Auf einen Blick: Das SAB-Programm ist am 30. Juni 2026 planmäßig ausgelaufen – neue Anträge sind seit dem 01.07.2026 nicht mehr möglich. Die Sächsische Aufbaubank (SAB) zahlte eine Pauschale von 300 EUR für Balkonkraftwerke. Ein Nachfolgeprogramm ist bislang nicht angekündigt; bundesweite Vorteile wie der Nullsteuersatz gelten unverändert weiter.
SAB-Programm: Was wurde gefördert?
Die Sächsische Aufbaubank (SAB) förderte bis zum 30. Juni 2026 Stecker-PV-Anlagen (Balkonkraftwerke) im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. Der Zuschuss betrug pauschal 300 EUR pro Anlage – unabhängig von den tatsächlichen Kaufkosten.
Technische Mindestanforderung war eine Modulleistung von mindestens 300 Wp sowie der Betrieb mit einem netzkonformen Wechselrichter.
Status-Hinweis (Stand 2026-07-02): Das SAB-Programm (Programmteil B der Förderrichtlinie EEuS/2023) ist am 30. Juni 2026 planmäßig außer Kraft getreten. Seit dem 01.07.2026 sind keine Anträge mehr möglich – auch nicht aus dem Mieter-Kontingent. Das Eigentümer-Kontingent war bereits seit November 2023 erschöpft. Ein Nachfolgeprogramm ist bislang nicht angekündigt.
Primärquelle: SAB Sachsen – Balkonkraftwerke / Stecker-PV-Anlagen (abgerufen 2026-04-23)
Wer war antragsberechtigt?
- Mieterinnen und Mieter mit Erstwohnsitz in Sachsen – antragsberechtigt bis zum Programmende am 30.06.2026
- Eigentümerinnen und Eigentümer selbstgenutzten Wohnraums mit Erstwohnsitz in Sachsen – Kontingent bereits seit November 2023 ausgeschöpft
- Anlage musste in Sachsen betrieben werden
- Mindestleistung 300 Wp Modulleistung
Antragsweg: So lief das Verfahren
Die SAB-Förderung war als Zuschuss nach Kauf strukturiert. Die Reihenfolge war entscheidend:
- Balkonkraftwerk kaufen und in Betrieb nehmen
- Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) registrieren – Pflicht nach §5 MaStRV, binnen 4 Wochen nach Inbetriebnahme
- Förderantrag bei der SAB einreichen (online unter sab.sachsen.de) mit Kaufbeleg, MaStR-Bestätigung und Mietvertrag bzw. Eigentumsnachweis
- Nach Bewilligung: Auszahlung der 300 EUR Pauschale
Kommunale Zusatzförderung: Leipzig-Pass
Bis zum SAB-Programmende am 30.06.2026 ließ sich die Landesförderung mit der städtischen Leipziger Förderung kombinieren. Die Stadt Leipzig zahlt weiterhin bis zu 200 EUR pro Modul (Status: aktiv für Leipzig-Pass-Inhaber, max. 2 Module pro Gebäude) – das kommunale Programm läuft unabhängig vom SAB-Ende weiter.
Weitere Details finden Sie auf der Seite zur Balkonkraftwerk-Förderung in Leipzig.
Bundesrechtlicher Rahmen
Unabhängig vom SAB-Programm gelten in Sachsen wie bundesweit folgende Regelungen:
- Nullsteuersatz §12 Abs. 3 UStG: Beim Kauf fällt keine Mehrwertsteuer an. Wirkt automatisch beim Händler. Hinweis: Es handelt sich um eine steuerliche Maßnahme, nicht um einen Direktzuschuss. Verbindliche Auskunft erteilt das zuständige Finanzamt (§ StBerG).
- MaStR-Registrierungspflicht: Binnen 4 Wochen nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister melden (seit Solarpaket I: vereinfachtes Verfahren).
- Duldungspflicht (§554 BGB): Vermieter müssen die Installation erlauben, sofern die Veränderung zumutbar ist (in Kraft seit 17.10.2024).
- WEG-Anspruch (§20 Abs. 2 WEG): Wohnungseigentümer können die Erlaubnis zur Installation verlangen.
Eine vollständige Übersicht aller Förderprogramme finden Sie auf der Förderkarte Balkonkraftwerk Deutschland sowie in der Übersicht aller Bundesländer. Informationen zur Lohnschwelle-Berechnung bietet auch die Balkonkraftwerk lohnt sich – Seite.
FAQ
Wie hoch war die SAB-Förderung für Balkonkraftwerke in Sachsen?
Die SAB zahlte bis zum Programmende am 30.06.2026 eine Pauschale von 300 EUR pro Balkonkraftwerk. Der Betrag war fix – unabhängig vom tatsächlichen Kaufpreis.
Kann ich in Sachsen noch einen SAB-Antrag stellen?
Nein. Das SAB-Programm ist am 30.06.2026 planmäßig ausgelaufen; seitdem sind keine Anträge mehr möglich – weder für Mieterinnen und Mieter noch für Eigentümer (deren Kontingent war bereits seit November 2023 erschöpft).
Musste ich das Balkonkraftwerk vor dem Antrag kaufen?
Ja. Die SAB-Förderung war als Zuschuss nach Kauf strukturiert: erst kaufen, in Betrieb nehmen, im MaStR anmelden, dann Antrag stellen.
Konnte ich SAB-Förderung und Nullsteuersatz kombinieren?
Ja. Der Nullsteuersatz nach §12 Abs. 3 UStG und die SAB-Pauschale waren unabhängige Instrumente mit unterschiedlichen Trägern; bis zum Programmende war die Kombination möglich. Der Nullsteuersatz gilt unverändert weiter. Dieser Text ersetzt keine Steuerberatung im Sinne des StBerG.
Stand: 2026-07-02. Re-Check geplant: 2026-10-02. Angaben ohne Gewähr. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung (RDG) und keine Steuerberatung (StBerG). Verbindliche Auskunft: SAB Sachsen (sab.sachsen.de) oder zuständiges Finanzamt.