Mecklenburg-Vorpommern ist neben Sachsen das einzige Bundesland mit einem aktiven Landesprogramm für Balkonkraftwerke im Jahr 2026. Das Landesförderinstitut M-V (LFI) zahlt pauschal 500 EUR nach Inbetriebnahme – aber nur noch für Mieterinnen und Mieter, da der Eigentümer-Topf erschöpft ist. Ich erkläre auf dieser Seite, wie der Antrag funktioniert und was Sie als Mieterin oder Mieter in M-V wissen müssen.
LFI-Programm im Überblick
| Merkmal | Details |
|---|---|
| Träger | Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI M-V) |
| Programmname | Mini-Solaranlagen |
| Zuschuss | 500 EUR pauschal |
| Auszahlungsart | Zuschuss nach Kauf (Erstattung nach Inbetriebnahme) |
| Status Mieter-Topf | Aktiv (Stand 2026-04-23) |
| Status Eigentümer-Topf | Ausgeschöpft (Haushaltsjahr 2026) |
| Mindestleistung | 300 Wp, Wechselrichter erforderlich |
| Primärquelle | lfi-mv.de – Mini-Solaranlagen |
| Abgerufen | 2026-04-23 |
Hinweis: Fördertöpfe können unerwartet erschöpft werden. Prüfen Sie den aktuellen Status des Mieter-Topfs direkt beim LFI M-V, bevor Sie ein Gerät kaufen.
Programmdetails und Bedingungen
Antragsberechtigt sind Mieterinnen und Mieter mit Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, die eine Stecker-PV-Anlage mit mindestens 300 Wp Modulleistung betreiben. Die Anlage muss einen Wechselrichter besitzen. Der Antrag wird nach Kauf und Inbetriebnahme gestellt (Erstattungsprinzip). Das Gerät muss sich auf einem Grundstück in M-V befinden.
Eigentümer selbstgenutzten Wohnraums mit Erstwohnsitz in M-V waren ursprünglich ebenfalls antragsberechtigt. Der Eigentümer-Topf für das Haushaltsjahr 2026 ist jedoch ausgeschöpft. Eine Neuauflage ist (Stand 2026-04-23) nicht angekündigt. Quelle: LFI M-V Förderfinder.
Antragsweg
- Balkonkraftwerk kaufen und in Betrieb nehmen (Anlage muss in M-V installiert sein, mindestens 300 Wp Leistung).
- Im Marktstammdatenregister (MaStR) anmelden – Pflicht binnen 4 Wochen nach Inbetriebnahme (§ 5 MaStRV).
- Antrag beim LFI M-V stellen. Die aktuelle Antragsseite und benötigte Unterlagen finden Sie unter: lfi-mv.de – Mini-Solaranlagen. Typisch benötigt: Kaufrechnung, MaStR-Nachweis, Nachweis Erstwohnsitz M-V, Nachweis Mieter-Status.
- LFI prüft und überweist 500 EUR pauschal nach Bewilligung.
Prüfen Sie auf der LFI-Website vor dem Kauf, ob der Mieter-Topf noch offen ist.
Wer ist antragsberechtigt?
- Mieterinnen und Mieter mit Erstwohnsitz in M-V (Mieter-Topf aktiv)
- Eigentümer selbstgenutzten Wohnraums mit Erstwohnsitz in M-V (Eigentümer-Topf erschöpft)
- Keine Gewerbetreibenden oder Unternehmen
- Anlage muss mindestens 300 Wp Modulleistung haben und einen Wechselrichter besitzen
Mieter-Rechte – bundesweiter Rahmen
Als Mieterin oder Mieter in M-V haben Sie neben dem Förderprogramm auch bundesrechtliche Ansprüche: Seit 17.10.2024 müssen Vermieter die Installation eines Steckersolar-Geräts erlauben, wenn die Maßnahme zumutbar ist (§ 554 BGB). Sollte Ihr Vermieter die Erlaubnis verweigern, können Sie juristischen Rat einholen. Verbindliche Auskunft gibt eine zugelassene Rechtsberatung; diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Primärquelle: § 554 BGB.
Weitere Informationen zur bundesweiten Förderübersicht: Balkonkraftwerk Förderung nach Bundesland. Interaktive Übersicht aller 41 Einträge: Förderkarte Deutschland. Allgemeine Wirtschaftlichkeit: Lohnt sich ein Balkonkraftwerk 2026?
FAQ: Balkonkraftwerk Förderung Mecklenburg-Vorpommern
Wie hoch ist die Förderung für Balkonkraftwerke in Mecklenburg-Vorpommern 2026?
Das LFI M-V zahlt 500 EUR pauschal nach Inbetriebnahme über das Programm „Mini-Solaranlagen“. Der Mieter-Topf ist aktiv, der Eigentümer-Topf ist ausgeschöpft (Stand 2026-04-23). Quelle: LFI M-V.
Können Eigentümer in M-V 2026 noch gefördert werden?
Nein. Der Eigentümer-Topf für 2026 ist ausgeschöpft. Nur der Mieter-Topf ist noch offen. Eine Neuauflage des Eigentümer-Kontingents ist nicht angekündigt (Stand 2026-04-23).
Muss ich vor dem Kauf einen Antrag stellen?
Nein – das LFI-Programm funktioniert als Erstattung. Sie kaufen zuerst, nehmen das Gerät in Betrieb und stellen danach den Antrag. Das unterscheidet M-V von Stadtprogrammen wie München oder Essen, wo der Antrag vor dem Kauf obligatorisch ist.
Darf mein Vermieter in M-V die Installation eines Balkonkraftwerks verbieten?
Bundesweit gilt seit 17.10.2024: Vermieter müssen Steckersolar erlauben, wenn die Maßnahme zumutbar ist (§ 554 BGB). Diese Regelung gilt auch in M-V. Verweigert Ihr Vermieter die Erlaubnis ohne Begründung, sollten Sie eine zugelassene Rechtsberatung hinzuziehen. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG.
Rechtlicher Hinweis und Re-Check
Angaben ohne Gewähr, Stand: 2026-04-23. Förderprogramme können jederzeit geändert, ausgesetzt oder eingestellt werden. „Bis zu“-Beträge sind Obergrenzen, keine Garantien. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Verbindliche Auskunft erhalten Sie beim LFI M-V, dem zuständigen Finanzamt oder einer zugelassenen Beratung. Nächster planmäßiger Re-Check: 2026-06-23.