckersolaranlage mehr, sondern eine reguläre Photovoltaik-Anlage. Damit ändern sich drei Punkte grundsätzlich:
- Anmeldung beim Netzbetreiber wird Pflicht. Die vereinfachte MaStR-Anmeldung allein reicht nicht mehr. Der Netzbetreiber prüft den Hausanschluss und tauscht den Zähler gegen einen Saldierungs-Zähler aus.
- Elektrofachbetrieb wird Pflicht. Der Anschluss muss durch einen eingetragenen Fachbetrieb erfolgen – der Schuko-Stecker reicht nicht mehr. Üblich ist eine Direktverbindung mit Wieland-Stecker oder ein eigener Stromkreis.
- Förderung und EEG-Vergütung werden möglich. Steckersolaranlagen haben keinen Anspruch auf EEG-Einspeisevergütung; reguläre PV-Anlagen schon. Wer plant, mehr als 800 Watt zu installieren und Überschuss einzuspeisen, sollte die Anlage gleich als Volleinspeise- oder Überschuss-Anlage anmelden.
Eine Lohnt-sich-Rechnung mit den realen Strompreisen 2026 finden Sie unter Lohnt sich ein Balkonkraftwerk 2026? – dort wird auch die Schwelle behandelt, ab wann sich der Sprung zur Volleinspeise-Anlage rechnet.
Häufige Fragen zur Genehmigungs-Schwelle
Brauche ich eine Genehmigung, wenn mein altes Balkonkraftwerk noch einen 600-Watt-Wechselrichter hat?
Nein. 600-Watt-Bestandsanlagen sind innerhalb der Steckersolar-Privilegierung und benötigen keine zusätzliche Genehmigung. Sie dürfen die Anlage so weiterbetreiben oder den Wechselrichter – falls technisch vorgesehen – auf 800 Watt umstellen. Die MaStR-Eintragung sollte den aktuellen Wert widerspiegeln.
Darf der Vermieter die Installation aus Optik-Gründen verbieten?
Pauschale Optik-Bedenken reichen seit Oktober 2024 nicht mehr aus. Der Vermieter muss ein konkretes, berechtigtes Interesse nachweisen, das schwerer wiegt als das Energiewende-Interesse des Mieters. Eine Gestaltungssatzung der Gemeinde oder ein Denkmalschutz-Status können solche Gründe sein – generelle Geschmacksfragen nicht.
Was ist mit der Schuko-Steckdose – ist die wirklich erlaubt?
Der Schuko-Anschluss wird im Solarpaket I als zulässig benannt, die endgültige VDE-Norm dazu (VDE V 0126-95) ist in der Schlussabstimmung. In der Praxis gilt: Eine vorhandene Außensteckdose mit funktionierendem Fehlerstromschutzschalter im Hauptverteiler erfüllt die Sicherheitsanforderungen. Wer bei einem Altbau ohne FI nachrüstet, sollte einen Elektrofachbetrieb beauftragen.
Kann ich zwei Balkonkraftwerke in derselben Wohnung betreiben?
Nein, nicht ohne Anmeldung als reguläre PV-Anlage. Pro Marktlokation – also pro Wohnung beziehungsweise Zähler – gilt die 800-Watt-Schwelle in Summe. Zwei 800-Watt-Wechselrichter wären 1.600 Watt und damit jenseits der Steckersolar-Privilegierung. Wer aufstocken möchte, muss die Anlage als reguläre PV anmelden.
Gilt die 800-Watt-Schwelle auch für Wohnmobile und Gartenhäuser?
Die Steckersolar-Regelung des Solarpakets I bezieht sich auf den Anschluss an das öffentliche Stromnetz über eine Hausinstallation. Inselsysteme in Wohnmobilen oder Gartenhäusern ohne Netzanschluss fallen nicht darunter und sind grundsätzlich genehmigungsfrei – solange keine Verbindung zum öffentlichen Netz besteht.
