Balkonkraftwerk Förderung Mecklenburg-Vorpommern 2026: LFI Mini-Solar

Marco Amato4 Min. Lesezeit

Mecklenburg-Vorpommern ist neben Sachsen das einzige Bundesland mit einem aktiven Landesprogramm für Balkonkraftwerke im Jahr 2026. Das Landesförderinstitut M-V (LFI) zahlt pauschal 500 EUR nach Inbetriebnahme – aber nur noch für Mieterinnen und Mieter, da der Eigentümer-Topf erschöpft ist. Ich erkläre auf dieser Seite, wie der Antrag funktioniert und was Sie als Mieterin oder Mieter in M-V wissen müssen.

LFI-Programm im Überblick

MerkmalDetails
TrägerLandesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI M-V)
ProgrammnameMini-Solaranlagen
Zuschuss500 EUR pauschal
AuszahlungsartZuschuss nach Kauf (Erstattung nach Inbetriebnahme)
Status Mieter-TopfAktiv (Stand 2026-04-23)
Status Eigentümer-TopfAusgeschöpft (Haushaltsjahr 2026)
Mindestleistung300 Wp, Wechselrichter erforderlich
Primärquellelfi-mv.de – Mini-Solaranlagen
Abgerufen2026-04-23

Hinweis: Fördertöpfe können unerwartet erschöpft werden. Prüfen Sie den aktuellen Status des Mieter-Topfs direkt beim LFI M-V, bevor Sie ein Gerät kaufen.

Programmdetails und Bedingungen

Antragsberechtigt sind Mieterinnen und Mieter mit Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, die eine Stecker-PV-Anlage mit mindestens 300 Wp Modulleistung betreiben. Die Anlage muss einen Wechselrichter besitzen. Der Antrag wird nach Kauf und Inbetriebnahme gestellt (Erstattungsprinzip). Das Gerät muss sich auf einem Grundstück in M-V befinden.

Eigentümer selbstgenutzten Wohnraums mit Erstwohnsitz in M-V waren ursprünglich ebenfalls antragsberechtigt. Der Eigentümer-Topf für das Haushaltsjahr 2026 ist jedoch ausgeschöpft. Eine Neuauflage ist (Stand 2026-04-23) nicht angekündigt. Quelle: LFI M-V Förderfinder.

Antragsweg

  1. Balkonkraftwerk kaufen und in Betrieb nehmen (Anlage muss in M-V installiert sein, mindestens 300 Wp Leistung).
  2. Im Marktstammdatenregister (MaStR) anmelden – Pflicht binnen 4 Wochen nach Inbetriebnahme (§ 5 MaStRV).
  3. Antrag beim LFI M-V stellen. Die aktuelle Antragsseite und benötigte Unterlagen finden Sie unter: lfi-mv.de – Mini-Solaranlagen. Typisch benötigt: Kaufrechnung, MaStR-Nachweis, Nachweis Erstwohnsitz M-V, Nachweis Mieter-Status.
  4. LFI prüft und überweist 500 EUR pauschal nach Bewilligung.

Prüfen Sie auf der LFI-Website vor dem Kauf, ob der Mieter-Topf noch offen ist.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Mieterinnen und Mieter mit Erstwohnsitz in M-V (Mieter-Topf aktiv)
  • Eigentümer selbstgenutzten Wohnraums mit Erstwohnsitz in M-V (Eigentümer-Topf erschöpft)
  • Keine Gewerbetreibenden oder Unternehmen
  • Anlage muss mindestens 300 Wp Modulleistung haben und einen Wechselrichter besitzen

Mieter-Rechte – bundesweiter Rahmen

Als Mieterin oder Mieter in M-V haben Sie neben dem Förderprogramm auch bundesrechtliche Ansprüche: Seit 17.10.2024 müssen Vermieter die Installation eines Steckersolar-Geräts erlauben, wenn die Maßnahme zumutbar ist (§ 554 BGB). Sollte Ihr Vermieter die Erlaubnis verweigern, können Sie juristischen Rat einholen. Verbindliche Auskunft gibt eine zugelassene Rechtsberatung; diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Primärquelle: § 554 BGB.

Weitere Informationen zur bundesweiten Förderübersicht: Balkonkraftwerk Förderung nach Bundesland. Interaktive Übersicht aller 41 Einträge: Förderkarte Deutschland. Allgemeine Wirtschaftlichkeit: Lohnt sich ein Balkonkraftwerk 2026?

FAQ: Balkonkraftwerk Förderung Mecklenburg-Vorpommern

Wie hoch ist die Förderung für Balkonkraftwerke in Mecklenburg-Vorpommern 2026?

Das LFI M-V zahlt 500 EUR pauschal nach Inbetriebnahme über das Programm „Mini-Solaranlagen“. Der Mieter-Topf ist aktiv, der Eigentümer-Topf ist ausgeschöpft (Stand 2026-04-23). Quelle: LFI M-V.

Können Eigentümer in M-V 2026 noch gefördert werden?

Nein. Der Eigentümer-Topf für 2026 ist ausgeschöpft. Nur der Mieter-Topf ist noch offen. Eine Neuauflage des Eigentümer-Kontingents ist nicht angekündigt (Stand 2026-04-23).

Muss ich vor dem Kauf einen Antrag stellen?

Nein – das LFI-Programm funktioniert als Erstattung. Sie kaufen zuerst, nehmen das Gerät in Betrieb und stellen danach den Antrag. Das unterscheidet M-V von Stadtprogrammen wie München oder Essen, wo der Antrag vor dem Kauf obligatorisch ist.

Darf mein Vermieter in M-V die Installation eines Balkonkraftwerks verbieten?

Bundesweit gilt seit 17.10.2024: Vermieter müssen Steckersolar erlauben, wenn die Maßnahme zumutbar ist (§ 554 BGB). Diese Regelung gilt auch in M-V. Verweigert Ihr Vermieter die Erlaubnis ohne Begründung, sollten Sie eine zugelassene Rechtsberatung hinzuziehen. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG.

Rechtlicher Hinweis und Re-Check

Angaben ohne Gewähr, Stand: 2026-04-23. Förderprogramme können jederzeit geändert, ausgesetzt oder eingestellt werden. „Bis zu“-Beträge sind Obergrenzen, keine Garantien. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Verbindliche Auskunft erhalten Sie beim LFI M-V, dem zuständigen Finanzamt oder einer zugelassenen Beratung. Nächster planmäßiger Re-Check: 2026-06-23.

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